Rechtsprechung / OVG NRW / 2001

OVG NRW Beschluss vom 11.01.2001 – 2 A 189/99

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0111.2A189.99.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zu einem Viertel.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 32.000,- DM festgesetzt.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-11/2-a-189-99#rd_2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-11/2-a-189-99#rd_3

Die geltend ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin zu 1), auf deren Volkszugehörigkeit es vorliegend maßgeblich ankomme, sich nicht in einer den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG genügenden Weise zur deutschen Nationalität erklärt habe. Dadurch dass sie bei der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses die russische Nationalität für sich habe eintragen lassen, habe sie ein Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum abgegeben. Soweit die Klägerin zu 1) im Lauf des Verfahrens ausgeführt habe, keinen Einfluss auf die Eintragung der Nationalität in den Inlandspass gehabt zu haben, seien diese Angaben verfahrensangepasst und nicht glaubhaft. Bei wertender Betrachtung ergebe sich auch aus den Angaben der Mutter der Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung, dass die Klägerin zu 1) sich bewußt für die Eintragung der russischen Nationalität entschieden habe.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-11/2-a-189-99#rd_4

Die hiergegen in der Zulassungschrift geltend gemachten Einwände greifen nicht durch. Die Ausführungen im Zulassungsantrag beschränken sich inhaltlich auf die Wiederholung der bereits erstinstanzlich vorgetragenen Behauptung, die Klägerin zu 1) habe keinen Einfluss auf die Eintragung der Nationalität in ihren ersten Inlandspass gehabt. Der Pass sei über die Schule beantragt worden. Die Anträge hätten die Lehrer ausgefüllt. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich die Zulassungsschrift inhaltlich überhaupt nicht auseinander. Es fehlt auch jeder sachliche Vortrag zu der "Erklärung" der Mutter und deren naheliegende Wertung durch das Verwaltungsgericht. Das Vorbringen in der Zulassungsschrift genügt von daher nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zu begründen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-11/2-a-189-99#rd_5

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-11/2-a-189-99#rd_6

Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-11/2-a-189-99#rd_7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).