Rechtsprechung / OVG Berlin-Brandenburg / 2012

OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 02.05.2012 – OVG 3 M 34.12

ECLI:DE:OVGBEBB:2012:0502.OVG3M34.12.0A

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Orientierungssatz

1. Sinn und Zweck von ZPO § 121 Abs 3 ist, dass der Minderbemittelte auch im Hinblick auf die Wahl seines Rechtanwaltes nicht besser gestellt werden soll als ein Bemittelter, der bei vernünftigem und kostenbewusstem Handeln grundsätzlich einen Rechtsanwalt beauftragen wird, der seine Kanzlei in der Nähe seines Wohnortes oder am Gerichtsstand selbst hat, vgl. VGH München, Beschluss vom 05. März 2010 - 19 C 10.236.(Rn.2)

2. Dieser Zweck der im Verwaltungsprozess gemäß § 166 VwGO ohnehin lediglich entsprechend anwendbaren Regelungen greift indes bei Visaverfahren nicht ein, da der Gerichtsbezirk wegen des Sitzes der Erlassbehörde stets Berlin ist (§ 52 Nr 2 S 4 VwGO) und der Wohnort der Kläger nicht im Bundesgebiet liegt. (Rn.3)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 17. April 2012, 23 K 237.11 V, Beschluss

Tenor§

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. April 2012 wird geändert. Den Klägern zu 1. und 2. wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und ihnen Rechtsanwalt S... beigeordnet, soweit sie Visa für sich begehren (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-berlin-brandenburg/2012-05-02/ovg-3-m-34-12#rd_1

Die Beschwerde der Kläger ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht nach § 121 Abs. 3 ZPO beschränken dürfen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-berlin-brandenburg/2012-05-02/ovg-3-m-34-12#rd_2

Zwar bestimmt § 121 Abs. 3 ZPO, dass ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden kann, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist, dass der Minderbemittelte auch im Hinblick auf die Wahl seines Rechtanwaltes nicht besser gestellt werden soll als ein Bemittelter. Insoweit ist die Beschränkung des § 121 Abs. 3 ZPO vor dem Hintergrund zu sehen, dass ein vernünftiger, kostenbewusster Beteiligter (ungeachtet des Rechts zur freien Wahl der Prozessvertretung) grundsätzlich einen Rechtsanwalt beauftragen wird, der seine Kanzlei in der Nähe seines Wohnortes oder am Gerichtsstand selbst hat (s. hierzu: VGH München, Beschluss vom 5. März 2010 – 19 C 10.236 -, juris Rn. 6 m.w.N.). Entsprechendes gilt für die Voraussetzung des § 121 Abs. 4 ZPO, dass ein Verkehrsanwalt nur beigeordnet werden kann, wenn besondere Umstände dies erfordern.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-berlin-brandenburg/2012-05-02/ovg-3-m-34-12#rd_3

Dieser Zweck der im Verwaltungsprozess gemäß § 166 VwGO ohnehin lediglich entsprechend anwendbaren Regelungen greift indes bei Visaverfahren nicht ein, da der Gerichtsbezirk wegen des Sitzes der Erlassbehörde stets Berlin ist (§ 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO) und der Wohnort der Kläger nicht im Bundesgebiet liegt.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).