Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 10. Zivilsenat / 2018
OLG Stuttgart Urteil vom 28.12.2018 – 10 U 113/18
10. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGSTUT:2018:1228.10U113.18.00
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Leitsatz
1. Wird ein Planerauftrag an mehrere Architekten unter der Bezeichnung des Architekturbüros sowie der Namen der Architekten erteilt, kommt der Architektenvertrag regelmäßig nicht mit den Architekten persönlich, sondern mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zustande, deren Gesellschafter die Architekten sind. Unerheblich ist, ob die Gesellschaft mit einem Zusatz im Rechtsverkehr auftritt, der kenntlich macht, dass es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt.(Rn.47) 2. Erhebt ein Gesellschaftsgläubiger Klage gegen die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, können sich diese nicht auf die Verjährung der Verbindlichkeit der Gesellschaft berufen. Die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Handelsgesellschaftsrecht gilt gleichermaßen für die Inanspruchnahme der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.(Rn.53) 3. Da die eine Sekundärhaftung des umfassend beauftragten Architekten begründende Pflichtverletzung einen selbstständigen Haftungsgrund gegenüber dem Auftraggeber darstellt, richtet sich die Verjährung des Sekundärhaftungsanspruchs nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.(Rn.66) 4. Eine Verpflichtung des Architekten zur Offenbarung von eigenen Mängeln entfällt, wenn der Auftraggeber anderweitig sachkundig beraten und vertreten ist. Ob dies auch dann gilt, wenn der Auftraggeber Kenntnis von einem Gutachten erlangt, das eine dritte Partei eingeholt hat, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Enthält dieses Gutachten lediglich die Empfehlung, weitere Untersuchungen zur Klärung von Mangelursachen vorzunehmen, genügt dies nicht, um die Verpflichtung des Architekten im Rahmen der Sekundärhaftung zu begrenzen.(Rn.65) 5. Der rechtskräftig zur Zahlung eines Vorschusses zur Mangelbeseitigung an seinen Vertragspartner verurteilte Auftraggeber eines Architekten ist als Geschädigter der Mangelhaftigkeit der Werkleistung des Architekten gegenüber diesem nicht verpflichtet, in einem Rechtsstreit mit seinem Vertragspartner die Zweifel des Architekten gegen die Abrechnung des Vorschusses durchzufechten. Der Auftraggeber hat einen Anspruch auf Erstattung der ihm tatsächlich entstandenen Kosten. Der Architekt kann gegebenenfalls Zug um Zug gegen Zahlung die Abtretung eventueller Rückforderungsansprüche des Auftraggebers gegen seinen Vertragspartner verlangen.(Rn.109)
Tenor§
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26.04.2018, Az. 22 O 116/17, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 173.346,05 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 15.02.2018 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.948,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 05.03.2017 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit im Übrigen in der Hauptsache erledigt hat.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin zu 1/7 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 6/7.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss§
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 201.685,37 € festgesetzt.
Gründe§
I.
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Die klagende Bauträgergesellschaft macht Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Architektenleistungen geltend.
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Die Klägerin führte in den Jahren 2000/2001 eine umfassende Sanierung und Modernisierung einer in den 1950er-Jahren für amerikanische Streitkräfte errichteten Wohnanlage in R durch. Unter anderem wurde ein weiteres Vollgeschoss mit einem Pultdach aus Titanzinkblech aufgesetzt. Bei dem Vorhaben beauftragte die Klägerin die „xyp Architekten/P xxxx X + yyyy Y“ als Architekten mit sämtlichen Leistungsphasen (i.F. auch: Lph) des § 15 HOAI (bei Lph 3, 6, 7 u. 9 in reduziertem Umfang).
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Die Wohnungseigentümergemeinschaft (i.F.: WEG), bestehend aus den Wohnungseigentümern der sanierten Wohnanlage, nahm die Klägerin im Jahr 2012 vor dem Landgericht Stuttgart auf Zahlung von Vorschuss zur Beseitigung von behaupteten Korrosionserscheinungen und Undichtigkeiten des Metall-Pultdachs der Wohnanlage sowie auf Erstattung von Sachverständigenkosten und außergerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch (Az.: 22 O 100/12; Az. der Berufungsinstanz: 5 U 180/15). Die hiesigen Beklagten waren diesem Verfahren als Streithelfer auf Seiten der hiesigen Klägerin beigetreten. Mit nach Zurückweisung der dagegen gerichteten Berufung rechtskräftigem Urteil des Landgerichts vom 1. Oktober 2015 wurde die hiesige Klägerin u.a. zur Zahlung eines Vorschusses von 205.000,00 € nebst Zinsen verurteilt.
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Die WEG führte Mangelbeseitigungsmaßnahmen durch, die sie mit Schreiben ihrer Hausverwaltung vom 19. Januar 2018 gegenüber der Klägerseite abrechnete. Danach ergab sich ein an die Klägerin zurückzuzahlender Betrag von 77.651,02 €.
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Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen behaupteter mangelhafter Planung und Bauüberwachung. Nachdem sie zunächst die Zahlung von 257.974,80 € nebst Zinsen sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz weiterer Schäden geltend gemacht hatte, hat die Klägerin im Hinblick auf die Abrechnung der WEG ihre Klageanträge mit Schriftsatz vom 20. Februar 2018 geändert und die Klage teilweise für erledigt erklärt. Zuletzt begehrte sie die Zahlung von 201.685,37 € nebst Zinsen sowie von vorgerichtlichen Anwaltskosten von 3.509,19 € nebst Zinsen.
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Bezüglich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 26. April 2018, Az.: 22 O 116/17, verwiesen.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
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Es könne dahinstehen, ob und in welcher Höhe der geltend gemachte Anspruch wegen Verletzung von Planungs- und Bauüberwachungspflichten bestehe, da die erhobene Verjährungseinrede durchgreife. Eine persönliche Inanspruchnahme der Beklagten als Gesamtschuldner wegen Verletzung von Planungs- und Bauüberwachungspflichten aus dem zwischen der Klägerin und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) „xyp Architekten“ geschlossenen Architektenvertrag komme nicht in Betracht, weil die Klägerin nie die GbR in Anspruch genommen habe und die streitgegenständlichen Ansprüche im Verhältnis zur GbR verjährt seien. Die Beklagten könnten sich auf diese der GbR zustehende Verjährungseinrede berufen.
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Zwischen der rechtsfähigen GbR als eigenständiger Rechtsträgerin und ihren Gesellschaftern sei streng zu unterscheiden. Dies gelte auch für die Durchsetzung von Ansprüchen für/gegen die GbR und Ansprüchen für/gegen die Gesellschafter. Die Gesellschafter hafteten mit ihrem Privatvermögen akzessorisch analog § 128 HGB. Ein in Anspruch genommener Gesellschafter könne Einwendungen und Einreden in dem Umfang geltend machen, in dem sie der GbR zustünden. Die Gesellschafterhaftung unterliege derselben Verjährung wie der Anspruch gegen die GbR.
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Soweit für § 128 HGB gelte, dass der Gesellschafter die Einrede der Verjährung nicht geltend machen könne, wenn der Gläubiger durch rechtzeitige Klageerhebung die Verjährungsfrist nur gegenüber dem Gesellschafter gehemmt habe, treffe dies für den Bereich der GbR, wo § 128 HGB nur analog angewendet werde, nicht zu. Die im Jahr 2012 erfolgte Streitverkündung gegenüber den Beklagten und die Klageerhebung im Jahr 2017 hätten die Verjährung des Anspruchs gegen die GbR „xyp Architekten“ nicht gehemmt.
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Dahinstehen könne, ob auch aus anderen Gründen Verjährung eingetreten sei, etwa weil sämtliche Handwerkerleistungen bis Januar 2002 abgenommen gewesen seien und damit die Erfüllungsphase des Architektenvertrags im Januar 2007 beendet gewesen und Gewährleistungsansprüche der Klägerin wegen Pflichtverletzungen des Architektenvertrages im Januar 2012 verjährt seien. Ebenso könne dahinstehen, ob angesichts der Besonderheiten des hier streitgegenständlichen Pultdaches Planungs- oder zumindest erhebliche Bauüberwachungsfehler vorlägen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen.
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Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihre erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgt.
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Das erstinstanzliche Urteil sei der Klägervertreterin erst am 8. Juni 2018 übermittelt worden.
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Die angefochtene Entscheidung sei überraschend. Die Ausführungen der Beklagten, dass sie eine GbR bildeten und sich auf die Einrede der Verjährung beriefen, die der GbR zustünde, seien im Schriftsatz vom 21. März 2018 erfolgt. Es habe sich um neuen Vortrag gehandelt, der nicht vom Schriftsatzrecht umfasst gewesen sei. Das Landgericht sei auf die Bitte im Schriftsatz vom 13. April 2018, eine verlängerte Erwiderungsfrist einzuräumen, falls der Vortrag berücksichtigt werden sollte, nicht eingegangen, sondern habe am 26. April 2018 das Urteil verkündet, das maßgeblich auf der Argumentation der Beklagten vom 21. März 2018 beruhe. Damit sei das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt worden. Noch in der mündlichen Verhandlung am 21. Februar 2018 habe das Gericht ausgeführt, die Verjährung sei noch nicht „vom Tisch“. Der Vortrag, dass und warum angeblich eine GbR bestehe, sei nach der mündlichen Verhandlung erfolgt.
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Die Beklagten könnten sich nicht auf den Verjährungseinwand einer GbR berufen.
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Die Klägerin habe einen Vertrag mit den im Vertrag namentlich genannten Beklagten geschlossen. Die Annahme einer GbR sei nicht nachvollziehbar. Die Beklagten könnten im Verhältnis Vorgesetzter/Mitarbeiter zueinander stehen, sie könnten aber auch eine Bürogemeinschaft unterhalten. Bestritten werde, dass ein gemeinsames Gesellschaftsvermögen vorhanden sei und ein Gesellschaftsvertrag bestehe. Nach dem Impressum der Homepage der Beklagten sei nicht von einer Gesellschaft auszugehen. Falls die Architekten eine Gesellschaft bildeten, kämen als Rechtsformen auch eine Partnerschaftsgesellschaft, eine GmbH oder eine Limited in Betracht.
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Die Klägerin habe nicht ahnen müssen, dass eine GbR vorliegen könnte, und diese verklagen müssen. Es sei nicht zumutbar, sich irgendeine Gesellschaftsform zu erdenken und eine angenommene Gesellschaft mit dem daraus resultierenden Kostenrisiko zu verklagen. Die Pflicht zur Mitteilung der Identität eines Unternehmens gelte entsprechend auch für freie Berufe.
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Es treffe nicht zu, dass eine Gesellschaft, hier eine GbR, verklagt werden müsse. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur GbR wolle die Gläubiger schützen, nicht das Vorgehen gegen die Mitglieder einer GbR erschweren.
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Ansprüche seien auch aus anderen Gründen nicht verjährt.
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Die Klägerin habe die Leistung der Beklagten zu keinem Zeitpunkt abgenommen. Bis mindestens Mai 2012 sei die Leistung nicht abnahmereif gewesen, da die Beklagten zwischen Juli 2005 und Oktober 2009 fortlaufend mit Mangelbeseitigung, Mangelbesichtigungen und Mangelbeseitigungsversuchen beschäftigt gewesen seien, weshalb die Leistungen nach Lph 9 noch gar nicht erbracht gewesen seien. Die Leistung sei bis heute nicht abgenommen und nicht abnahmereif. Bis zur Einleitung des Rechtsstreits im Verhältnis zwischen der Klägerin und der WEG habe es fortlaufend Schriftverkehr und sogar ein Gutachten gegeben.
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Die Klägerin habe auch die Leistungen der einzelnen Unternehmer nicht abgenommen, insbesondere nicht die Leistungen des Dachdeckers oder des Flaschners. Es sei eine förmliche Abnahme vorgesehen gewesen. Eine Abnahmebegehung sei aber niemals durchgeführt worden. Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche gegen den Dachdecker und den Flaschner habe somit bis heute nicht begonnen.
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Im Übrigen hafteten die Beklagten jedenfalls aus der Sekundärhaftung eines Architekten.
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Nach der erfolgten Beweisaufnahme stehe fest, dass die Beklagten ihre Leistungspflichten aus dem Architektenvertrag massiv verletzt hätten.
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Die Klägerin beantragt:
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Unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 26. April 2018, 22 O 116/17, werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu bezahlen:
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- € 201.685,37 nebst Zinsen hieraus i.H.v. 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich seit 15. Februar 2018,
- ferner € 3.509,19 nebst Zinsen i.H.v. 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich seit Rechtshängigkeit.
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Die Beklagten beantragen:
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Die Berufung wird verworfen, hilfsweise wird die Berufung zurückgewiesen.
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Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil.
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Sie sind der Ansicht, die Berufung sei zu verwerfen, weil die Berufungseinlegung vom 5. Juli 2018 verspätet gewesen sei.
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Hilfsweise sei die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. Die Klägerin habe jahrzehntelang mit dem Architekturbüro xyp zusammengearbeitet, habe dieses vielfach beauftragt und kenne deshalb die GbR der Architekten. Es bestehe eine Akzessorietät der Haftung von Gesellschaftern einer GbR. Die Gesellschafter hafteten nicht, wenn die GbR nicht mehr in Anspruch genommen werden könne.
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Unzutreffend sei der Einwand, das Landgerichtsurteil sei überraschend. Im Hinblick auf die Verjährung seien im Schriftsatz vom 21. März 2018 keine neuen Tatsachenbehauptungen erhoben, sondern lediglich die Rechtslage dargestellt worden. Die Klägerin habe bis zum 13. April 2018 also reichlich Zeit zur Erwiderung gehabt.
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Die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil auf Seiten 12 bis 14 habe die Klägerin nicht erheblich angegriffen.
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Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
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Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet.
A.
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Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der verlängerten Begründungsfrist form- und fristgerecht begründet.
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Die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an die Klägervertreterin erfolgte ausweislich des vorgelegten Empfangsbekenntnisses am 8. Juni 2018. Die am 5. Juli 2018 per Telefax beim Oberlandesgericht eingegangene Berufung ist daher innerhalb der Monatsfrist gemäß § 517 ZPO eingelegt worden. Die Berufungsbegründungsfrist beträgt gemäß § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO zwei Monate, beginnend mit der Zustellung des Urteils. Sie lief im vorliegenden Fall daher bis zum 8. August 2018. Auf den am 6. August 2018, also vor Ablauf der Frist, eingegangenen Antrag der Klägerin wurde die Berufungsbegründungsfrist bis zum 10. September 2018 verlängert. Am 10. September 2018, also fristgerecht, ging die Berufungsbegründung per Telefax beim Oberlandesgericht ein.
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Der Umstand, dass das Urteil des Landgerichts dem Beklagtenvertreter bereits am 30. April 2018 zugestellt worden ist, vermag eine Verfristung der Berufung der Klägerin nicht zu begründen.
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Die Beklagten meinen, der Klägerin sei ab dem 11. Mai 2018 und aufgrund der Verfügung des Landgerichts vom 14. Mai 2018 bekannt gewesen, dass es das Urteil vom 26. April 2018 gebe. Dies ändert nichts daran, dass die Zustellung des Urteils an die Klägerseite erst am 8. Juni 2018 nachgewiesen ist und daher erst ab diesem Zeitpunkt die Fristen zur Berufungseinlegung und Berufungsbegründung liefen. Die Klägerin musste nicht „vorsorglich“ am 11. Juni oder allerspätestens am 18. Juni 2018 Berufung einlegen. Auch ist die Verneinung der Frage der Vorsitzenden vom 18. Mai 2018, ob das Urteil erneut versendet werden solle (vgl. Verfügung vom 4. Juni 2018), entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vergleichbar mit einer Zustellungsbescheinigung.
B.
1.
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Randnummer43
Die Klägerin hatte das Architekturbüro der Beklagten im März 2000 mit der Erbringung von Architektenleistungen im Zusammenhang mit einem Umbauvorhaben beauftragt (dazu sogleich unter a). Vertragspartner der Klägerin waren nicht die Beklagten, sondern das Architekturbüro „xyp Architekten/P xxxx X + yyyy Y“. Als Gesellschafter dieser GbR haften die Beklagten analog § 128 HGB (dazu unter b). Die von ihnen erhobene Verjährungseinrede ist nicht begründet, da zu Lasten der Beklagten die Grundsätze zur Sekundärhaftung anzuwenden sind (dazu unter c). Die Mangelhaftigkeit des Dachs ergibt sich aus der Interventionswirkung des Urteils im Vorprozess (dazu unter d). Für die Mangelhaftigkeit des Dachs haften die Beklagten, da dem Architekturbüro insoweit Ausführungsfehler anzulasten sind (dazu unter e). Von einem Mitverschulden der Klägerin kann nicht ausgegangen werden (dazu unter f). Offenbleiben kann, ob den Beklagten auch vorzuwerfen ist, vor Verjährung der Ansprüche gegen die ausführenden Unternehmer keine Schlussbegehung vorgenommen zu haben (dazu unter g). Aufgrund der Pflichtverletzungen ist der Klägerin ein Schaden in Höhe von 173.346,05 € entstanden (dazu unter h).
a)
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Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 201.685,37 € nebst Zinsen als Schadensersatz wegen mangelhafter Architektenleistungen im Zusammenhang mit dem Umbauvorhaben „Geb. 936, 24-Familienhaus mit Pultdach, B-Ring aa, 7.... R“ in Anspruch.
Randnummer45
Die Klägerin hatte das Architekturbüro mit Architektenvertrag vom 13. März 2000 mit der Erbringung von Architektenleistungen beauftragt. Gemäß § 2, 2.1.1 des Vertrags sollten die Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 erbracht werden, wobei die Leistungen der Lph 3 mit 10 % (von 11 %), der Lph 6 mit 8 % (von 10 %), der Lph 7 mit 3 % (von 4 %) und der Lph 9 mit 2 % (von 3 %) veranschlagt wurden. Die übrigen Leistungsphasen waren voll angesetzt.
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Anwendbar ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB).
b)
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