Rechtsprechung / OVG NRW / 2006

OVG NRW Beschluss vom 01.02.2006 – 12 A 415/06

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0201.12A415.06.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird als unzulässig abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-01/12-a-415-06#rd_1

Die mit Schreiben vom 4. Januar 2006 eingelegte "Berufungsanmeldung" des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. November 2005 ist als Antrag auf Zulassung der Berufung zu werten, denn allein dieser Rechtsbehelf könn-te gemäß § 124 Abs. 1 und § 124a Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung

3

- VwGO - zu der von dem Kläger offensichtlich erstrebten Überprüfung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts führen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-01/12-a-415-06#rd_2

Der Zulassungsantrag ist allerdings unzulässig, denn der Kläger hat sich bei der Antragstellung nicht - wie nach § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO vorgeschrieben - durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Auf das Vertretungserfordernis ist er in der mit dem erstinstanzlichen Urteil verbundenen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-01/12-a-415-06#rd_3

Da es bereits an einer wirksamen Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen das Urteil fehlt, sieht der Senat keinen Anlass, über die vom Kläger mit seinem Schreiben vom 4. Januar 2006 ferner geäußerte Bitte um „Terminverlängerung für die Zusendung der Berufungsbegründung" zu entscheiden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.

7

Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).