Rechtsprechung / OLG Naumburg / 1. Senat für Familiensachen / 2011

OLG Naumburg Beschluss vom 21.06.2011 – 3 WF 163/11

1. Senat für Familiensachen

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Tenor§

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Burg vom 02.05.2011 abgeändert:

Dem Antragsgegner wird Rechtsanwalt Z.  zur Vertretung beigeordnet.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.

Gründe§

Randnummer1

Das Amtsgericht hat in dem vorliegenden Vaterschaftsfeststellungsverfahren durch den angefochtenen Beschluss dem Antragsgegner zur Rechtsverteidigung Verfahrenskostenhilfe bewilligt, die Beiordnung eines Rechtsanwalts allerdings abgelehnt, weil eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich erscheine.

Randnummer2

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.

Randnummer3

Er begehrt nach wie vor die Beiordnung eines Rechtsanwalts, weil die Rechtsverteidigung eine anwaltliche Vertretung gebiete. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache vorgelegt.

Randnummer4

Die Beschwerde ist nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 f. ZPO zulässig und auch begründet.

Randnummer5

In der Rechtsprechung ist seit langer Zeit anerkannt, dass einem Gegner in einem Vaterschaftsprozess nicht nur Prozesskostenhilfe (jetzt Verfahrenskostenhilfe) zu bewilligen sondern auch ein Rechtsanwalt auf Antrag beizuordnen ist. Das gebietet der Gegenstand des Verfahrens.

Randnummer6

Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden:

Randnummer7

„Im Vaterschaftsfeststellungsverfahren ist dem Beklagten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt wird, wegen der Bedeutung der Statusfeststellung auf seinen Antrag regelmäßig sogleich (und nicht erst n ach Eingang eines die Vaterschaft bejahenden Abstammungsgutachtens) ein Rechtsanwalt beizuordnen“ (vgl. BGH Leitsatz FamRZ 2007, 1968).

Randnummer8

Die weiteren Entscheidungen beruhen auf §§ 76 FamFG; 118 Abs. 1, 574 Abs. 1 und 2 ZPO bzw. § 70 FamFG.