Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 10. Zivilsenat / 2018
OLG Stuttgart Urteil vom 13.11.2018 – 10 U 46/18
10. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGSTUT:2018:1113.10U46.18.00
ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext
Tenor§
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 16.02.2018, Az. Kr 11 O 144/17, wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss§
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 32.057,70 € festgesetzt.
Gründe§
I.
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Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen gebrauchten PKW.
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Der Kläger kaufte mit Vertrag vom 16. November 2016 vom Beklagten einen gebrauchten PKW BMW 525d xDrive Touring für 31.750,00 €. In dem Kaufvertrag heißt es unter anderem:
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„1x Satz gebrauchte Winterräder auf Alufelgen (ABE für Winterräder wird nachgereicht)“
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Der Kaufpreis wurde bezahlt; das Fahrzeug wurde dem Kläger mit auf dem Fahrzeug montierten Winterrädern übergeben und übereignet.
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Die Parteien streiten darüber, ob das Fahrzeug Mängel in Bezug auf die Felgen der Winterräder sowie des im Wege der Nachbesserung ausgetauschten Turboladers aufweist.
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Bezüglich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Antragstellung in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts verwiesen.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für einen Rücktritt lägen nicht vor. Zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung habe der behauptete Defekt an der Luftfederung nicht mehr vorgelegen, da der Kläger diese bereits habe austauschen lassen. Es hätten auch keine anderen zum Rücktritt berechtigenden Mängel vorgelegen. Bezüglich der fehlenden Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) für die Felgen der Winterräder sei zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung noch keine Frist zur Nachreichung fruchtlos verstrichen gewesen.
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Der Kläger habe den Beklagten zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung noch nicht aufgefordert gehabt, den Turbolader erneut zu reparieren. Dies sei auch nicht entbehrlich gewesen. Dem Kläger sei es vorgerichtlich darum gegangen, Informationen zu erhalten, woher der Beklagte den Turbolader bezogen habe. Seine Behauptung, es sei ein nicht altersgerechter Turbolader verbaut worden, sei ins Blaue hinein erfolgt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen.
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Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Das Fahrzeug, das er als Verbraucher vom Beklagten gekauft habe, sei mangelhaft, da bis heute die kaufvertraglich vereinbarte ABE für die mitverkauften Winterräder nicht vorliege. Ohne ABE für die Winterräder bestehe für das Fahrzeug kein Versicherungsschutz. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung sei entbehrlich gewesen. Unstreitig habe der Beklagte bereits beim Kauf am 16. November 2016 versprochen, die fehlende ABE sofort herauszusuchen und nachzuschicken, so dass der Kläger sie spätestens Ende der darauffolgenden Woche erhalte. Da der Verkäufer damit die Nacherfüllung ausdrücklich angeboten habe, liege eine der Selbstmahnung vergleichbare Konstellation vor, in der eine weitere Mahnung oder eine nochmalige Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich sei, zumal der Beklagte unstreitig auf mehrere mündliche Mahnungen jedes Mal versprochen habe, die ABE werde umgehend zugeschickt.
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Unstreitig sei ferner der sinngemäße Vortrag des Klägers, dass eine ABE für die Winterräder überhaupt nicht erteilt werden könne, also unmöglich sei.
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Ungeachtet dessen seien am 2. November 2017 und 6. Dezember 2017 jeweils angemessene Nacherfüllungsfristen gesetzt worden, die fruchtlos verstrichen seien.
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Der Kläger sei wegen der nicht erfolgten Nachreichung/Ausstellung der ABE zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt gewesen.
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Das Landgericht habe unter Verstoß gegen § 139 ZPO nicht auf diesbezügliche Schlüssigkeitsbedenken hingewiesen. Wäre der Hinweis erfolgt, wäre wie jetzt erfolgt vorgetragen worden und der Rücktritt vom Kaufvertrag bereits in I. Instanz erklärt worden.
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Zudem sei ein Defekt am Turbolader vorhanden bzw. könne die Vorlage eines Nachweises verlangt werden, dass ein adäquater Turbolader im Zuge der Nacherfüllung eingebaut worden sei.
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Dies habe der Kläger beweisbewehrt in der ersten Instanz vorgetragen. Das Vorbringen könne nicht als „Behauptung ins Blaue“ abgetan werden. Es könne von ihm nicht verlangt werden, außergerichtlich einen Sachverständigen zur Überprüfung des Turboladers zu beauftragen. Der Beklagte habe die kaufvertragliche Nebenpflicht und eine sekundäre Darlegungslast dahin, nach entsprechender Aufforderung durch den Kläger unter Vorlage der Anschaffungsrechnung darzutun, dass er einen vergleichbaren Turbolader nacherfüllt habe. Der Beklagte hätte dartun müssen, wann und wo der nacherfüllte Turbolader erworben worden sei.
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Eine weitere Nacherfüllungsfristsetzung betreffend den Turbolader sei entbehrlich gewesen, da der Beklagte von Anfang an jedenfalls schlüssig eine weitere Nacherfüllung ernsthaft und endgültig abgelehnt habe.
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Der Kläger beantragt:
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Unter Abänderung des am 16.02.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Heilbronn - Az. Kr 11 O 144/14 - wird für Recht erkannt:
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1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.057,70 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rücknahme des Fahrzeugs BMW 525d xDrive Touring mit der Fahrzeug-Identnummer: XXXX.
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2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziff. 1 näher bezeichneten Fahrzeuges in Verzug ist.
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3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.474,89 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
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Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
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Der Kläger habe bei Erwerb des Fahrzeugs seine Unternehmereigenschaft (als selbständiger Versicherungsvertreter) verschwiegen. Hätte er diese offengelegt, wäre der Vertrag nicht in dieser Form geschlossen worden. Zumindest wäre die gesetzliche Gewährleistung ausgeschlossen worden.
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Das Urteil des Landgerichts sei fehlerfrei.
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Der am 14. September 2017 erklärte Rücktritt sei einzig und allein auf die fehlende Bereitschaft gestützt worden, die für den Austausch der Stoßdämpfer entstandenen Reparaturkosten zu übernehmen. Die fehlende ABE sei in erster Instanz in keinem der Schreiben vom Klägervertreter thematisiert worden. Soweit der Rücktritt nunmehr auch auf die fehlende ABE gestützt werde, sei dies nachträglicher Vortrag, der gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen sei.
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Bei Vertragsschluss sei nicht versprochen worden, der Kläger werde die fehlende ABE sofort heraussuchen, einpacken und abschicken. Bis zur letztendlichen Mitteilung der KBA-Nr., die der Kläger zurückgehalten habe, mit Schreiben vom 30. Januar 2018 sei es dem Beklagten nicht möglich gewesen, die ABE an den Kläger nachzureichen. Falls nunmehr der Einwand erhoben werde, dass die Winterräder nicht für das streitgegenständliche Fahrzeug zugelassen seien, sei diesbezüglich eine Nachlieferung möglich, die ausdrücklich angeboten werde.
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Bereits aufgrund der fehlenden notwendigen Mitwirkung des Klägers könne dieser den Rücktritt nicht auf die fehlende ABE stützen.
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Zuletzt hat der Beklagte erklärt, dass die Winterräder für das streitgegenständliche Fahrzeug nicht zugelassen seien und er versucht habe, die allgemeine Betriebserlaubnis der Winterräder nachträglich auf das streitgegenständliche Fahrzeug zu erweitern, was jedoch nicht möglich gewesen sei.
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Ein Rücktrittsrecht könne auch nicht auf einen Mangel am Turbolader gestützt werden. Es sei nicht dargelegt, inwiefern nach wie vor eine Mangelhaftigkeit gegeben sein solle.
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Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
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Der Kläger ist nicht wirksam von dem Kaufvertrag zurückgetreten. Er hat keinen Anspruch gemäß §§ 434, 437 Nr. 2, 440, 323, 346 Abs. 1 BGB auf Zahlung von 32.057,70 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Der auf Feststellung des Annahmeverzugs gerichtete Antrag des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten.
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