Rechtsprechung / OVG NRW / 2000

OVG NRW Beschluss vom 21.01.2000 – 16 B 24/00

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0121.16B24.00.00

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Tenor§

Der Antrag der Antragsteller auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Rechtsmittelverfahren wird abgelehnt.

Das Rechtsmittel der Antragsteller wird verworfen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahrens zu gleichen Teilen.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-21/16-b-24-00#rd_1

G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-21/16-b-24-00#rd_2

Das Rechtsmittel der Antragsteller und auch ihr Antrag auf Beiordnung bzw. Bestimmung eines Rechtsanwaltes als Prozessbevollmächtigten für das Rechtsmittelverfahren bleiben ohne Erfolg. Der Senat verweist hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Gründe des Beschlusses vom heutigen Tage im Verfahren 16 B 22/00, die auch für das vorliegende Verfahren gelten.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-21/16-b-24-00#rd_3

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO sowie auf § 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-21/16-b-24-00#rd_4

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar; die Regelung des § 78b Abs. 2 ZPO tritt dahinter zurück.