Rechtsprechung / OVG NRW / 2011

OVG NRW Beschluss vom 02.05.2011 – 6 A 2373/10

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0502.6A2373.10.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 60.000,00 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2011-05-02/6-a-2373-10#rd_1

Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2011-05-02/6-a-2373-10#rd_2

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die für eine Reaktivierung auf Antrag gemäß § 35 Satz 1 LBG NRW erforderliche Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sei nur dann gegeben, wenn der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des ihm zuletzt übertragenen Statusamtes wieder genüge.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2011-05-02/6-a-2373-10#rd_3

Diese unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 13. Juli 2009 – 6 B 552/09 – näher begründete Annahme wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2011-05-02/6-a-2373-10#rd_4

Entgegen der Auffassung der Klägerin spricht bereits der Wortlaut der Regelung für das vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Verständnis. Der Begriff der "Wiederherstellung" verdeutlicht, dass es um die Rückversetzung in einen bestimmten, vorangegangenen Zustand geht. Die Verwendung des bestimmten Artikels "der" im Zusammenhang mit dem Begriff der "Dienstfähigkeit" zeigt, dass eine konkrete, hier das vormals ausgeübte Statusamt betreffende Dienstfähigkeit relevant sein soll und nicht die Dienstfähigkeit für "(irgend)ein" Amt. Darüber hinaus zieht das Verwaltungsgericht zur Auslegung aber auch den Sinnzusammenhang sowie die Gesetzgebungshistorie betreffend die (Neu-)Regelungen des § 29 Abs. 2 BeamtStG und des § 35 Satz 1 LBG NRW heran. Die in diesem Zusammenhang zur weiteren Begründung der Auslegung angeführten überzeugenden Erwägungen werden von der Klägerin nicht angegriffen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2011-05-02/6-a-2373-10#rd_5

Angesichts der im erstinstanzlichen Urteil aufgezeigten Änderungshistorie ist auch die pauschale Behauptung der Klägerin, das gewonnene Auslegungsergebnis sei nicht vom Willen des Gesetzgebers gedeckt, nicht nachvollziehbar.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2011-05-02/6-a-2373-10#rd_6

Soweit die Klägerin auf eine durch dieses Auslegungsergebnis bedingte (faktische) Besserstellung von solchen Ruhestandsbeamten hinweist, deren vor der Zurruhe-setzung ausgeübtes statusrechtliches Amt die Übertragung verschiedener Ämter im abstrakt-funktionellen Sinn denkbar erscheinen lasse, sind Umstände für eine – mit Blick auf die unterschiedlichen Statusämter – sachwidrige Ungleichbehandlung weder dargetan noch sonst ersichtlich.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2011-05-02/6-a-2373-10#rd_7

Das in Art. 33 Abs. 2 GG enthaltene grundrechtsgleiche Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt steht dem oben dargestellten Verständnis des § 35 Satz 1 LBG NRW nicht entgegen. Die Gewährleistung eines gleichen Zugangs zum öffentlichen Amt vermittelt erst dann einen Anspruch, wenn durch die Reaktivierung bzw. den begründeten Reaktivierungsanspruch auch eine mit sonstigen Stellenbewerbern vergleichbare Rechtsposition besteht.

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Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2011-05-02/6-a-2373-10#rd_8

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

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Hinsichtlich der aufgeworfenen Rechtsfragen,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2011-05-02/6-a-2373-10#rd_9

"ob im Falle eines Antrages auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis durch einen Ruhestandsbeamten dessen Dienstfähigkeit anhand der Anforderungen des zuletzt innegehabten statusrechtlichen Amtes oder anhand der Anforderungen des in Betracht kommenden oder gar des angestrebten statusrechtlichen Amtes zu beurteilen ist",

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und

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2011-05-02/6-a-2373-10#rd_10

"ob dies auch für diejenigen Fälle gilt, in denen sich der Ruhestandsbeamte um ein ausgeschriebenes Amt bewirbt, für das er grundsätzlich die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen besitzt",

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2011-05-02/6-a-2373-10#rd_11

ist allein mit dem Hinweis, dass diese Fragen von der Rechtsprechung noch nicht beantwortet worden seien, die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit nicht dargetan.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2011-05-02/6-a-2373-10#rd_12

Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2009 – 2 B 30.09 –, NVwZ-RR 2009, 823 und OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2010 – 1 A 3293/08 –, DöD 2010, 255.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2011-05-02/6-a-2373-10#rd_13

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).