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OLG Stuttgart Beschluss vom 25.11.2015 – 17 UF 221/15

ECLI:DE:OLGSTUT:2015:1125.17UF221.15.00

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Tenor§

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 26.08.2015, Az. 24 F 1382/15, wird

zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Randnummer1

Der Antragsteller begehrt die Rückführung des beteiligten Kindes nach Italien.

Randnummer2

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des Kindes Giulia C., geb. am 19.08.2005. Der Antragsteller ist italienischer Staatsangehöriger, die Antragsgegnerin ist deutsche Staatsangehörige.

Randnummer3

Die beiden Eltern haben am 19.09.2005 eine gemeinsame Sorgeerklärung gegenüber dem Landratsamt Göppingen abgegeben (Urkunden-Nr. A - 20Q5). im Jahr 2009 zog die Antragsgegnerin, die bis dahin mit Giulia in Deutschland gelebt und mit dem Antragsteller eine Fernbeziehung geführt hatte, mit der Tochter Giulia nach Italien, wo sie seitdem in Neapel zusammen mit dem Antragsteller wohnten.

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Am 03.09.2014 kehrte die Antragsgegnerin mit Giulia ohne Wissen und ohne das Einverständnis des Antragstellers zu ihren Eltern nach Deutschland nach Göppingen zurück, um dort dauerhaft zu bleiben.

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Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt,

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1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Kind Giulia C., geb. am 19.08.2005, derzeitige Anschrift Pfarrsteige 20,73037 Göppingen, innerhalb einer angemessenen Frist nach Italien zurückzuführen;

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2. sofern die Antragsgegnerin der Verpflichtung zu 1. nicht nachkommt, die Herausgabe des Kindes Giulia C. an den Antragsteller zum Zwecke der sofortigen Rückführung nach Italien anzuordnen.

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Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

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Das Familiengericht hat dem Kind einen Verfahrensbeistand, Frau Lorenz-Stumpfrock, bestellt und hat diesen, das Kind sowie beide Eitern in einem Erörterungstermin persönlich angehört. Mit Beschluss vom 26.08.2015 hat das Familiengericht den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.

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Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt, dass zwar grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Rückführung gemäß Art. 12 Abs, 1 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ) erfüllt seien, dass eine Rückgabe jedoch gemäß Art. 13 Abs. 2 HKÜ abzulehnen sei, da sich das Kind der Rückgabe widersetze und es ein Alter und eine Reife erreicht habe, angesichts deren es angebracht erscheine, seine Meinung zu berücksichtigen. Wegen der Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts verwiesen.

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Gegen den ihm am 31.08.2015 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am 11.09.2015 beim Amtsgericht Stuttgart eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt.

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Er trägt vor, dass die Antragsgegnerin das Kind widerrechtlich nach Deutschland verbracht habe. Versagungsgründe gemäß Artikel 13 HKÜ lägen nicht vor. Der Antragsteller geht davon aus, dass die Ausführungen des Kindes nicht seinem originären Willen entspringen, sondern das Ergebnis von Beeinflussungen und Suggestionen durch die Mutter, deren Willen sich das Kind Zu eigen gemacht habe, seien. Es würde eine Umgehung des HKÜ-Abkommens darstellen, wenn das Kind nicht zurückgebracht werden würde, obwohl die italienischen Gerichte für die weitere Entscheidung zum Sorgerecht zuständig seien.

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Der Antragsteller beantragt,

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den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 26.08.2015. Az. 24 F 1382/15, aufzuheben und dem Antrag des Antragstellers/Beschwerdeführers vom 01.07.2015 vollumfassend stattzugeben.

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Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

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Sie geht davon aus, dass es dem freien, selbstbestimmten Willen Giulias entspreche, auf keinen Fall nach Italien zurückkehren zu wollen, weshalb eine Rückführung nicht vorzunehmen sei.

II.

1.

Randnummer17

Die Beschwerde des Antragstellers ist statthaft gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 IntFamRVG, § 58 Abs. 1 FamFG. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt und begründet worden {§ 40 Abs. 2 S. 2 IntFamRVG).

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ln der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat mit zutreffender Begrün- düng den Rückführungsantrag des Antragstellers abgelehnt.

2.

a)

Randnummer19

Die Bundesrepublik Deutschland und Italien sind Vertragsstaaten des HKÜ. Das HKÜ ist zwischen diesen beiden Staaten seit dem 01.05.1995 anwendbar.

b)

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Bevor Giulia am 03.09.2014 mit ihrer Mutter nach Deutschland kam, lebte sie seit 2009 durchgängig in Italien. Sie hatte daher zum Zeitpunkt des Verbringens nach Deutschland, wo sie sich seitdem aufhält; unzweifelhaft ihren gewöhnlichen Aufenthalt, d.h. ihren tatsächlichen Lebensmittel- punkt und den Schwerpunkt ihrer sozialen Beziehungen, in Italien.

c)

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Das Verbringen des Kindes nach Deutschland war widerrechtlich iSd. Art. 3 HKÜ. Durch das Verbringen ist das Sorgerecht des Antragstellers, das diesem nach dem Recht des Ursprungsstaates zusteht, in dem Giulia unmittelbar vor dem Verbringen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, verletzt worden (Art. 3 Abs. 1a, 14 HKÜ).

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Gemäß Art. 315, 316 des italienischen Codice civile steht beiden Elternteilen die elterliche Verantwortung gemeinsam zu, ohne dass dabei zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterschieden wird. Voraussetzung ist lediglich, dass das Kind - wie hier - von seinen Eltern, d.h. insbesondere auch von seinem Vater, anerkannt worden ist (Art 316 Abs. 4 Codice civile),

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Die Verletzung des Mitsorgerechte ist ausreichend (OLG Stuttgart, Beseht v. 23.04.2012,17 UF 35/12, FamRZ 2013, 51; Hausmann, IntEuSchR, 1, Auf)., N Rn. 78). Sein (Mit-)Sorgerecht hatte der Antragsteller zum Zeitpunkt des Verbringens nach Deutschland {gemeinsam mit der Antragsgegnerin) ausgeübt iSd. Art 3 Abs. 1 b HKÜ.

3.

a)

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Nachdem zum Zeitpunkt des Eingangs des am 01.07.2015 durch den Antragsteller gestellten Antrags auf Rückführung auch weniger als ein Jahr seit dem Verbringen des Kindes verstrichen war, liegen grundsätzlich die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. .1 HKÜ für eine Rückgabe vor.

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Ungeachtet des Art. 12 Abs. 1 HKÜ ist eine Rückgabe des Kindes jedoch abzulehnen, nachdem festzustellen ist, dass sich Giulia einer Rückgabe widersetzt, wobei sie ein Alter und eine Reife erreicht hat, angesichts derer es angebracht erscheint, ihre Meinung zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 2HKÜ).

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Wegen des überragenden Ziels des HKÜ, Kindesentführungen zu verhindern und Kinder schnell in den Ausgangsstaat zurückzuführen, gilt für Art. 13 HKÜ insgesamt, so auch für den Abs. 2, dass die Norm eng verstanden werden muss. Insbesondere ist zu beachten, dass im HKÜ-Verfahren keine umfassende Kindeswohlprüfung stattzufinden hat, sondern dieses der Entscheidung des Gerichts des Ursprungstaats zur elterlichen Verantwortung vorbehalten bleiben muss. Auch unter Berücksichtigung dieser strengen Herangehensweise besteht für den Senat kein Zweifel, dass die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 HKÜ erfüllt sind.

b)

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Be! seiner Anhörung durch das Amtsgericht schilderte Giulia, wie sie in Italien gesehen habe, dass ihr Vater ihre Mutter geschlagen habe. Sie verneinte weinend, sich vorstellen zu können, wieder nach Italien zurückzukehren. Hiervor habe sie Angst. Sie könne in Italien nicht mehr in die gleiche Schulklasse wie in Deutschland gehen, sondern müsse die vierte Klasse wiederholen, da sie für die fünfte Klasse zu jung sei. Sie gehe weiter davon aus, dass ihr Vater sie nicht mehr zu

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ihren Freundinnen in Italien lassen würde, da diese Bescheid wüssten und ihr Vater Angst habe, dass diese etwas machen, wie 2. 8. die Polizei rufen. Sie wolle ihren Vater nie mehr sehen. Dieser habe ihr sogar verboten, dass sie sich (in Italien) auf Deutsch unterhält, ihr Vater habe an ihrem Geburtstag auf sie geschworen, dass er die Mama töte. Sie wolle nicht nach Italien zurück; sie wolle diese Geschichte vergessen und in Ruhe weiterleben.

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Die Angaben Giulias bei ihrer richterlichen Anhörung decken sich mit den von ihr gegenüber dem Jugendamt und dem Verfahrensbeistand im ersten Rechtszug getätigten Äußerungen.

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Ausweislich des im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Berichts des Jugendamts vom 04.08.2015 hatte Giulia bereits geschildert, dass sie Angst vor dem Vater habe. Sie habe „öfters" gesehen, wie der Vater die Mutter geschlagen habe. Der Vertreter des Jugendamts schilderte, dass er den Eindruck hatte, dass der Bericht Giulias auf ihren eigenen Erlebnissen basiert.

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Der Verfahrensbeistand berichtete in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 07.08.2015 und in seinem schriftlichen Bericht vom 25.08.2015, dass Giulia ihm mitgeteilt habe, dass sie gesehen habe, wie der Vater die Mutter geschlagen habe und dass der Papa an ihrem Geburtstag auf ihren Kopf geschworen habe, dass er die Mama umbringen werde. Seit der Papa diesen Schwur gemacht habe, habe säe wirklich Angst Sie könne sich nicht vorstellen, nach Italien zurückzukehren. Auch der Verfahrensbeistand wies darauf hin, dass die Schilderung Giulias authentisch und nachvollziehbar wirkte. Es sei klar erkennbar, dass Giulia keinesfalls nach Italien zurückkehren möchte, wo sie sich nicht mehr sicher fühle. Durchaus aufschlussreich sei auch gewesen, dass Giulia bei dem Termin vor dem Amtsgericht die Kontaktversuche ihres Vaters vehement abgewehrt und ihm gesagt habe, dass sie ihn nicht sehen wolle. Giulia sei für ihr Alter sehr weit, wirke reif und wohlüberlegt. Sie habe sich sehr viel Mühe gegeben, die Situation zu erklären. Sie habe ihren Willen eindeutig und differenziert zum Ausdruck gebracht. Giulia sei ein intelligentes Kind.

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Einer ärztlichen Stellungnahme des Zentrums für psychisch belastete Kinder und Familien vom. 19.05.2015 ist zu entnehmen, dass Giulia auch dort, wie gegenüber dem Amtsgericht, berichtet habe, wie sehr sie die Erlebnisse in Italien mitgenommen haben. Auch dort betonte sie, dass sie Angst vor ihrem Vater habe, diesen nicht sehen möchte und dass sie nicht nach Italien zurück möchte. Ärztlicherseits wurde „dringend empfohlen“, dass weder Kind noch Mutter nach Italien reisen, da beide hochgradig verängstigt seien.

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Bei Würdigung der - ausführlichen - Protokollierung der Kindesanhörung durch das Amtsgericht und der weiteren obigen Erkenntnisquellen, insbesondere auch der anschaulichen Schilderung

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des in HKÜ-Verfahren erfahrenen Verfahrensbeistands, Ist festzustellen, dass Giulia einen der Rückkehr speziell zu ihrem Vater, aber darüber hinaus auch der Rückkehr nach Italien im Allgemeinen entgegenstehenden Willen hat, der die Qualität eines „Widersetzens“ aufweist.

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Es handelt sich hierbei nicht „nur" um die bloße Bevorzugung eines Elternteils gegenüber dem anderen im Hinblick auf die elterliche Sorge, die - worauf der Antragsteller zutreffend hinweist - in einem Sorgerechtsverfahren im Herkunftsstaat zu berücksichtigen wäre, sondern um eine besonders deutliche Ablehnung der Rückführung als solche. Es handelt sich um eine tief sitzende Furcht vor einer Rückkehr nach Italien, wo nach Auffassung Giulias ihr Vater, vor dem sie aufgrund der zurückliegenden Ereignisse große Angst hat, die Möglichkeit hat, in jeglicher Hinsicht, was ihre Person, den Umgang mit ihren Freundinnen, ihre schulischen Angelegenheiten etc. angeht, wesentlich auf ihre Lebensumstände einzuwirken.

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Dass die Angst des Kindes erlebnisbegründet ist und nicht etwa Ergebnis einer Manipulation durch die Mutter entspricht dem übereinstimmenden Eindruck des Verfahrensbeistands und des Jugendamts. Diese Angst kommt in dem Vermerk über die gerichtliche Kindesanhörung authentisch zum Ausdruck. Der Senat teilt hierzu die Einschätzung und die Begründung im amtsgericht- lieben Beschluss, auf den insoweit verwiesen wird.

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Es handelt sich auch um einen wiederholt geäußerten, nachhaltig manifestierten Willen des Kindes (siehe hierzu OLG Celle, FamRZ 2002,569).

c)

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Dass ein Kind in der Situation Giulias bewusst oder unbewusst auch die Situation ihrer Mutier als den Elternteil, den sie als Hauptbezugsperson ansieht, in ihre Willensbildung mit einbezieht, ist durchaus denkbar.

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Aus der Art der Schilderung und der Begründung ihrer Ablehnung einer Rückkehr wird indes deutlich, dass Giulia „aus freien Stücken" aufgrund eines eigenen Willens und nicht aufgrund eines gezielten, manipulativen Einwirkens des entführenden Elternteils Widerstand gegen die Rückgabe leistet. Dieser Eindruck, den Giulia diesbezüglich vermittelt, ist auch deshalb gut nachvollziehbar, da ihre «Schlüsselerlebnisse“ nicht etwa auf möglicherweise die Tatsachen verfälschenden Berichten des entführenden Elternteils, hier der Mutter, sondern auf eigenem Erleben und eigenen Wahrnehmungen beruhen. Die Einschätzung, wonach ein eigenständig gebildeter Wille vorliegt, entspricht ebenfalls dem übereinstimmenden Eindruck von Verfahrensbeistand und Jugendamt.

d)

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Schließlich ist auch davon auszugehen, dass Giulia ein Alter und eine Reife erreicht hat, angesichts deren es angebracht erscheint, ihre Meinung zu berücksichtigen.

Randnummer41

Für die Annahme einer entsprechenden Reife gibt es keine festen Altersgrenzen. Es ist vielmehr der individuelle Reifegrad zu ermitteln (BVerfG, FamRZ 2006,1261). Bei einem Kind, das wie Giulia. bei seiner gerichtlichen Anhörung knapp 10 Jahre alt war, kann eine solche Reife - abhängig von den Umständen des Einzelteils ~ gegeben sein (BVerfG, FamRZ 1999,1053).

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Die Angaben Giulias gegenüber dem Amtsgericht wirken gut überlegt und sachlich nachvollziehbar begründet Giulia wirkt hierbei gerade nicht wie ein »Sprachrohr” ihrer Mutter, sondern wie ein junger Mensch, der sich verantwortungsbewusst eigene Gedanken machen kann und auch gemacht hat (siehe hierzu OLG Gelle, FamRZ 2002,569).

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Hinzuweisen ist auch auf die Einschätzung des Verfahrensbeistands, der betont hat, dass Giulia für ihr Alter sehr weit sei und reif wirke.

Randnummer44

Angesichts dieser Umstände ist die erforderliche Reife iSd Art. 13 Abs. 2 HKÜ zu bejahen, weshalb der Senat eine Rückführung des Kindes nach Italien ablehnt

III.

1.

Randnummer45

im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist es in das Ermessen des Beschwerdegerichtsgerichts gesteht, seine Entscheidung aufgrund einer nochmaligen Anhörung der Beteiligten und ggf. des Kindes zu treffen. Soweit das erstinstanzliche Gericht den Sachverhalt nach Ansicht des Oberlandesgerichts - wie hier - ausreichend ermittelt hat, ist eine nochmalige Anhörung nicht erforderlich (Niethammer-Jürgens in: Krenzler/Borth, Anwalts-Handbuch Familienrecht, Kapitel 16 Internationales Familienrecht Rn. 286).

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Das Amtsgericht hat die Eltern, das Kind und den Verfahrensbeistand angehört; neue Erkenntnisse sind nicht zu erwarten (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG).

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Der Verfahrensbeistand hat auf Basis eines nach der Entscheidung des Amtsgerichts stattgefundenen, aktuellen Gesprächs mit Bericht vom 08.10.2015 nochmals dargelegt, wie Giulia eindrücklich ihre Ängste für den Fall einer Rückkehr nach Italien geschildert hat Wenn sie nach Italien zurück müsste, wäre dies „eine Katastrophe" für sie, Giulia habe ihren Willen erneut eindeutig und differenziert zum Ausdruck gebracht

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Hinweise darauf, dass Giulia ihre Einstellung zu einer Rückkehr nach Italien geändert haben könnte, sind daher nicht gegeben, so dass von einer erneuten mündlichen Verhandlung bzw. einer - für das Kind belastenden - nochmaligen Kindesanhörung abgesehen werden kann.

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Der Senat regt in diesem Zusammenhang auf Seiten des Antragstellers an, die Ausführungen des Verfahrensbeistands zu einer möglichen Anbahnung eines Kontakts zu seiner Tochter zu prüfen und ggf. aufzugreifen, um - ohne den Druck eines gerichtlichen Verfahrens - auf Sicht auch wieder den von ihm angestrebten Umgang mit seiner Tochter durchführen zu können.

Randnummer50

Dass in Italien ein Sorgerechtsverfahren stattfindet und die Kindesmutter dort mit Giulia zu einem Verhandlungstermin nicht erschienen ist, hat keine Bedeutung für die Entscheidung im hiesigen Kindesentführungsverfahren.

3.

Randnummer51

Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Nr. 2 IntFamRVG, §§ 84, 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts erfolgt gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 FamGKG. Eine Rechtsbeschwerde findet gemäß § 40 Abs. 2 S. 4 IntFamRVG nicht statt.