Rechtsprechung / OVG NRW / 2005

OVG NRW Beschluss vom 19.07.2005 – 12 E 893/05

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0719.12E893.05.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-19/12-e-893-05#rd_2

Die Beschwerde, mit der der Kläger sich nicht gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den für den Rechtsstreit eröffneten Rechtsweg zu den Sozialgerichten wendet, sondern dem Sinne nach lediglich begehrt, den angefochtenen Beschluss in Bezug auf die Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht E. zu ändern und den Rechtsstreit an das Sozialgericht B. zu verweisen, ist unzulässig. Für die Verfolgung dieses Begehrens im vorliegenden Beschwerdeverfahren fehlt ein rechtlich geschütztes Interesse. Insoweit erweist sich eine Rechtsverfolgung vor dem Sozialgericht E. , das nach der Prozesslage letztverbindlich zur Entscheidung über die Frage nach dem örtlich zuständigen Sozialgericht zu entscheiden hat, als der einfachere und effektivere Weg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-19/12-e-893-05#rd_3

Im Ergebnis ebenso Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. September 1995 - 5 AZB 1/95 -, NJW 1996, 742.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-19/12-e-893-05#rd_4

Durch die mit der Entscheidung über den zulässigen Rechtsweg verbundene Verweisung des Rechtsstreits an das nach Auffassung des verweisenden Gerichts örtlich zuständige Gericht, wird - wie sich im Wege eines Umkehrschlusses aus dem Wortlaut des §§ 17a Abs. 2 Satz 2 GVG i.V.m. § 173 VwGO ergibt - die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts nicht bindend geregelt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-19/12-e-893-05#rd_5

Vgl. Bundesarbeitsgericht, a.a.O., Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., Rdnr. 37 und 38 zu § 17, jeweils mit weiteren Nachweisen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-19/12-e-893-05#rd_6

Demgemäß kann auch von einer Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über die Beschwerde gegen den verweisenden Beschluss insofern keine Bindungswirkung ausgehen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-19/12-e-893-05#rd_7

Eine bindende Festlegung des infolge der Rechtswegverweisung örtlich zuständigen Sozialgerichts lässt sich vielmehr nur durch eine nach § 98 Satz 2 SGG unanfechtbare Entscheidung des Sozialgerichts E. herbeiführen, an das der Rechtsstreit durch den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts verwiesen worden ist. Dieses Gericht ist nämlich auf Grund jenes Beschlusses nicht gehindert, sondern gegebenenfalls aus Gründen der örtlichen Zuständigkeit gehalten, den Rechtsstreit in Anwendung des § 98 Satz 1 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 und 3 GVG an das nach § 57 SGG zur Entscheidung berufene Sozialgericht weiterzuverweisen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-19/12-e-893-05#rd_8

Vgl. auch hierzu Bundesarbeitsgericht, a.a.O., und Kissel/Mayer, a.a.O.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-19/12-e-893-05#rd_10

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.