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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.01.2000 – 16 B 24/00

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0121.16B24.00.00

## Tenor

Der Antrag der Antragsteller auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Rechtsmittelverfahren wird abgelehnt.

Das Rechtsmittel der Antragsteller wird verworfen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahrens zu gleichen Teilen.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

Das Rechtsmittel der Antragsteller und auch ihr Antrag auf Beiordnung bzw. Bestimmung eines Rechtsanwaltes als Prozessbevollmächtigten für das Rechtsmittelverfahren bleiben ohne Erfolg. Der Senat verweist hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Gründe des Beschlusses vom heutigen Tage im Verfahren 16 B 22/00, die auch für das vorliegende Verfahren gelten.

**Rn. 3**

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO sowie auf § 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO.

**Rn. 4**

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar; die Regelung des § 78b Abs. 2 ZPO tritt dahinter zurück.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.01.2000 – 16 B 24/00, ECLI:DE:OVGNRW:2000:0121.16B24.00.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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