Rechtsprechung / OLG Naumburg / 4. Zivilsenat / 2011

OLG Naumburg Urteil vom 24.11.2011 – 4 U 117/10

4. Zivilsenat

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Leitsatz

Allein, dass der Versicherer bei Kenntnis der nach § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 VVG a. F. offenbarungspflichtigen Umstände vor Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung weitergehende Nachforschungen angestellt hätte, steht einer Widerlegung der aus § 16 Abs. 1 Satz 3 VVG a. F. folgenden Gefahrerheblichkeitsvermutung durch den Versicherungsnehmer noch nicht entgegen.(Rn.33) (Rn.36) (Rn.37)

Tenor§

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 16. November 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau, Az.: 4 O 672/09, abgeändert und festgestellt, dass die zwischen den Parteien seit dem 01. Juni 2004 bestehende Berufsunfähigkeits-Versicherung, Versicherungsschein-Nr.: ..., durch den Rücktritt der Beklagten vom 31. Juli 2007 nicht aufgelöst worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen bis zum Vertragsablauf am 01. Juni 2013 fortbesteht.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe§

I.

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Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der zwischen den Parteien über eine Berufsunfähigkeitsversicherung geschlossene Versicherungsvertrag nicht durch einen von der Beklagten erklärten Rücktritt beendet wurde, sondern unverändert fortbesteht.

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Der am 19. Februar 1953 geborene Kläger hat am 06. Mai 2004 bei der Beklagten über deren Vermittler O. S. einen Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung gestellt. In dem Antragsformular (Bl. 27 AB) findet sich zur Frage 5 nach Gesundheitsbeschwerden und ärztlichen Behandlungen der letzten fünf Jahre folgende Eintragung:

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Bewegungseinschränkung rechte Hand wegen Unfall 1996.

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Zur Frage 6, ob körperliche Behinderungen oder chronische Erkrankungen bestehen, ist eingetragen worden:

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Bewegungseinschränkung rechte Hand, Hausarzt Frau Dr. J., ….

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Die Beklagte nahm diesen Antrag mit einer Ausschlussklausel für die am 09. Januar 1996 an der rechten Hand erlittenen Unfallfolgen an und übersandte dem Kläger einen entsprechenden Versicherungsschein, welcher die Versicherungsdauer und die im Falle einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit vereinbarten Leistungen, nämlich die Befreiung von laufenden Prämien und eine jährliche Rentenzahlung über 18.000,-- €, bis zum 01. Juni 2013 begrenzt.

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Im November 2006 meldete der Kläger wegen eines Knalltraumas mit Tinnitus dritten Grades Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Beklagten an, welche daraufhin verschiedene Arztauskünfte zur Prüfung ihrer Leistungspflicht einholte. Mit Schreiben vom 31. Juli 2007 erklärte sie dem Kläger den Rücktritt vom Vertrag und verwies hierbei auf eine bei Antragstellung nicht offengelegte ärztliche Behandlung aus dem Jahre 1994 wegen retropatellarer Chondropathie beidseits mit Meniskusläsion rechts medial und eine weitere im März 2000 stattgefundene Behandlung wegen eines degenerativen HWS-Syndroms mit Tabletten, Massagen und Fango (Bl. 3 AB).

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Eine Leistungspflicht wegen der Tinnituserkrankung erkannte sie hingegen mit anschließendem Schreiben vom 06. November 2007 (Bl. 18, 19 AB) an und zahlt seitdem die für den Leistungsfall vereinbarte Rente und hat den Kläger von laufenden Versicherungsprämien freigestellt.

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Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei nicht wirksam vom Versicherungsvertrag zurückgetreten. Er habe, so trägt er vor, keine Krankheitsumstände verschwiegen, sondern vielmehr auf die vom Vermittler S. gestellten Fragen zutreffend geantwortet. Dieser habe ihn lediglich nach ernsthaften Erkrankungen der letzten fünf Jahre gefragt. Die von den befragten Ärzten angegebenen Diagnosen seien ihm zudem nicht mitgeteilt worden und deshalb unbekannt gewesen.

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Des Weiteren hat er vorgetragen, die Beschwerden wegen der bei einem Arbeitsunfall im Jahre 1994 erlittenen Knieverletzung seien nach wenigen Tagen wieder abgeklungen, ohne dass es danach einer weiteren Behandlung bedurft hätte. Die Diagnose eines degenerativen HWS-Syndroms habe seine Hausärztin ihm nicht mitgeteilt. Er sei insoweit lediglich von Muskelverspannungen ausgegangen und sei, ohne weitere Behandlungen zu benötigen, bereits nach einer der verschriebenen sechs Fangopackungen wieder beschwerdefrei gewesen.

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Der Kläger hat beantragt,

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festzustellen, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Versicherungsvertrag vom 07. Juni 2004, Versicherungsschein-Nr.: ..., durch den Rücktritt der Beklagten vom 31. Juli 2007 nicht aufgelöst worden ist und zu unveränderten Bedingungen bis zum Vertragsablauf fortbesteht.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat behauptet, ihr Vermittler O. S. habe dem Kläger die Antragsfragen ohne Einschränkungen, wie in dem Formular vorgesehen, gestellt. Der Kläger habe diese jedoch unrichtig bzw. unvollständig beantwortet. Insbesondere habe er eine ärztliche Behandlung am 16. März 2000 bei seiner Hausärztin wegen eines HWS-Syndroms, welches bereits im Februar 1994 behandlungsbedürftig gewesen sei, nicht angegeben. Außerdem habe er die Frage 6 zu chronischen Erkrankungen nicht vollständig beantwortet, da er eine retropatellare Chondropathie beidseits mit Meniskusläsion rechts, die von einem Orthopäden am 01. August 1994 festgestellt worden sei, nicht offengelegt habe. Die verschwiegenen Umstände seien auch gefahrerheblich im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 VVG a. F gewesen und berechtigten sie deshalb zum Rücktritt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

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Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Versicherungsvermittlers O. S. und der den Kläger behandelnden Ärzte, Dr. G. J. und Dr. K. A. . Mit Urteil vom 16. November 2010 hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen für einen wirksamen Rücktritt der Beklagten lägen vor. Nach dem Beweisergebnis stände fest, dass der Vermittler S. die Antragsfragen, so wie in dem Formular vorgesehen, ohne Einschränkung dem Kläger gestellt und dessen Antworten vollständig niedergeschrieben habe. Nach den Bekundungen der behandelnden Ärzte lägen zwar keine Anhaltspunkte für chronische Erkrankungen vor, allerdings habe der Kläger zumindest fahrlässig die beiden nach Ziffer 5 des Antrags anzeigepflichtigen Behandlungen vom 06. März 2000 wegen eines akuten Infekts mit Husten und Magenschmerzen sowie am 23. März 2000 wegen Schmerzen im Schulterbereich, die in der Diagnose eines HWS-Syndroms eingemündet hätten, angeben müssen. Bei den Beschwerden handele es sich um Gefahrumstände, die bei damaliger Kenntnis des Versicherers weitergehende Nachforschungen nach sich gezogen hätten und deshalb für den Vertragsschluss erheblich gewesen seien.

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Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er insbesondere rügt, dass es sich bei seinen im März 2000 behandelten Beschwerden um bloße, nicht anzeigepflichtige Bagatellverletzungen gehandelt habe. Zumindest sei er trotz unterlassener Anzeige als entschuldigt anzusehen.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils, so wie in erster Instanz beantragt, zu erkennen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

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Die gemäß § 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch sonst formell zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat auch in der Sache wegen der gleichermaßen zulässigen (1) wie begründeten (2) Klage Erfolg.

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