Rechtsprechung / OVG NRW / 2012

OVG NRW Beschluss vom 07.11.2012 – 6 E 691/12

ECLI:DE:OVGNRW:2012:1107.6E691.12.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-11-07/6-e-691-12#rd_1

Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise im eigenen Namen erhobene Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 8.000,00 Euro festgesetzten Streitwertes auf 66.185,98 Euro abzielt, ist unbegründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-11-07/6-e-691-12#rd_2

Der Kläger hat mit seinem angekündigten Klageantrag (neben der Geltendmachung von Fahrtkosten) die Aufhebung eines Bescheides des beklagten Landes begehrt, mit dem er – unter Feststellung der Voraussetzungen für eine Reaktivierung – dem G.     -K.      -N.      -Gymnasium der Stadt T.      zugewiesen worden war. Er hat sich ausweislich seiner Klagebegründung gegen die "materiell (...) rechtswidrige Versetzung" gewandt, weil es ihm nicht zumutbar sei "nach jahrzehntelangem Einsatz in C.   M.       (...) nunmehr seinen Dienst dauerhaft in T.      zu versehen". Seine Reaktivierung hat er nicht in Frage gestellt. Eine Reaktivierung, bei der sich der Streitwert – auch nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschluss vom 2. Mai 2011 – 6 A 2373/10 –, juris) – nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG bemisst, war danach entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht Verfahrensgegenstand.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-11-07/6-e-691-12#rd_3

Rechtliche Bedenken, für die angegriffene Zuweisung zum G.     -K.      -N.      -Gymnasium nach § 52 Abs. 2 GKG den Regelstreitreitwert von 5.000,00 Euro anzusetzen und hinsichtlich der geltend gemachten Fahrtkosten nach § 52 Abs. 3 GKG weitere 3.000,00 Euro, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.

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Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).