Rechtsprechung / OVG Berlin-Brandenburg / 2013

OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 25.02.2013 – OVG 2 S 28.12

ECLI:DE:OVGBEBB:2013:0225.OVG2S28.12.0A

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Orientierungssatz

Die Prüfungsumfang des Gerichts ist im Beschwerdeverfahren auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Begründung beschränkt.(Rn.1)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 28. März 2012, 13 L 62.12, Beschluss

Tenor§

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. März 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 250 Euro festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-berlin-brandenburg/2013-02-25/ovg-2-s-28-12#rd_1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung ist nicht aus den von der Antragstellerin dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, zu beanstanden.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-berlin-brandenburg/2013-02-25/ovg-2-s-28-12#rd_2

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass hinsichtlich des Begehrens auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die wohnungsaufsichtsrechtliche Grundverfügung das Rechtsschutzbedürfnis entfallen sei, nachdem der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgehoben habe. Damit sei zugleich die Grundlage der Zwangsmittelandrohung entfallen, soweit sich diese nicht ohnehin durch die am 19. Januar 2012 erfolgte Ersatzvornahme erledigt habe. Hierzu verhält sich das Beschwerdevorbringen nicht.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-berlin-brandenburg/2013-02-25/ovg-2-s-28-12#rd_3

Einen Anspruch der Antragstellerin auf Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Begründung in seinem Beschluss desselben Tages im Parallelverfahren VG 13 L 63.12 verneint. Die von der Antragstellerin insoweit zur Begründung der Beschwerde durch Bezugnahme auf den im Parallelverfahren eingereichten Schriftsatz vom 12. April 2012 angeführten Argumente rechtfertigen aus den vom Senat im Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren OVG 2 S 29.12 genannten Gründen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-berlin-brandenburg/2013-02-25/ovg-2-s-28-12#rd_4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat der nicht angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts folgt.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).