Rechtsprechung / OVG NRW / 2001

OVG NRW Beschluss vom 19.11.2001 – 8 A 2152/01.A

ECLI:DE:OVGNRW:2001:1119.8A2152.01A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 23. April 2001 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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G r ü n d e :

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-19/8-a-2152-01-a#rd_1

Die mit der Antragsschrift allein geltend gemachte Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-19/8-a-2152-01-a#rd_2

Art. 103 Abs. 1 GG verlangt, dass ein Gericht nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse - auch Presseberichte und Behördenauskünfte - verwertet, die von den Verfahrensbeteiligten oder vom Gericht im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind und zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-19/8-a-2152-01-a#rd_3

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 982/00 -, AuAS 2001, 201; Beschluss vom 06. Juli 1993 - 2 BvR 514/93 -, AuAS 1993, 249 (zum Fall einer thematisch nicht gegliederten Erkenntnisliste).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-19/8-a-2152-01-a#rd_4

Dementsprechend dürfen Gerichte eigene Entscheidungen in anderen Verfahren oder Entscheidungen anderer Gerichte nur dann als Grundlage für tatsächliche Feststellungen in Bezug nehmen, wenn diese Entscheidungen oder die ihnen zu Grunde liegenden Erkenntnisquellen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht oder in anderer Weise - etwa durch Übersendung einer Liste mit den Erkenntnisquellen und Entscheidungen, deren tatsächliche Erkenntnisse zu Grunde gelegt werden sollen - vollständig in das Verfahren eingeführt wurden; dies gilt selbst dann, wenn den Beteiligten die verwerteten Entscheidungen anderweitig bekannt sind.

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BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1983 - 9 C 847.82 -, Buchholz 310 § 108 Nr. 132; Urteil vom 1. Oktober 1985 - 9 C 20.85 -, Buchholz 402.25 § 1 Nr. 37.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-19/8-a-2152-01-a#rd_5

Einer Einführung von Gerichtsentscheidungen in das Verfahren bedarf es allerdings dann nicht, wenn auf sie nicht mit dem Ziel verwiesen wird, sich die dort verwertete Tatsachenbasis zu Eigen zu machen, sondern wenn lediglich die eigene Rechtsansicht belegt oder darauf hingewiesen werden soll, dass die auf Grund der ausgewerteten Erkenntnisquellen gewonnene Einschätzung der asylrelevanten Lage in der zitierten Rechtsprechung geteilt wird.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-19/8-a-2152-01-a#rd_6

BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 860.82 -, Buchholz 310 § 108 Nr. 133; OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 1995 - 25 A 439/95.A -, NWVBl. 1995, 232.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-19/8-a-2152-01-a#rd_7

Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht den Beteiligten mit der Ladung eine umfangreiche und inhaltlich gegliederte Erkenntnismittelliste übersandt, während es sich in den Entscheidungsgründen ohne Angabe einzelner Erkenntnisquellen auch zur Begründung seiner eigenen Bewertung der die Entscheidung tragenden tatsächlichen Erkenntnisse auf die Leitentscheidung des beschließenden Senats vom 25. Januar 2000 sowie - zur Gefahr einer politischen Verfolgung unter dem Aspekt der Sippenhaft in der Türkei - auf eine weitere Senatsentscheidung stützt (S. 9, 16 und 17 der Urteilsabschrift).

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OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -; Beschluss vom 31. März 1998 - 25 A 5198/96.A - .

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-19/8-a-2152-01-a#rd_8

Darin allein liegt indes keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Denn wenn sich die im Einzelnen in Form einer Erkenntnismittelliste in das Verfahren eingeführten Quellen mit den Erkenntnissen decken, auf denen die in der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zitierte Rechtsprechung beruht, wird das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich zu den tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung zu äußern, nicht verkürzt. Besteht allerdings keine Übereinstimmung zwischen den in das Verfahren eingeführten und in der Entscheidung - ggf. über die Bezugnahme auf eine Leitentscheidung - zitierten Quellen, haben die Beteiligten nicht mehr die Möglichkeit, vor der Entscheidung auf die maßgeblichen Erkenntnisse einzugehen, sie zu kommentieren, in Zweifel zu ziehen und ggf. mit anderen, dem Verwaltungsgericht nicht bekannten Quellen zu konfrontieren, da ihnen lediglich die eingeführten, nicht aber die erst in der Entscheidung zitierten Erkenntnisse bekannt sind.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-19/8-a-2152-01-a#rd_9

Hiervon ausgehend hat der Kläger die geltend gemachte Gehörsversagung nicht hinreichend dargelegt. Zur ordnungsgemäßen Begründung dieser Rüge ist die Darlegung erforderlich, aus welchen Umständen sich das Vorliegen einer Gehörsversagung ergibt und was der Kläger bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte; nur auf der Grundlage eines solchen Vortrages kann nämlich geprüft und entschieden werden, ob auszuschließen ist, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, dem Kläger günstigeren Entscheidung geführt hätte.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-19/8-a-2152-01-a#rd_10

Vgl. BVerfG; Beschluss vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92-, InfAuslR 1993, 300, 302; BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1985 - 9 B 71.85 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 28; OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 1995 - 25 A 439/95.A -, NWVBl. 1995, 232.; abweichend Hess. VGH, Beschluss vom 21. März 1994 - 12 UZ 2311/93 - (S. 6 der Beschlussabschrift m.w.N.).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-19/8-a-2152-01-a#rd_11

In einem Fall wie dem vorliegenden muss daher in geeigneter Weise belegt werden, dass die ins Verfahren eingeführten und die der angegriffenen Entscheidung zu Grunde gelegten Erkenntnisse nicht deckungsgleich sind. Die Anforderungen an die Darlegung dessen, was der Kläger bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte, richten sich nach der Art und Reichweite der im Einzelfall gerügten Gehörsversagung: Wird die mangelnde Kongruenz der ins Verfahren eingeführten, aber nicht zitierten und der in der Entscheidung zitierten, aber nicht ins Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen gerügt, muss dargelegt werden, in welcher Weise der Kläger gerade durch diesen Umstand in seiner Rechtsverfolgung gehindert worden ist, was er also vorgetragen hätte, wenn ihm nicht nur die ins Verfahren eingeführten Erkenntnisse zur Verfügung gestanden hätten, sondern auch die vom Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zitierten, aber nicht ordnungsgemäß ins Verfahren eingeführten. Diese Darlegung muss - ohne dass hier die Anforderungen überspannt werden dürfen - umso detaillierter sein, je geringer die Unterschiede zwischen eingeführten und zitierten Erkenntnissen sind.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-19/8-a-2152-01-a#rd_12

Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. Sie legt lediglich dar, dass die insbesondere auf den Seiten 16 und 17 der Urteilsabschrift zitierten Entscheidungen des OVG NRW nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt wurden. Mit diesen Angaben wird eine Gehörsversagung nicht aufgezeigt. Zu einer ordnungsgemäßen Begründung der Gehörsrüge hätte darüber hinaus dargelegt werden müssen, dass die in der Erkenntnismittelliste enthaltenen und damit ordnungsgemäß ins Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen andere seien als diejenigen, die in den im Urteil des Verwaltungsgerichts für die Einschätzung der tatsächlichen Verfolgungssituation zitierten Entscheidungen verwendet wurden.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-19/8-a-2152-01-a#rd_13

Auch die bloße Behauptung, der Kläger hätte bei rechtzeitiger Möglichkeit zur Stellungnahme "dazu vorgetragen, dass keine der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen die (vom Verwaltungsgericht) getroffene Feststellung tragen", lässt nicht erkennen, was der Kläger bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetagen hätte. Dies gilt auch für die weitere schlichte Behauptung, "eine Verfolgungsgefahr (bestehe) bereits dann, wenn nahe Verwandte in der Türkei Verfolgung zu erwarten haben, weil den Angehörigen unterstellt wird, dass sie im Ausland mit den Verwandten zusammengearbeitet ... haben".

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.