Rechtsprechung / OVG NRW / 2008

OVG NRW Beschluss vom 15.09.2008 – 16 A 59/08

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0915.16A59.08.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ¬gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe§

2

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle des Senats (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO).

3

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-15/16-a-59-08#rd_1

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis. Er ist entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet, weil er zumindest gelegentlich Cannabis zu sich nimmt und seinen Drogenkonsum nicht hinreichend kontrollieren kann (vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Das ergibt sich aus den Feststellungen des vom Kläger im Verfahren gleichen Rubrums (16 A 58/08) vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachtens.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-15/16-a-59-08#rd_2

Zu den Einzelheiten wird in sinngemäßer Anwendung von §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom heutigen Tage im Verfahren 16 A 58/08 verwiesen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

7

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).