Rechtsprechung / OLG Naumburg / 2017

OLG Naumburg Beschluss vom 25.04.2017 – 1 AR 2/17 (Zust)

ECLI:DE:OLGNAUM:2017:0425.1AR2.17ZUST.00

Handels- und GesellschaftsrechtSachsen-AnhaltVolltext

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Tenor§

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Halle/Saale bestimmt.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2017-04-25/1-ar-2-17-zust#rd_1

Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der S. GmbH, M. Straße 73 in H. . Er beabsichtigt, gegen die Antragsgegner zu 1. und 2. als damalige Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin Ansprüche auf Ersatz von Zahlungen gemäß § 64 Satz 1 GmbHG geltend zu machen. Der Antragsgegner zu 1. hat seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts Halle/Saale, der Antragsgegner zu 2. im Bezirk des Landgerichts Hildesheim.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2017-04-25/1-ar-2-17-zust#rd_2

Der Antragsteller hat am 14.02.2017, Eingang beim Oberlandesgericht am 20.02.2017, Antrag auf Bestimmung des gemeinsamen Gerichtsstandes gestellt und angeregt, das Landgericht Halle/Saale als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen. Der Antragsgegner zu 2. hat - anwaltlich vertreten - mitgeteilt, zu dem Antrag auf Gerichtsstandbestimmung nicht Stellung nehmen zu wollen. Der Antragsgegner zu 2. hat sich zu dem Antrag nicht geäußert.

II.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2017-04-25/1-ar-2-17-zust#rd_3

Der zulässige Antrag des Antragstellers führt gemäß §§ 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 37 Abs. 1 ZPO zur Bestimmung der Zuständigkeit des Landgerichts Halle/Saale.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2017-04-25/1-ar-2-17-zust#rd_4

Nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hat bei Klagen gegen Streitgenossen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, eine Bestimmung des zuständigen Gerichts zu erfolgen, wenn für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2017-04-25/1-ar-2-17-zust#rd_5

Nach dem Vorbringen des Antragstellers würden die Antragsgegner zu 1. und 2. für die etwaigen Ersatzansprüche nach § 64 Satz 1 GmbHG als damalige Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin gemeinschaftlich haften. Sie sind Streitgenossen im Sinne des § 60 ZPO (vgl. Schmidt in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2010, § 64, Rn. 43).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2017-04-25/1-ar-2-17-zust#rd_6

Die Antragsgegner haben ihren Gerichtsstand in unterschiedlichen Landgerichtsbezirken. Ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand lässt sich zumindest nicht zweifelsfrei feststellen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2017-04-25/1-ar-2-17-zust#rd_7

Ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand wird nicht durch § 19a ZPO begründet. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet diese Vorschrift allein auf Passivprozesse des Insolvenzverwalters Anwendung (BGH, Urteil vom 27. Mai 2003, IX ZR 203/02, Rn. 10, zitiert nach juris).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2017-04-25/1-ar-2-17-zust#rd_8

Es bestehen auch erhebliche Zweifel, ob Ersatzansprüche nach dieser Vorschrift in den Anwendungsbereich des § 29 Abs. 1 ZPO fallen. Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass es sich bei der Ersatzpflicht des § 64 GmbHG um ein Fortwirken der Geschäftsführerpflichten handele, die grundsätzlich am Sitz der Gesellschaft zu erfüllen seien, so dass ein besonderer Gerichtsstand nach § 29 ZPO eröffnet sei (so bspw. Gottwald/Haas, Insolvenzrechts-Handbuch, 5 Aufl. 2015, § 92, Rn. 192). Demgegenüber geht der BGH davon aus, dass es sich bei einem Anspruch aus § 64 GmbHG um eine Ersatzforderung eigener Art handele, die nicht unmittelbar an die Geschäftsführerpflichten gegenüber der Gesellschaft anknüpfe (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2008, II ZR 291/06, zitiert nach juris).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2017-04-25/1-ar-2-17-zust#rd_9

Ob für die Antragsgegner ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist, muss der Senat letztlich nicht abschließend klären. Denn die Zuständigkeit ist bereits dann gerichtlich zu bestimmen, wenn ein gemeinsamer Gerichtsstand der potentiellen Beklagten nicht einfach und zuverlässig festzustellen ist (Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 36, Rn. 18). Entscheidend ist, dass derartige Zweifel bereits jetzt gegeben sind und durch die Bestimmung des zuständigen Gerichts Zuständigkeitsstreitigkeiten vermieden werden (Senatsbeschluss vom 06. Februar 2014, 1 AR 28/13, Rn. 4, zitiert nach juris). Nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten ist als örtlich zuständiges Gericht das Landgericht Halle/Saale zu bestimmen. Insbesondere befindet sich im dortigen Bezirk der Sitz der Insolvenzschuldnerin, so dass sich dort auch die relevanten Zahlungsvorgänge ereignet haben. Zudem hat auch der Antragsgegner zu 1. in diesem Gerichtsbezirk seinen Wohnsitz. Letztlich wäre das Landgericht Halle/Saale auch bei der Annahme eines gemeinsamen besonderen Gerichtstandes nach § 29 ZPO zuständig.

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Gründe, die eine Verhandlung vor dem Landgericht Hildesheim zweckdienlicher erscheinen lassen, sind demgegenüber nicht erkennbar.

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gez. Dr. Holthaus               gez. Haberland               gez. Lanza-Blasig