Rechtsprechung / OVG NRW / 2002

OVG NRW Beschluss vom 01.02.2002 – 5 B 196/02

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0201.5B196.02.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 31. Januar 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 EUR festgesetzt.

Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden.

1

G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-01/5-b-196-02#rd_1

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 31. Januar 2002 ist unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die den Beteiligten am heutigen Tage bekannt gegebenen, zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses (S. 6 - 10 des Beschlussabdrucks), die durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert werden.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-01/5-b-196-02#rd_2

Ob und inwieweit der Antragsgegner auf der Grundlage der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts wegen unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Ordnung,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-01/5-b-196-02#rd_3

vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2001 - 5 B 395/01 -, NJW 2001, 2111; vom 12. April 2001 - 5 B 492/01 -, NJW 2001, 2113; vom 30. April 2001 - 5 B 585/01 -, NJW 2001, 2114; Senatsbeschluss vom 29. Juni 2001 - 5 B 832/01 - sowie Battis/Grigoleit, NJW 2001, 2051 ff.; vgl. ferner von Roetteken, Kritische Justiz 2001, 330 ff. und Laubinger/Repkewitz, VerwArch 2002, 149 ff., 165 ff.,

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-01/5-b-196-02#rd_4

oder wegen unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, etwa mit Blick auf unter Umständen zu erwartende volksverhetzende Äußerungen der vorgesehenen Versammlungsredner,

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-01/5-b-196-02#rd_5

vgl. dazu Informationsdienst gegen Rechtsextremismus (www.idgr.de/lexikon/bio/b/busse-friedhelm/ busse.html); danach hat sich der für die morgige Versammlung u.a. vorgesehene Redner Friedhelm Busse bei einer Versammlung des sog. Nationalen Widerstandes Hagen/Lüdenscheid am 10. Februar 2001 bzw. bei einem NPD-Aufmarsch am 1. Mai 2001 sinngemäß wie folgt geäußert: "...man dürfe nicht sagen ´Heil Hitler´und ´dreckiger Jude´..." "...falls er und seine Kameraden das Sagen hätten, würden zwar keine Konzentrationslager gebaut, aber Andersdenkende dennoch ´in besondere Örtlichkeiten´ verbracht, und über dem Tor stünde dann: ´Arbeit macht frei´." ..."Wenn Deutschland judenfrei ist, brauchen wir kein Auschwitz mehr.",

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-01/5-b-196-02#rd_6

berechtigt gewesen wäre, die geplante Versammlung nach § 15 Abs. 1 VersammlG insgesamt zu verbieten, muss dahingestellt bleiben. Der für eine solche Entscheidung zuständige Antragsgegner hat ein Versammlungsverbot nicht verfügt. Der Senat ist deshalb im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der vom Antragsteller angegriffenen Auflagen beschränkt.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

9

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 GKG.

10

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.