Rechtsprechung / OVG NRW / 2006

OVG NRW Beschluss vom 03.08.2006 – 10 A 1169/04

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0803.10A1169.04.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.

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G r ü n d e:

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Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5 VwGO gestützte Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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1.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-03/10-a-1169-04#rd_1

Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Besondere Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits im Hinblick auf die vom Rechtsmittelführer vorgetragenen Einwände gegen die erstinstanzliche Entscheidung als offen erscheint; die geltend gemachten rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten müssen für das Entscheidungsergebnis von Bedeutung sein.

5

Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 124, Rn. 108, 117ff.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-03/10-a-1169-04#rd_2

Die Angriffe der Rechtsmittelführer gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts werfen keine Fragen von solcher Schwierigkeit auf, die sich nicht im Zulassungsverfahren klären ließen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-03/10-a-1169-04#rd_3

Das Verwaltungsgericht führt aus, die Baugenehmigung sei hinsichtlich der genehmigten Veränderung der Geländeoberfläche zwar unbestimmt, aber eine Verletzung von Nachbarrechten könne ausgeschlossen werden, weil die Baugenehmigung lediglich eine Anschüttung um 56 cm in einem Abstand von ca. 6 m und mehr zur gemeinsamen Grundstücksgrenze legalisiere.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-03/10-a-1169-04#rd_4

Das Vorbringen der Kläger, eine Verletzung von Nachbarrechten sei nicht auszuschließen, weil den Bauvorlagen nicht entnommen werden könne, wo die genehmigte Geländeaufschüttung ende, es könnten verstärkte Einsichtmöglichkeiten, Entwässerungsprobleme etc. auftreten, wenn das Baugrundstück bis wenige Meter vor der Grundstücksgrenze angeschüttet werde und das Gelände im weiteren Verlauf bis zur Grundstücksgrenze abfalle, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-03/10-a-1169-04#rd_5

Nach § 9 Abs. 3 BauO NRW kann bei der Errichtung baulicher Anlagen verlangt werden, dass die Geländeoberfläche aus den in der Vorschrift genannten Gründen erhalten oder verändert wird; die Vorschrift bietet auch den Maßstab für eine vom Bauherrn gewünschte Veränderung der Geländeoberfläche. Aus ihr ist abzuleiten, dass eine Veränderung des natürlichen Geländes auf Baugrundstücken nicht ohne weiteres zulässig ist, sondern der Rechtfertigung bedarf. Ein sich allein aus dem jeweiligen Bauvorhaben ergebendes Anpassungsbedürfnis reicht hierfür nicht; vielmehr muss einer der in der Vorschrift genannten Gründe für die Geländeveränderung vorliegen. Denn ein Bauherr, der die vorgefundene Geländestruktur verändert, greift ggf. mit erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Konsequenzen - so ist für die Berechnung der Abstandflächen als unterer Bezugspunkt (vgl. §§ 6 Abs. 4 Satz 2, 2 Abs. 4 Alt. 1 BauO NRW) die genehmigte neue Geländeoberfläche maßgeblich, wenn diese ohne Verstoß gegen § 9 Abs. 3 BauO NRW festgelegt worden ist - in das Gefüge der Beziehungen zwischen dem Baugrundstück und den Nachbargrundstücken ein, schon weil jede Anhebung des natürlichen Geländes wegen der dadurch ermöglichten veränderten Höhenlage der Gebäude tendenziell zu einer stärkeren Belastung der Nachbarn führen kann. Der Umstand, dass der Bauherr auf diese Weise die Situationsgebundenheit des Eigentums zu seinen Gunsten bzw. zu Lasten der Nachbarn verändern kann, ist der innere Grund für die Annahme, dass § 9 Abs. 3 BauO NRW als nachbarschützend anzusehen ist, ohne dass es im vorliegenden Fall auf die Reichweite dieser Annahme im Einzelnen ankäme.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-03/10-a-1169-04#rd_6

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 2003 - 7 A 405/02 -; Beschlüsse vom 29. Mai 1995 - 7 B 1187/95 -, und vom 29. September 1995 - 11 B 1285/95 -, BRS 57 Nr. 162; Beschluss vom 20. August 2001 - 10 B 733/01 -; Boeddinghaus / Hahn / Schulte, BauO NRW, § 9 Rn 30f.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-03/10-a-1169-04#rd_7

Eine Verletzung des § 9 Abs. 3 BauO NRW ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennbar. Auszugehen ist davon, dass die angefochtene Baugenehmigung vom 13. März 1997, wie sich aus ihrer Anlage hergibt, nur für den Bereich, auf dem die Halle errichtet worden ist, eine Geländeaufschüttung auf 87,96 üNN genehmigt. Für die Legalisierung einer weiter gehenden Aufschüttung ist nichts ersichtlich. Entgegen der Annahme der Kläger folgt aus der Schnittzeichnung, Anlage i zur Baugenehmigung, nichts anderes, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt hat. Im Übrigen betriftt diese Schnittzeichnung nur die der Straße T. zugewandte Grundstücks- bzw. Hallenseite. Die allenfalls in diesem Umfang durch die angegriffene Baugenehmigung erlaubte Veränderung der natürlichen Geländeoberfläche ist nicht zu beanstanden, weil sie nach den dargelegten Grundsätzen zur Angleichung an die Verkehrsfläche vorgenommen werden darf.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-03/10-a-1169-04#rd_8

Soweit die Kläger weiterhin geltend machen, die Halle sei mit für die in der Baugenehmigung und der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vorgesehenen Nutzung als Abfallbehandlungsanlage ungeeigneten Baustoffen errichtet worden bzw. die auch durch die angefochtene Baugenehmigung erlaubte Wasserberieselung des Hallenbodens führe zu einer geruchsbildenden Durchfeuchtung des vorgesehenen Schallschutzmaterials, verkennen sie, dass die Beigeladene die Nutzung der Abfallsortieranlage nicht aufgrund der streitigen Baugenehmigung, sondern aufgrund der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 10. März 1998 ausübt.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-03/10-a-1169-04#rd_9

Besondere Schwierigkeiten weist die Rechtssache auch nicht, wie die Kläger meinen, deshalb auf, weil die Hallenkonstruktion statisch eine Vorkehrung benötige, um u.a. ein "Abbröckeln" des aufgeschütteten Hallenfußbodens zur tiefer gelegenen natürlichen Geländeoberfläche zu verhindern. Eine nachvollziehbare Grundlage für die Annahme, dass aufgrund der Differenz zwischen den genehmigten Höhen von 87,40 üNN außen und 87,96 üNN in der Halle die Standsicherheit in Frage stehen könnte, ist nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt auch, soweit die Kläger monieren, dass in der Baugenehmigung Angaben über die Gestaltung des Fundaments entlang der westlichen und östlichen Hallenwand fehlten, da den Bauvorlagen nicht zu ent- nehmen ist, dass alle über das mit Fundament in die Bauzeichnungen aufgenommene Konstruktionsbeispiel hinausgehenden tragenden Bauelemente ohne jedes Fundament errichtet werden sollen.

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2.

15

Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben.

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Die Frage,

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-03/10-a-1169-04#rd_10

"ob der in § 9 Abs. 3 BauO NRW enthaltenen Regelung - unabhängig von einer eventuellen Verletzung des § 6 BauO NRW - nachbarschützende Wirkung zukommt, wenn in einer Baugenehmigung eine Anschüttung bzw. Abgrabung der Geländeoberfläche des Baugrundstücks bis in den Grenzbereich zum Nachbargrundstücks genehmigt wird,"

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würde sich aus den oben dargelegten Erwägungen in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Dies gilt auch für die weitere Frage,

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-03/10-a-1169-04#rd_11

ob eine Baugenehmigung - unabhängig von einer eventuellen Verletzung des § 6 BauO NRW - bereits dann als nachbarrechtswidrig nach § 9 Abs. 3 BauO NRW aufzuheben ist, wenn in ihr eine Anschüttung bzw. Abgrabung der Gelände- oberfläche in Teilbereichen des Baugrundstücks vorgesehen ist, ohne dass ersichtlich ist, wie die hierdurch zu den Nachbargrundstücken und zur natürlichen Geländeoberfläche hervorgerufene Höhendifferenz aufgefangen werden soll",

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-03/10-a-1169-04#rd_12

Denn aus den Bauzeichnungen ergibt sich ohne weiteres, wie die Geländeerhöhung zur Straße hin aufgefangen werden soll - durch Winkelstützelemente -, während im Übrigen eine Geländeerhöhung außerhalb des Gebäudes nicht genehmigt ist und daher ein über die eigentliche Gebäudekonstruktion hinausgehender Angleichung bedarf nicht besteht.

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3.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-03/10-a-1169-04#rd_13

Schließlich liegt der geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht vor. Die Kläger machen geltend, das Verwaltungsgericht habe den Vortrag, dass und warum die sich aus den Baugenehmigungsunterlagen ergebende Statik der Halle im Außenbereich östlich sowie westlich der Halle eine gegenüber dem Hallenboden gleichbleibende Höhe des Geländes auf einer Breite von rund 6 m von der Hallenwand entfern verlange, unberücksichtigt gelassen. Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht jedenfalls nicht auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel. Das ist nur dann der Fall, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass das Verwaltungsgericht ohne den geltend gemachten Verfahrensfehler zu einer für den Kläger günstigeren Sachentscheidung hätte kommen können. Dies ist aus den oben dargelegten Gründen nicht der Fall.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 S. 2 VwGO.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-03/10-a-1169-04#rd_14

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (§ 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des KostRMoG).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-03/10-a-1169-04#rd_15

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.