Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 2016

OLG Stuttgart Beschluss vom 23.05.2016 – 17 UF 80/16

FamilienrechtBaden-WürttembergFamilienrecht Baden-WürttembergVolltext

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Tenor§

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 24.03.2016, Az. 28 F 186/16, wird

zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

4. Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin ..., ..., ratenfrei Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Gründe§

I.

1.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_1

Der Antragsteller begehrt die Rückführung der drei gemeinsamen Kinder Sophie Marie R., geb. am 28.01.2015, Anthony Joel R., geb. am 08.11.2011 und Angel Benjamin R.., geb. am 26.02.2010, in die USA.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_2

Der Antragsteller, Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, und die Antragsgegnerin, die über die US-amerikanische und die deutsche Staatsangehörigkeit verfügt, haben am 11.06.2015 die Ehe geschlossen. Die drei Kinder wurden vorehelich in den USA geboren, wo sie auch aufgewachsen sind und zusammen mit ihren beiden Eltern gelebt haben.

3

Am 02.09.2015 sind die Kinder zusammen mit der Antragsgegnerin nach Deutschland geflogen; seit dem 03.09.2015 leben sie in der Nähe von C.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_3

Der Antragsteller trägt vor, dass er zwar mit einem vorübergehenden Besuch der Kinder in Deutschland einverstanden gewesen sei, dass er aber zu keinem Zeitpunkt seine Zustimmung für einen dauerhaften Verbleib der Kinder in Deutschland gegeben habe.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_4

Es liege damit ein Entführungsfall i.S.d. Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (im folgenden: HKÜ) vor, weshalb die Kindesmutter zur Rückführung der Kinder verpflichtet sei.

6

Der Rückführungsantrag des Antragstellers ist am 01.02.2016 beim Amtsgericht Stuttgart eingegangen.

7

Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_5

1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Kinder Angel Benjamin R., geb. am 26.02.2010, Anthony Joel R., geb. am 08.11.2011, und Sophie Marie R., geb. am 28.01.2015, A. ... 15, S., innerhalb einer angemessenen Frist in die USA zurückzuführen,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_6

2. sofern die Antragsgegnerin der Verpflichtung zu 1. nicht nachkommt, die Herausgabe der Kinder Angel Benjamin R., geb. am 26.02.2010, Anthony Joel R., geb. am 08.11.2011, und Sophie Marie R.., geb. am 28.01.2015, an den Antragsteller zum Zwecke der sofortigen Rückführung in die USA anzuordnen.

10

Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_7

Sie hat vorgetragen, dass die beiden Elternteile aufgrund einer gemeinsamen Absprache im März 2015 übereingekommen seien, den Lebensmittelpunkt von den USA nach Deutschland zu verlegen, da die finanzielle Situation der Familie sehr angespannt gewesen sei und man sich bessere Möglichkeiten in Deutschland erhofft habe. Ursprünglich sei geplant gewesen, zeitgleich gemeinsam nach Deutschland zu fliegen; nachdem der Antragsteller noch etwas länger besuchsweise bei seiner Familie in der Dominikanischen Republik habe bleiben wollen, sei besprochen gewesen, dass die Antragsgegnerin zunächst mit den Kindern fliege und dass der Antragsteller nachkomme.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_8

Das Familiengericht hat den Kindern einen Verfahrensbeistand, Frau L., bestellt und hat diesen, die Kinder sowie beide Eltern persönlich angehört. Als Zeugen vernommen wurden die Mutter der Antragsgegnerin, Frau Ruth V., der Onkel der Antragsgegnerin, Herr Martin V., die Schwester des Antragstellers, Frau Sugeley E., und - im Wege einer telefonischen Vernehmung - die Mutter des Antragstellers, Frau Amanda E.

13

Wegen der Aussagen der Zeugen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2016 Bezug genommen.

14

Mit Beschluss vom 24.03.2016 hat das Familiengericht den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_9

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass keine widerrechtliche Entführung i.S.d. Art. 3 Satz 1 lit. a HKÜ vorliege. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei das Gericht davon überzeugt, dass der Antragsteller seine Zustimmung zu einem auf Dauer angelegten Aufenthaltswechsel der Kinder nach Deutschland erteilt habe. Es wird hierzu verwiesen auf die Gründe des angegriffenen amtsgerichtlichen Beschlusses.

2.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_10

Gegen den ihm am 30.03.2016 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am 12.04.2016 beim Amtsgericht Stuttgart eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt, die er mit am 13.04.2016 beim Amtsgericht Stuttgart eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_11

Der Antragsteller rügt, dass das Amtsgericht in seiner Beweiswürdigung entscheidungserhebliche Punkte nicht oder nicht ausreichend bzw. nicht ihrer Bedeutung entsprechend gewürdigt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 13.04.2016 verwiesen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_12

Dem Amtsgericht hätten sich Zweifel an einem Einverständnis des Antragstellers aufdrängen müssen, mit der Folge, dass das Gericht von der Zustimmung nicht hätte überzeugt sein dürfen, was zu Lasten der insoweit beweisbelasteten Antragsgegnerin gehe.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_13

Der Antragsteller bleibt dabei, dass er ein Einverständnis zu einem dauerhaften Verbleib der gemeinsamen Kinder in Deutschland zu keinem Zeitpunkt abgegeben habe, weshalb die Rückführung der Kinder in die USA gemäß den Bestimmungen des HKÜ anzuordnen sei.

20

Der Antragsteller beantragt:

21

Der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart, Familiengericht, 28 F 186/16, vom 24.03.2016, wird abgeändert:

1.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_14

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Kinder Angel Benjamin R., geb. am 26.02.2010, Anthony Joel R., geb. am 08.11.2011, und Sophie Marie R., geb. am 28.01.2015, A.... 15, S., innerhalb einer angemessenen Frist ab Zustellung des abgeänderten Beschlusses in die USA zurückzuführen.

2.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_15

Sofern die Beschwerdegegnerin der Verpflichtung zu 1. nicht nachkommt, ist sie verpflichtet die Kinder Angel Benjamin R., geb. am 26.02.2010, Anthony Joel R., geb. am 08.11.2011, und Sophie Marie R., geb. am 28.01.2015, an den Beschwerdeführer zum Zwecke der sofortigen Rückführung der Kinder in die USA herauszugeben.

24

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_16

Sie geht davon aus, dass die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts nicht zu beanstanden sei. Der Antragsteller sei mit der Übersiedlung der gesamten Familie nach Deutschland einverstanden gewesen, weshalb keine widerrechtliche Entführung i.S.d. HKÜ vorliege. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeerwiderung gemäß Schriftsatz vom 12.05.2016 verwiesen.

II.

1.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_17

Die Beschwerde des Antragstellers ist statthaft gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 IntFamRVG, § 58 Abs. 1 FamFG. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt und begründet worden (§ 40 Abs. 2 S. 2 IntFamRVG).

27

In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung den Rückführungsantrag des Antragstellers abgelehnt.

2.

a)

28

Die Bundesrepublik Deutschland und die USA sind Vertragsstaaten des HKÜ. Das HKÜ ist zwischen diesen beiden Staaten seit dem 01.12.1990 anwendbar.

b)

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_18

Bevor die drei Kinder am 03.09.2015 mit ihrer Mutter, der Antragsgegnerin, nach Deutschland kamen, lebten sie durchgängig in den USA. Sie hatten daher zum Zeitpunkt des Verbringens nach Deutschland, wo sie sich seitdem aufhalten, unzweifelhaft ihren gewöhnlichen Aufenthalt, d.h. ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt und den Schwerpunkt ihrer sozialen Beziehungen, in den USA (Art. 4 S. 1 HKÜ).

c)

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_19

Beiden Elternteilen steht nach dem Recht des Bundesstaats New York die elterliche Sorge gemeinsam zu (vgl. § 70 des Domestic Relations Law v. 17.02.1909; dazu Rieck, Ausländisches Familienrecht, Bundesstaat New York, Stand Januar 2011, Rn. 13).

31

Sein Sorgerecht hat der Antragsgegner zum Zeitpunkt des Verbringens unstreitig auch tatsächlich ausgeübt (Art. 3 S. 1 lit. b HKÜ).

III.

1.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_20

Das Verbringen der drei Kinder nach Deutschland durch die Antragsgegnerin war nicht widerrechtlich i.S.d. Art. 3 S. 1 HKÜ. Bei Würdigung des Ergebnisses der durch das Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme i.V.m. der Würdigung der vorgelegten Unterlagen und sonstigen Umstände ist der Senat der Überzeugung, dass der Antragsteller einem (dauerhaften) Verbringen der Kinder nach Deutschland i.S.d. Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ zugestimmt hat.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_21

Eine Zustimmung i.S.d. Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ setzt voraus, dass das Einverständnis nicht nur zu einem vorübergehenden Aufenthaltswechsel, etwa im Rahmen eines - auch länger andauernden - Urlaubs, sondern zu einem auf Dauer angelegten Aufenthaltswechsel erteilt wird.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_22

Für das Vorliegen und den Inhalt einer solchen Zustimmung, die auch konkludent erklärt werden kann, kommt es auf einen objektiven Empfängerhorizont an (OLG Nürnberg, FamRZ 2009, 240; Hausmann IntEuSchR, 1. Aufl. 2013, N 179).

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_23

Der Elternteil, der die Kinder in ein anderes Land verbracht hat, trägt die Beweislast für die Erteilung einer Zustimmung durch den anderen Elternteil (OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 2017; Hausmann IntEuSchR, 1. Aufl. 2013, N 177). Etwaige Zweifel gehen zu seinen Lasten. Bezüglich der Feststellung der Einverständniserklärung sind hohe Anforderungen an die Beweiswürdigung des Gerichts zu stellen (BVerfG, Beschluss vom 11.10.2006, 1 BvR 1796/06).

2.

a)

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_24

Die Mutter der Antragsgegnerin, die Zeugin Ruth V., hat bei ihrer Vernehmung durch das Amtsgericht ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 15.03.2016 angegeben, dass sie - wie schon öfters zuvor - im März 2015 die Familie der Beteiligten in den USA besucht habe.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_25

Die Familie habe schon in der Vergangenheit finanzielle Probleme gehabt, die ihr sowohl ihre Tochter als auch der Antragsteller häufig geschildert haben, weshalb sie die Familie finanziell habe unterstützen müssen. U.a. habe sie selbst einen Kredit in Höhe von 20.000,00 EUR aufgenommen gehabt, um ihrer Tochter und ihrem Ehemann den Betrieb einer Landschaftsgärtnerei zu finanzieren. Nachdem dies bereits bei einem früheren Besuch Thema gewesen sei, habe bei ihrem letzten Besuch im März 2015 ein Gespräch zwischen ihr, ihrer Tochter und deren Ehemann stattgefunden, in dem es um eine endgültige Übersiedlung nach Deutschland gegangen sei.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_26

Bei diesem Gespräch habe der Antragsteller wortwörtlich gesagt: “Ja, Mami, wir kommen nach Deutschland.“ Man habe darauf das Weitere besprochen, so dass die Zeugin für die Familie eine Wohnung suchen sollte, in der diese dann auch wohnen könne. Der Antragsteller habe die Zeugin noch um Rat gefragt im Hinblick auf seine Berufsperspektive in Deutschland. Die Zeugin habe zu einem Sprachkurs geraten; sie habe darauf hingewiesen, dass der LKW-Führerschein umzuschreiben sei. Noch als sie in den USA gewesen sei, hätten sie schon in der Job-Börse nachgeschaut, ob Arbeitsplätze in Deutschland zur Verfügung stehen.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_27

Die Zeugin betonte, dass während ihres Aufenthalts mehrmals über die Übersiedelung gesprochen worden sei, die für das Jahr 2015 vorgesehen gewesen sei, wobei der genaue Zeitpunkt im März 2015 noch nicht festgestanden habe. In der Folgezeit habe der Antragsteller ihr bei mehreren Telefonaten mitgeteilt, dass er spätestens im Dezember 2015 kommen werde, wenn die Verhandlung wegen seines Arbeitsunfalls fertig sei. Ein Teil der Familie werde spätestens im September kommen. Ihre Tochter habe ihr dann im März oder April 2015 telefonisch mitgeteilt, dass sie „nun“ kommen werden.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_28

Dass die Zeugin Ruth V. sich darüber gefreut hat, dass ihre Tochter und ihre Enkelkinder nach Deutschland übersiedeln, kann dem Gesamttenor der Aussage der Zeugin durchaus entnommen werden. Die Detailgenauigkeit und der Inhalt der Ausführungen der Zeugin Ruth V. sprechen allerdings dagegen, dass die Zeugin - wie vom Antragsteller thematisiert - vor diesem Hintergrund lediglich eine Zustimmung ihres Schwiegersohns zu einem Umzug nach Deutschland herauszuhören meinte, während eine solche tatsächlich nicht erteilt worden ist.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_29

Die Zeugin hat geäußert, dass die im Beisein der Antragsgegnerin getätigte Aussage des Beschwerdegegners „Ja Mami, wir kommen nach Deutschland“ nicht beiläufig gefallen ist, sondern in einem bestimmten Kontext, nämlich im Zusammenhang mit Gesprächen über eine Auswanderung nach Deutschland. In diesem Kontext kann die Aussage des Antragstellers nur so verstanden werden, dass damit das Einverständnis mit einem dauerhaften Umzug nach Deutschland gemeint ist; dies gilt umso mehr, wenn daran anschließend bereits weitere Details besprochen worden sind, die nur bei einem Umzug und nicht einem lediglich besuchsweisen Aufenthalt eine Rolle spielen. Zu nennen sind hier die Organisation der Suche nach einer Wohnung für die Familie in Deutschland, in die die Zeugin eingebunden werden sollte, die Erörterung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des Antragstellers in Deutschland und die Anmeldung der Kinder für den Kindergarten durch die Zeugin.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_30

Schließlich sagte die Zeugin aus, dass der Antragsteller bei späteren Telefonaten ihr nochmals persönlich bestätigt habe, dass die Familie nach Deutschland übersiedeln werde, so dass auch aus diesem Grund ein einmaliges Missverständnis bei dem Besuch der Zeugin im März 2015 ausgeschlossen erscheint.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_31

Soweit der Beschwerdeführer die Englischkenntnisse der Zeugin hinterfragt, hat diese angegeben, dass sie über gute Englischkenntnisse verfüge und dass ihre Tochter lediglich, wenn sie etwas nicht verstanden habe, gedolmetscht habe. Diese Angaben der Zeugin erscheinen schon deshalb gut nachvollziehbar, weil sie in der Vergangenheit einen US-Amerikaner, den Vater ihrer Tochter Li., als Lebensgefährten hatte, mit dem sie sich auf Englisch unterhalten hat, sowie auch deshalb, weil die Zeugin unwidersprochen angegeben hat, dass sie sich bereits in der Vergangenheit öfters in den USA aufgehalten und sich dort ebenfalls mit ihrem Schwiegersohn auf Englisch unterhalten habe (was nicht bestritten worden ist). Soweit der Antragsteller nunmehr - erstmals im Beschwerdeverfahren - dennoch in Zweifel zieht, dass die Zeugin im März 2015 den Inhalt der Gespräche in ausreichendem Maße habe erfassen und seine Äußerungen richtig habe verstehen können, erscheint dies angesichts des Vorstehenden nicht fundiert.

b)

44

Die Aussagen des Zeugen Martin V., des Onkels der Antragsgegnerin, stützen deren Angaben und die der Zeugin Ruth V.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_32

Zwar war der Zeuge Martin V. bei dem vorstehend erörterten Gespräch im März 2015 nicht persönlich anwesend. Auch hat der Zeuge V. - worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist - in seiner Zeugenvernehmung nicht angegeben, dass bei einem über Skype zwischen ihm und dem Antragsteller geführten Telefonat letzterer ausdrücklich geäußert habe, er und seine Familie kämen nach Deutschland.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_33

Der Zeuge hat allerdings eindeutig bestätigt, dass die Familie seiner Nichte und ihres Mannes sich in einer „finanziellen Schieflage“ befunden habe. Er sei bereits im Jahr 2012 eingesprungen und habe damals insgesamt 7.000,00 EUR überwiesen.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_34

Als die Antragsgegnerin ihm telefonisch mitgeteilt habe, dass sie nach Deutschland wolle und es darum gegangen sei, ob er nochmals Geld zur Verfügung stelle, sei es für ihn wichtig gewesen, dass dies eine gemeinsame Entscheidung der Eheleute sei. Nachdem er des Englischen nicht ausreichend mächtig sei, habe für ihn bei dem Telefongespräch mit dem Antragsteller seine Nichte gedolmetscht.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_35

Der Zeuge habe den Antragsteller ausdrücklich gefragt, ob er hinter der Entscheidung stehe, gemeinsam nach Deutschland kommen zu wollen. Der Antragsteller habe sich nicht „negativ“ geäußert. Er habe vielmehr gesagt, dass es so nicht weitergehen könne. Es sei dann besprochen worden, was im Einzelnen abzulösen sei, d.h. wofür die Eheleute von dem Zeugen Geld benötigen würden, wie für Miete, Auto, Kreditkarten oder Ausbildungskosten. Er habe deutlich gemacht, dass er sein Geld nur für einen Neuanfang in Deutschland zur Verfügung stelle. Die „Tendenz“, dass auch der Antragsteller nach Deutschland kommen wolle, sei für ihn ganz eindeutig gewesen.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_36

Anders als in der Beschwerde angenommen, lässt die Aussage des Zeugen Martin V. nicht die Auslegung zu, dass es bei dem geplanten Neuanfang auch um einen Neuanfang in den USA (nach Urlaubsrückkehr) gegangen sein könnte. Zwar hat der Antragsteller zu Bedenken gegeben, dass der Zeuge sich einen Eindruck nur aufgrund der Übersetzung seiner Nichte habe verschaffen können. Die Aussagen des Zeugen sind jedoch insoweit eindeutig, wonach es von seiner Seite aus bei dem Gespräch ausschließlich um einen Neuanfang in Deutschland ging.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_37

Ebenso zweifelsfrei hat der Zeuge mitgeteilt, dass er dem Antragsteller (und seiner Nichte) verdeutlicht hat, dass er nur für einen Neuanfang in Deutschland nochmals einen fünfstelligen Betrag zur Verfügung stellen werde. Wenn der Zeuge hierzu mitteilt, dass er aus den Äußerungen des Antragstellers und dessen Verhalten zu keinem Zeitpunkt habe ableiten können, dass dieser mit der Übersiedelung nicht einverstanden sei und dass er und der Antragsteller sich dann noch über Einzelheiten der Schuldenablöse und die Abwicklung der Verhältnisse in den USA unterhalten haben, konnte dies aus der Sicht des Zeugen (und aus der der dolmetschenden Antragsgegnerin) nur so verstanden werden, dass der Antragsteller ebenfalls hinter einer Übersiedelung nach Deutschland steht.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_38

Dass der Zeuge V. den klaren Eindruck aus diesem Gespräch mit dem Antragsteller dahingehend gewonnen hatte, dass dieser mit der Familie nach Deutschland übersiedeln wolle, wird dadurch bestätigt, dass der Zeuge V. darauf tatsächlich am 05.06.2015 und am 02.07.2015 zwei Mal jeweils 10.000,00 EUR in die USA auf das gemeinsame Konto der Eheleute „für einen Neuanfang“ überwiesen hat.

c)

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_39

Der Vortrag der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe im März 2015 einem Umzug nach Deutschland zugestimmt, wird ganz maßgebend durch folgenden äußeren Umstand gestützt, der nach Auffassung des Senats sehr dafür spricht, dass die Familie tatsächlich die USA verlassen und in Deutschland neu anfangen wollte.

53

Die Antragsgegnerin hat zum 12.06.2015 ihre Arbeitsstelle beim St... Hospital gekündigt.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_40

Die Antragsgegnerin hat hierzu vorgetragen, dass sie dies wegen des bevorstehenden Umzugs nach Deutschland getan habe. Der Antragsteller hat ausgeführt, dass die Antragsgegnerin sich schon länger über ihre Arbeit beklagt und dass sie beschlossen habe, ihre Arbeit aufzugeben, um das College abzuschließen.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_41

An der äußerst angespannten finanziellen Situation der Familie bestehen aus Sicht des Senats keine Zweifel. Die Zeugen Ruth und Martin V. haben - unbestritten - vorgetragen, dass sie die Familie in der Vergangenheit mehrfach unterstützen mussten, zuletzt der Zeuge V. mit der Zahlung von insgesamt 20.000,00 EUR.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_42

Dies lässt sich nicht in Einklang mit der Einschätzung des Antragstellers bringen, wonach die finanzielle Situation sich nicht so sehr im Argen befunden habe.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_43

Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2015 verfügte der Antragsteller über ein Einkommen aus seiner nicht selbständigen Tätigkeit in Höhe von monatlich 1.400,00 $ bis 1.600,00 $ brutto. Die Autoreparaturwerkstatt, an der er (mit einem Drittel oder zur Hälfte) beteiligt ist, weist ausweislich der vorgelegten Unterlagen für das gesamte Jahr 2014 einen Gewinn von (lediglich) 6.711,00 $ auf.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_44

Der Antragsteller hatte nach seinem Arbeitsunfall im März 2015 kein Einkommen aus seiner nicht selbständigen Berufstätigkeit als LKW-Fahrer mehr. Eine Lohnfortzahlung musste nach seinem eigenen Vortrag durch ein Verfahren erstritten werden; die Erstattung wurde erst am 13.10.2015 in Höhe von ca. 10.000 $ an ihn ausbezahlt.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_45

Den Kontoauszügen für das gemeinsame Konto der Eheleute, Kto-Nr. 01133 ... ist zu entnehmen, dass im Zeitraum vom 04.06.2015 bis zum 03.07.2015 Zahlungseingängen in Höhe von 25.851,37 $ Belastungen des Kontos für abgehende Zahlungen/Rückzahlungen in Höhe von 16.118,79 EUR gegenüberstehen. Die Zahlungseingänge beruhen allerdings in Höhe von 22.195,00 $ auf den beiden Überweisungen des Zeugen Martin V. von jeweils 10.000,00 EUR. Ohne diese Überweisungen hätte das Konto eine gravierende Unterdeckung aufgewiesen.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_46

Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, die Familie habe von seiner Lohnfortzahlung und einer Steuerrückerstattung leben wollen und können, erscheint dies angesichts der vorstehenden Umstände nicht nachvollziehbar.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_47

Letztlich werden die Ausführungen des Antragstellers zu einer angeblich nicht so problematischen finanziellen Situation unmittelbar schon durch seine eigenen Angaben widerlegt, die er in den USA gegenüber den dortigen Behörden zur Begründung seines HKÜ-Antrags gemacht hat. In dem als Anlage 3 vorgelegten Formblatt hat der Antragsteller angegeben, dass die Familie über kein Einkommen verfügt habe, während er auf seine Lohnfortzahlung gewartet habe, und dass sie nicht einmal die Miete für ihre Wohnung, die sich ausweislich seiner Angaben in der Verhandlung vom 08.03.2015 auf 1.300,00 $ belief, habe zahlen können.

62

Eingeräumt hatte der Antragsteller im Übrigen auch, dass die Eheleute nicht „standesgemäß“ haben heiraten können, weil es am Geld gefehlt habe.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_48

Die in der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2015 aufgestellte Behauptung des Antragstellers, er verfüge über Grundbesitz in der Dominikanischen Republik und insbesondere auch über 60.000 $ auf einem Konto in der Dominikanischen Republik, ist nicht belegt; derartiges wurde nach Angaben der Antragsgegnerin dieser zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_49

Bei den Verhältnissen der Familie erscheint es schlichtweg nicht nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin, die zusammen mit dem Antragsteller für das materielle Wohlergehen von drei Kindern zu sorgen hatte, zunächst ihren sicheren Job kündigt, um danach eine teure Reise zunächst in die Dominikanische Republik und weiter nach Deutschland zu unternehmen, um danach wieder in die USA zurückzukehren und dort eine Ausbildung/Weiterbildung auf einem College anzugehen.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_50

Sieht man sich das Kündigungsschreiben der Antragsgegnerin vom 01.06.2015 an (Anlage Bl. 22 f. der beigezogenen Akte 28 F 346/16 des Amtsgerichts Stuttgart) deutet dessen Wortlaut im Übrigen eher darauf hin, dass es der Antragsgegnerin sehr schwer gefallen war, den Arbeitsplatz aufzugeben, als dass sie im Unfrieden oder Ärger von der Arbeitsstelle geschieden ist.

d)

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_51

Schließlich spricht ganz maßgebend für den Vortrag der Antragsgegnerin, dass die Eheleute bereits vor Beginn ihrer Reise in die Dominikanische Republik gemeinsam ihre Ehewohnung in den USA gekündigt hatten.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_52

Soweit der Antragsteller in der Beschwerde vorgetragen hat, es seien hier die Verhältnisse in den USA zu berücksichtigen, wo Wohnungen viel schneller gekündigt und angemietet werden, als dies in Deutschland der Fall sei und dass der Durchschnittsamerikaner eine geringere Bindung an seine Wohnung habe, kann dahingestellt bleiben, ob dem so ist.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_53

Denn hier ist zum einen zu berücksichtigen, dass es sich um eine Familie mit drei Kindern handelt, die nach ihrer Rückkehr von ihrem Urlaub in Deutschland darauf angewiesen war, wieder über Wohnraum für die Familie zu verfügen, was aus Sicht des Senats mit erheblichen Unsicherheiten und praktischen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre. Im Übrigen liegt auch der Gedanke nahe, dass die Eheleute, falls sie finanziell darauf angewiesen sind, die Wohnung in der Zeit untervermieten, in der sie auf einer mehrmonatigen Urlaubsreise weilen.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_54

Die Kündigung und Aufgabe der Familienwohnung lässt sich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände aus Sicht des Senats deutlich eher mit der Version der Antragsgegnerin als mit der des Antragstellers in Einklang bringen.

e)

70

Daneben sprechen noch weitere Umstände für die Angaben der Antragsgegnerin.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_55

So lässt sich ihr Vortrag, man habe, nachdem man bereits ca. 6 Jahre unverheiratet miteinander gelebt, am 11.06.2015 - kurz vor dem Abflug - noch die Ehe geschlossen, damit der Antragsteller einfacher nach Deutschland einreisen könne, mit der geplanten Übersiedelung in Übereinstimmung bringen.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_56

Dass sich die Zeugin Ruth V. - wie es nach ihren Angaben geplant war - bereits im Juli 2015, d.h. vor der Ankunft der Familie in Deutschland, tatsächlich um Kindergartenplätze für die Kinder gekümmert hat, ergibt nur einen Sinn, wenn bereits im Vorfeld ein dauerhafter Verbleib der Kinder in Deutschland besprochen worden war.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_57

Für den Vortrag der Antragsgegnerin spricht auch, dass diese bereits unmittelbar nach ihrer Ankunft in Deutschland am 08.09.2015 eine Anfrage wegen eines Arbeitsplatzes für den Antragsteller in Deutschland durchgeführt hat.

3.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_58

Die in der Beschwerde aufgeführten Umstände vermögen die Überzeugung des Senats bezüglich der Einigung der Eheleute über eine Ausreise nach Deutschland nicht zu erschüttern. Dies gilt sowohl für die Würdigung der Aussagen der als Zeugen vernommenen Mutter und Schwester des Antragstellers als auch für die weiteren in der Beschwerde aufgeführten Gesichtspunkte.

a)

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_59

Dass die als Zeugen vernommene Mutter und die Schwester des Antragstellers, die die Familie während des Urlaubs in die Dominikanische Republik begleitet hatten, angaben, ihnen sei weder von dem Antragsteller noch von der Antragsgegnerin mitgeteilt worden, dass die Familie nicht nur vorübergehend, sondern endgültig nach Deutschland habe gehen wollen, lässt sich - wie bereits das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 24.03.2016 ausgeführt hat - damit in Einklang bringen, dass der Antragsteller - aus welchen Gründen auch immer - (zunächst) seine eigenen Absichten seiner Familie (noch) nicht mitgeteilt hat. Dass den Zeugen anlässlich der Einlagerung der Gegenstände aus der gekündigten Wohnung seitens der Antragsgegnerin nicht mitgeteilt worden war, dass die eingelagerten Gegenstände nach Deutschland nachgeholt werden sollten, d.h. dass die Antragsgegnerin ihnen gegenüber dies zu diesem Zeitpunkt nicht offen gelegt hat, begründet ebenfalls keine Zweifel des Senats an der Version der Antragsgegnerin.

b)

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_60

Der Beschwerdeführer hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Verfahrensbeistand in seinem in der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2016 erstatteten Bericht angegeben hat, dass die drei Kinder sich bei ihrer ersten Begegnung mit dem Vater in Deutschland sehr auf diesen gefreut haben und davon ausgegangen waren, dass sie wieder in den Bundesstaat New York zurückfliegen. Die Antragsgegnerin hat bestätigt, dass die Eltern die Kinder, die dafür noch viel zu klein gewesen seien, vorab nicht über einen dauerhaften Wechsel nach Deutschland informiert haben.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_61

Dass allerdings Eltern angesichts des Alters der drei Kinder - das älteste Kind war Mitte 2015 gerade fünf Jahre alt - über einen solchen Schritt zunächst nicht in Kenntnis setzen, um diese im Vorfeld nicht mit etwaigen Ängsten zu konfrontieren, erscheint ohne weiteres nachvollziehbar.

c)

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_62

Dass die Antragsgegnerin den gesamten Hausrat nach der Kündigung der Wohnung zunächst einlagern musste, liegt auf der Hand. Dass sie beim Flug nur wenige Sachen mitnehmen konnte und die eingelagerten Gegenstände nachträglich nach Deutschland nachholen wollte, ist ebenfalls nachvollziehbar.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_63

Die Antragsgegnerin hat hierzu als Anlage BG 4 eine Bestätigung vorgelegt, wonach sie sich bereits vor dem 15.06.2015 an eine Firma Sch. wegen einer Anfrage zu einer Verschiffung der familiären Habe nach Sa. gewandt hat.

d)

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_64

Dass die Antragsgegnerin die älteren Kinder in den USA im Frühjahr 2015 für den Kindergarten bzw. für die Elementary School angemeldet hatte, lässt sich ohne weiteres mit ihrem Vortrag in Einklang bringen, dass zu diesem Zeitpunkt der genaue Zeitpunkt der Übersiedelung im Jahr 2015 noch nicht klar war und sie vermeiden wollte, dass ihre Kinder - mangels Anmeldung - zu Hause bleiben müssten, solange die Familie sich noch in den USA aufhält.

e)

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_65

Dass - wie in der Beschwerdebegründung thematisiert - es der Familie in den USA finanziell besser gegangen wäre, weil der Antragsteller in der Autowerkstatt, an der er beteiligt war, hätte mitarbeiten können, ist aus Sicht des Senats nicht zutreffend.

82

Die sehr geringen Erträge, die die Autowerkstatt ausweislich der vorgelegten Belege abwarf, wurden bereits dargelegt.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_66

Die Antragsgegnerin hat darauf hingewiesen, dass sie in Deutschland auf finanzielle Unterstützung durch ihre Familie hätte zählen können. Die Ablösung von Altschulden, die die Familie bei einem Verbleib in den USA weiter belastet hätte, wurde durch die Überweisungen des Zeugen Martin V. bewirkt.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_67

Die Antragsgegnerin hat auf die in Deutschland im Vergleich zu den USA deutlich geringeren Kosten für die Betreuungseinrichtungen für die Kinder hingewiesen. Sie hat weiter darauf hingewiesen, dass die Sozialleistungen für die Familie und die Kinder in Deutschland wesentlich günstiger sind, so der Bezug von Kindergeld, Elterngeld und Wohngeld.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_68

Schließlich hat die Antragsgegnerin beabsichtigt, auch in Deutschland wieder zu arbeiten. Sie hat hierzu eine E-Mail aus dem Mai 2015 vorgelegt, gemäß der sie sich bereits zu diesem Zeitpunkt an eine US-Air-Base in Deutschland wegen einer Job-Anfrage gewandt hat.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_69

Weiter hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass die Aussicht bestand, dass auch der Antragsteller als LKW-Fahrer in Deutschland erwerbstätig hätte sein können.

f)

87

Schließlich ist auch der Vortrag der Antragsgegnerin zur Buchung der Flugtickets nicht geeignet, Zweifel an ihrer Gesamtdarstellung zu wecken.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_70

Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, es seien Tickets von New York nach Santo Domingo gekauft worden und One-Way Tickets für alle fünf Personen von Santiago nach Frankfurt mit Zwischenstopp in New York für den 07.08.2015. Die Antragsgegnerin habe wegen eines Punktekontos die Karten für sich alleine gebucht, während der Antragsteller (denselben) Flug mit einem separaten Flugschein für sich und die Kinder gebucht habe. Es sei vorgesehen gewesen, von New York City mit Singapore Airlines nach Frankfurt weiter zu fliegen.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_71

Diesen Vortrag konnte die Antragsgegnerin nicht durch Vorlage entsprechender Tickets belegen. Ihr Vortrag ist allerdings durch die vom Antragsteller vorgelegten Anlagen 12 und 13 auch nicht widerlegt.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_72

Dass die Familie länger in der Dominikanischen Republik geblieben ist, als ursprünglich vorgesehen, ist unstreitig. So weist auch die vom Antragsteller vorgelegte Bescheinigung der Delta für den Flug von New York nach Santo Domingo als Datum für den Hinflug den 25.06.2015 und für den Rückflug den 07.07.2015 auf (die Antragsgegnerin trägt vor, dass das ursprüngliche Datum für den Rückflug der 07.08.2015 gewesen sei), während der Antragsteller tatsächlich erst im September 2015 von Santo Domingo nach New York zurückgeflogen ist.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_73

Die von dem Antragsteller vorgelegte Bestätigung der Delta weist im Übrigen für den Flug von New York nach Santo Domingo ein Ticket für den Vater und die Kinder ohne die Mutter aus, was den Vortrag der Antragsgegnerin zu den getrennten Tickets bestätigt.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_74

Aufgrund der Verlängerung des Aufenthalts in der Dominikanischen Republik musste die Antragsgegnerin eine Umbuchung auch für ihren Flug nach Frankfurt vornehmen. Das elektronische Ticket der Singapore Airlines weist eine Buchung am 28.08.2015 und einen Flug am 02.09.2015 für die Antragsgegnerin und die drei Kinder auf. Bei den so gebuchten Tickets ist der Antragsteller nicht aufgeführt, da er - unstreitig - noch länger in der Dominikanischen Republik bleiben wollte.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_75

Die am 28.08.2015 gebuchten Tickets von New York nach Frankfurt sind One-Way-Tickets, was den Vortrag der Antragsgegnerin bestätigt, wonach wegen des geplanten Umzugs kein Rückflug nach New York mehr vorgesehen gewesen sei.

g)

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_76

Soweit der Antragsteller darauf hingewiesen hat, dass die Antragsgegnerin auch im Übrigen widersprüchliche Angaben gemacht habe, wie z.B. zur Anzahl der in der Dominikanischen Republik verbrachten/gebuchten Nächte in einem Resort, betrifft dies keine Umstände von einer Bedeutung, die die zentralen Angaben der Antragsgegnerin zu dem geplanten Umzug in Zweifel ziehen können.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_77

Das Amtsgericht hat in diesem Zusammenhang im Übrigen zu Recht darauf hingewiesen, dass auch die Angaben des Antragstellers, z.B. zu dem zeitlichen Umfang des geplanten Urlaubs in Deutschland, nicht widerspruchsfrei gewesen sind.

4.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_78

Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller seine einmal erteilte Zustimmung zu einer Übersiedelung nach Deutschland vor dem Abflug der Antragsgegnerin nach Deutschland nicht widerrufen hat.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_79

Hierzu fehlt es - aus Sicht des Antragstellers konsequent - auch an jeglichem Vortrag des Antragstellers, der daran festhält, schon gar keine Zustimmung zu einem dauerhaften Verbleib in Deutschland erteilt zu haben.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_80

Ein Sinneswandel des Antragstellers, der eingetreten ist, als die Familie schon in Deutschland gelandet war, ist - wie das Amtsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - unbeachtlich.

5.

99

Der Senat weist abschließend noch auf Folgendes hin.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_81

Ausweislich des im Beschwerdeverfahren erstellten Berichts des Verfahrensbeistands besteht eine enge Bindung der Kinder nicht nur an die Mutter, sondern auch an den Vater. Dass die Kinder unter der jetzigen Situation leiden, steht außer Frage. Die Eltern sollten daher nicht nachlassen, sich weiter darum zu bemühen, doch noch eine Einigung über ihren weiteren gemeinsamen Lebensmittelpunkt, sei es in Deutschland, sei es in den USA, zu treffen, um ihren Kindern zu ermöglichen, gemeinsam mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können.

III.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2016-05-23/17-uf-80-16#rd_82

Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Nr. 2 IntFamRVG, §§ 84, 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts erfolgt gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 FamGKG. Eine Rechtsbeschwerde findet gemäß § 40 Abs. 2 S. 4 IntFamRVG nicht statt.