Rechtsprechung / OVG NRW / 2012

OVG NRW Beschluss vom 29.08.2012 – 18 E 506/12

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0829.18E506.12.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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G r ü n d e

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-08-29/18-e-506-12#rd_1

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-08-29/18-e-506-12#rd_2

Es ist nach derzeitigem Stand nicht hinreichend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG zustand. Für die Annahme einer schützenswerten Vater-Kind-Beziehung waren keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-08-29/18-e-506-12#rd_3

Das ärztliche Attest vom 5. Mai 2011 ist in diesem Zusammenhang – auch abgesehen von seiner fehlenden Aktualität - unergiebig. Ihm ist schon nicht zu entnehmen, inwieweit die Kindesmutter krankheitsbedingt daran gehindert war, sich um die Kinder zu kümmern. Hinsichtlich der angesprochenen Notwendigkeit von Injektionen bleibt der damit verbundene Zeitaufwand offen. In welchem konkreten Umfang der Antragsteller die Versorgung der Kinder übernommen hat, lässt sich dem Attest, das insoweit offenbar auf Angaben der Kindesmutter beruht, nicht entnehmen.

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Die sog. "Bestätigung" der Kindesmutter vom 5. Mai 2011, die lediglich aus zwei Sätzen besteht, ist mangels konkreter Angaben unsubstantiiert.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-08-29/18-e-506-12#rd_4

Die ferner vorgelegten gleichlautenden, formularmäßig vorformulierten eidesstattlichen Versicherungen von Nachbarn vom 26. März 2012, nach denen der Antragsteller "sich täglich um seine Kinder kümmert", sind ebenfalls unsubstantiiert. Es fehlen Angaben dazu, auf welche konkrete Art, mit welchem zeitlichen Aufwand und seit wann der Antragsteller sich "um seine Kinder kümmert".

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-08-29/18-e-506-12#rd_5

Schließlich kann auch die vorgelegte Bescheinigung der B.      -T.          -Schule vom 29. März 2012 der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Eine schützenswerte Vater-Kind-Beziehung wird nicht schon dadurch begründet, dass der Antragsteller in dem Zeitraum zwischen dem 12. und 29. März 2012 den Kontakt zur Schule gesucht und sich um seinen Sohn N.      U.         gekümmert haben soll.

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Es kann deshalb auf sich beruhen, ob der Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch die vom Verwaltungsgericht angeführten Gründe entgegenstehen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-08-29/18-e-506-12#rd_6

Die vom Antragsteller mit der Beschwerdeschrift abgegebene Erledigungserklärung, der sich die Antragsgegnerin nicht angeschlossen hat, ändert nichts an der getroffenen Beschwerdeentscheidung hinsichtlich der Versagung von Prozesskostenhilfe und führt auch in anderer Hinsicht nicht zu einer Entscheidung des Senats. Die Erledigungserklärung bezieht sich auf das vom Antragsteller beim Verwaltungsgericht eingeleitete Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, für das der Antragsteller die streitige Prozesskostenhilfe beantragt hatte. Das Begehren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist ebenfalls durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Mai 2012 (8 L 177/12) abgelehnt worden. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller aber – anders als gegen den die Versagung von Prozesskostenhilfe betreffenden Beschluss des Verwaltungsgerichts - keine Beschwerde eingelegt, so dass das Verfahren insoweit ausschließlich in der ersten Instanz anhängig war.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-08-29/18-e-506-12#rd_7

Die an das Ausgangsgericht gerichtete – einseitig gebliebene – Erledigungserklärung geht – so sei angemerkt - ins Leere, weil sie erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung abgegeben worden ist. Die einseitige Erledigungserklärung stellt eine nicht den Einschränkungen des § 91 VwGO unterliegende Klage- bzw. Antragsänderung dar. Als solche kann sie nur wirksam abgegeben werden, solange über Klage bzw. Antrag noch nicht entschieden worden ist. Nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung kann die Klage- bzw. Antragsänderung nur noch im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren erfolgen, sofern die erstinstanzliche Entscheidung nicht wegen Versäumung der Rechtsmittelfristen bereits rechtskräftig geworden ist.

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Vgl. Musielak, ZPO-Kommentar, 7. Auflage 2009, § 91a Rn. 33.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-08-29/18-e-506-12#rd_8

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Erledigungserklärung beachtlich gewesen wäre und für das Ausgangsgericht Anlass zu einem Beschluss nach § 161 Abs. 2 geboten hätte, wenn die Antragsgegnerin sich ihr bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist angeschlossen hätte. Mit Blick auf den Rechtsgedanken des § 92 Abs. 1 VwGO können übereinstimmende Erledigungserklärungen nämlich auch noch nach Ergehen der Entscheidung, bis zu deren Rechtskraft, abgegeben werden.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-08-29/18-e-506-12#rd_9

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1994 – 3 B 2957/94 -, NVwZ-RR 1995, 479. Schmidt, in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 13. Auflage 2010, § 161 Rn. 12.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.