Rechtsprechung / OLG Rostock / 2010

OLG Rostock Beschluss vom 13.08.2010 – I Vollz (Ws) 9/10

StrafrechtMecklenburg-VorpommernStrafrecht Mecklenburg-VorpommernVolltext

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Tenor§

Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2010-08-13/i-vollz-ws-9-10#rd_1

Gegen den Gefangenen wurde mit Disziplinarentscheidung der Anstaltsleitung der JVA Waldeck vom 21.07.2010 gem. § 103 Abs. 1 Ziff. 5 und 8 StVollzG die getrennte Unterbringung während der Freizeit für die Dauer einer Woche sowie die gleichzeitige Beschränkung des Verkehrs mit Personen außerhalb der Anstalt auf dringende Fälle angeordnet. Auf seinen hiergegen gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 22.07.2010, mit dem er begehrte, den Vollzug der Disziplinarmaßnahme, gegen die er einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen beabsichtige, gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG bis zu deren Rechtskraft auszusetzen, teilte ihm der Vorsitzende der 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock mit Schreiben vom 23.07.2010 mit, der Erlass der begehrten Eilanordnung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer "nicht einmal ansatzweise das Geschehen geschildert (habe), das zur Anordnung der Disziplinarmaßnahme geführt hat". Nach Erhalt dieses Schreibens am 24.07.2010 lehnte der Beschwerdeführer den Vorsitzenden der Strafvoll-streckungskammer mit Schreiben vom 25.07.2010 wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Gesuch wurde von der 2. Strafkammer des Landgerichts Rostock mit Beschluss vom 04.08.2010 als unbegründet verworfen. Seinen Antrag, im Wege einstweiliger Anordnung die Aussetzung des Vollzugs der Disziplinarmaßnahme anzuordnen, verwarf die 1. Strafvollstreckungskammer sodann durch den vom Beschwerdeführer abgelehnten Richter mit Beschluss vom 05.08.2010.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2010-08-13/i-vollz-ws-9-10#rd_2

Gegen die Verwerfung seines Befangenheitsgesuchs wendet sich der Gefangene mit seiner sofortigen Beschwerde vom 09.08.2010, die am 10.08.2010 beim Landgericht eingegangen ist.

II.

3

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2010-08-13/i-vollz-ws-9-10#rd_3

Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO kann die Entscheidung, mit der die Ablehnung eines erkennenden Richters als unbegründet zurückgewiesen wurde, nur zusammen mit dem "Urteil" angefochten werden. Eine gesonderte Anfechtung durch sofortige Beschwerde ist in derartigen Fällen ausgeschlossen, weshalb es auch der vom Gefangenen als vermisst gerügten Rechtsmittelbelehrung insoweit nicht bedurfte.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2010-08-13/i-vollz-ws-9-10#rd_4

§ 28 StPO findet über die allgemeine Verweisung auf die Vorschriften der Strafprozessordnung in § 120 Abs. 1 StVollzG auch im Strafvollzugsverfahren Anwendung (Kamann/Volckart in Feest [Hrsg.], StVollzG, 5. Aufl. 2006, § 118 Rdz. 9 mw.N.; Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 120 Rdz. 2 m.w.N.; vgl. auch OLG Celle StraFo 98, 428; OLG Hamburg StraFo 08, 520; OLG Koblenz NStZ 86, 384; a.A. OLG Nürnberg NStZ 88, 475; KG NStZ 1983, 4; OLG Hamburg ZfStrVo 1995, 184).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2010-08-13/i-vollz-ws-9-10#rd_5

Vorliegend war der Vorsitzende der 1. Strafvollstreckungskammer "erkennender Richter" im Sinne der Vorschrift, weil er über den Eilantrag des Gefangenen auf Aussetzung des Vollzugs der Disziplinarmaßnahme zu entscheiden hatte. Die Zurückweisung des gegen ihn gerichteten Ablehnungsgesuchs hätte deshalb grundsätzlich nur zusammen mit der von ihm getroffenen Entscheidung vom 05.08.2010, mit der der Aussetzungsantrag zurückgewiesen wurde, angefochten werden können. Vorliegend besteht indes die Besonderheit, dass die letztgenannte Entscheidung (= das "Urteil" i.S.v. § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO) gemäß § 114 Abs. 2 Satz 3 StVollzG unanfechtbar ist (Callies/Müller-Dietz a.a.O. § 114 Rdz. 4 m.w.N.). Das hat zur Folge, dass auch der Ablehnungsbeschluss jeder Anfechtung entzogen ist (Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 28 Rdz. 8; vgl. bei Unanfechtbarkeit eines Urteils auch OLG Köln MDR 76, 774).

III.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2010-08-13/i-vollz-ws-9-10#rd_6

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil das Gerichtskostengesetz für den Fall einer erfolglosen sofortigen Beschwerde, über die - wie hier - nach § 120 Abs. 1 StVollzG, § 311 StPO das Oberlandesgericht zu entscheiden hatte, das Gerichtskostengesetz in den Nrn. 3810 ff. der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG keinen Gebührentatbestand vorsieht (Kamann/Volckart a.a.O. § 121 Rdz. 5; OLG Celle RPflger 1982, 314).