Rechtsprechung / OLG Köln / 2017

OLG Köln Beschluss vom 10.07.2017 – 3 U 72/16

ECLI:DE:OLGK:2017:0710.3U72.16.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung der Streithelferin gegen das am 26.04.2016 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – AZ: 12 O 323/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Streithelferin.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2017-07-10/3-u-72-16#rd_1

Die Berufung der Streithelferin war gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine  mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).

3

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 06.02.2017 Bezug genommen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2017-07-10/3-u-72-16#rd_2

Eine Stellungnahme der Berufungsklägerin ist hierzu innerhalb der vielfach – zuletzt bis zum 04.07.2017 - verlängerten Frist nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2017-07-10/3-u-72-16#rd_3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

6

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 120.000,00 € festgesetzt.