Rechtsprechung / OLG Köln / 2010

OLG Köln Beschluss vom 22.03.2010 – 2 Ws 168/10

ECLI:DE:OLGK:2010:0322.2WS168.10.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO).

Gründe§

2

Mit Vorlageverfügung vom 17.03.2010 hat die Generalstaatsanwaltschaft wie folgt zu dem Rechtsmittel Stellung genommen:

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"I.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2010-03-22/2-ws-168-10#rd_1

Mit Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 25.09.2008 – 441 Ds 88/08 –in Verbindung mit dem die Berufung der Verurteilten gemäß § 329 StPO verwerfende Urteil des Landgerichts Aachen vom 22.01.2009 – 72 Ns 980/07 –wurde gegen die Verurteilte wegen Betruges in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten festgesetzt. Mit Beschluss vom 19.05.2008 – 441 Ds 88/08 – hatte das Amtsgericht Aachen der Verurteilten Frau Rechtsanwältin C. T. aus B. als Pflichtverteidigerin beigeordnet (Bl. 66 d.A.).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2010-03-22/2-ws-168-10#rd_2

Nachdem ein von der Pflichtverteidigerin gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung des Termins zur Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht Aachen durch Beschluss des Gerichts vom 20.02.2009 zurückgewiesen worden war (Bl. 160, 167 f. d.A.), wurde die Verurteilung am 05.03.2009 rechtskräftig (Bl. 117 d.A.).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2010-03-22/2-ws-168-10#rd_3

Mit an die Staatsanwaltschaft Aachen gerichtetem Schreiben vom 07.09.2009 bestellte sich Rechtsanwalt Dr. D. aus E. für die Verurteilte und beantragte Vollstreckungsaufschub für die Dauer von vier Monaten (Bl. 194 f. d.A.). Mit Beschluss vom 07.12.2009 – 441 Ds 88/08 – bildete das Amtsgericht Aachen entsprechend einem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft Aachen vom 19.10.2009 (Bl. 201 d.A.) aus der vorbezeichneten Verurteilung sowie zwei weiteren, gegen die Verurteilte verhängten Strafen eine Gesamtstrafe von 7 Monaten und zwei Wochen (Bl. 224 f. d.A.).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2010-03-22/2-ws-168-10#rd_4

Hiergegen legte die Verurteilte mit Schreiben ihres Verteidigers Rechtsanwalt Dr. D. am 15.12.2009 sofortige Beschwerde ein (Bl. 231 f. d.A.). Gleichzeitig beantragte Rechtsanwalt Dr. D., im Hinblick auf die "Komplexität der Gesamtstrafenfrage" und die psychische Verfassung der Verurteilten für diese entsprechend § 140 Abs. 2 StPO "für die Frage der Gesamtstrafenbildung" als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden (Bl. 234 f. d.A.).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2010-03-22/2-ws-168-10#rd_5

Mit Beschlüssen vom 25.01.2010 (Bl. 252 f. d.A) bzw. 26.01.2010 (Bl. 247 ff. d.A.) – 65 Qs 5/10 – wies das Landgericht Aachen den "Antrag der Verurteilten" auf Bestellung eines Pflichtverteidigers sowie die sofortige Beschwerde zurück. Zur Begründung der Zurückweisung des Antrags auf Pflichtverteidigerbestellung führte das Gericht aus, die gemäß § 140 Abs. 2 StPO analog erforderlichen Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigerbestellung lägen nicht vor, da nicht ersichtlich sei, dass die Verurteilte sich nicht selbst verteidigen könne (Bl. 252 f. d.A.).

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Hiergegen hat die Verurteilte mit Schriftsatz ihres Verteidigers am 16.02.2010 Beschwerde eingelegt (Bl. 273 d.A.).

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II.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2010-03-22/2-ws-168-10#rd_6

Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob – wie von dem Verteidiger und dem Landgericht Aachen kontrovers beurteilt – die Voraussetzungen für eine Beiordnung im Vollstreckungsverfahren in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 S. 1 StPO (vgl. hierzu BVerfGE 70, 297 [323]; Senat vom 28.12.2006 - 2 Ws 665/06-; Senat vom 03.03.2010 – 2 Ws 126/10; OLG Frankfurt/Main vom 14.01.2008 - 3 Ws 26/08- zit. nach juris; OLG Hamm vom 03.01.2008 - 3 Ws 704/07 - zit. nach juris; Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rn. 33) vorliegend gegeben sind.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2010-03-22/2-ws-168-10#rd_7

Einer Bestellung von Herrn Rechtsanwalt Dr. D. kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die im Hauptverfahren erfolgte Beiordnung der Pflichtverteidigerin C. T. auch für das Nachverfahren betreffend eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 460 StPO fortwirkt (OLG Bamberg, StV 1984 [richtig: 1985], 140; Thüringer Oberlandesgericht, vom 13.10.2005 – 1 Ws 378/05 – zitiert nach juris; Klaus Lüderssen/Matthias Jahn, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 141 Rdnr. 28; Laufhütte, in Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage, § 141 Rdnr. 10). Gründe, die einen Austausch oder die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers begründet hätten, sind weder dargetan noch erkennbar."

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2010-03-22/2-ws-168-10#rd_8

Dem stimmt der Senat zu und weist darauf hin, dass er die Rechtsfrage in der Vergangenheit im gleichen Sinne entschieden hat (s. E. v. 27.12.2006 – 2 Ws 675/06)