Rechtsprechung / OVG NRW / 2009

OVG NRW Beschluss vom 23.10.2009 – 6 A 1416/07

ECLI:DE:OVGNRW:2009:1023.6A1416.07.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 30.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe§

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-10-23/6-a-1416-07#rd_1

Aus den mit dem Zulassungsantrag vorgetragenen Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-10-23/6-a-1416-07#rd_2

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich  um dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu genügen  mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.

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Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-10-23/6-a-1416-07#rd_3

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das beklagte Land habe den Kläger im Februar 2006 zu Recht von einer Beförderung ausgeschlossen. Er sei damals für eine Beförderung nicht geeignet gewesen, da er sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befunden habe und ihm deshalb eine Wahrnehmung des angestrebten Beförderungsamtes für eine angemessene Zeit nicht mehr möglich gewesen sei. Eine mögliche Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Beamten, denen Altersteilzeit in anderer Form als nach dem Blockmodell gewährt worden sei, stelle keinen Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG dar. Die angesprochene fehlende Eignung des Klägers für ein Beförderungsamt sei ein hinreichender sachlicher Grund für eine solche Ungleichbehandlung.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-10-23/6-a-1416-07#rd_4

Dem hält der Kläger lediglich entgegen, dass er  was das Verwaltungsgericht nicht bestritten hat  nach dem Blockmodell die Dienstzeit, die bei Gewährung von Altersteilzeit abzuleisten sei, im vorhinein ableiste und in der Summe dieselbe Dienstzeit aufzuweisen habe wie diejenigen Beamten, denen Altersteilzeit in anderer Form als nach dem Blockmodell gewährt worden sei. Mit den maßgeblichen Fragen, ob die Möglichkeit einer nachfolgenden tatsächlichen Ausübung des Beförderungsamtes zwingende Voraussetzung für eine Beförderung ist und ob das Fehlen einer solchen Möglichkeit eine Ungleichbehandlung der besagten Beamtengruppen bei der Beförderung sachlich zu rechtfertigen vermag, setzt sich der Kläger nicht auseinander.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-10-23/6-a-1416-07#rd_5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GKG.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-10-23/6-a-1416-07#rd_6

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).