Rechtsprechung / OLG Köln / 2002

OLG Köln Beschluss vom 06.12.2002 – 2 Ws 604/02

ECLI:DE:OLGK:2002:1206.2WS604.02.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1.

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens gegen die Angeklagte I. L. und die der Angeklagten hierin entstandenen notwendigen Auslagen.

2.

Die Staatskasse trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Angeklagten hierin entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-12-06/2-ws-604-02#rd_1

Der Angeklagten und ihrem Ehemann Wilhelm W. L. ist in der Anklage der Staatsanwaltschaft Aachen vom 30. Januar 1998 vorgeworfen worden, sich im Zusammenhang mit der von ihnen betriebenen Hundezucht in der Zeit von Anfang 1991 bis Ende 1995 jeweils gemeinschaftlich durch 360 selbständige Handlungen des Betruges, durch elf selbständige Handlungen der Vollstreckungsvereitelung, durch 64 selbständige Handlungen des Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz und durch zehn selbständige Handlungen der Steuerhinterziehung strafbar gemacht zu haben.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-12-06/2-ws-604-02#rd_2

Nachdem ein amtsärztliches Gutachten vom 20. Oktober 1999 ergeben hatte, dass die Angeklagte verhandlungsunfähig war, trennte die Strafkammer das Verfahren gegen sie noch vor Beginn der ab dem 9. März 2000 terminierten Hauptverhandlung durch Beschluss vom 7. Februar 2000 ab und stellte es - ersichtlich gemäß § 205 StPO - vorläufig ein.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-12-06/2-ws-604-02#rd_3

Der Ehemann der Angeklagten wurde durch Urteil der Strafkammer vom 28. September 2000 nach insgesamt 33 Verhandlungstagen wegen Betruges in 119 Fällen sowie wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-12-06/2-ws-604-02#rd_4

Ein weiteres amtsärztliches Gutachten vom 28. November 2001 ergab die nunmehr dauerhafte Verhandlungsunfähigkeit der Angeklagten I. L. . Daraufhin stellte die Strafkammer das Verfahren gegen sie am 19. April 2002 endgültig ein (§ 206 a StPO).

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Durch weiteren Beschluss vom 9. Oktober 2002 hat die Kammer die Kostenentscheidung bezüglich des Verfahrens gegen die Angeklagte getroffen. Danach

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"fallen die Auslagen der Staatskasse zur Last. Es wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen."

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-12-06/2-ws-604-02#rd_5

Gegen den am 17. Oktober 2002 zugestellten Beschluss hat die Angeklagte durch ein am selben Tag bei Gericht eingegangenes Fax-Schreiben ihrer Verteidigerin vom 18. Oktober 2002 sofortige Beschwerde eingelegt.

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II.

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1.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-12-06/2-ws-604-02#rd_6

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 206 a Abs.2, § 464 Abs.3 Satz 1, 1. Halbs. StPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Zwar hatte die Angeklagte gegen die im Vorfeld erfolgte Einstellung nach § 206 a Abs.1 StPO selbst kein Beschwerderecht, weil sie hierdurch nicht beschwert war. Jedoch steht ihr bei einer ihr nachteiligen Kosten- und Auslagenentscheidung die sofortige Beschwerde zu. Die Beschränkung der Anfechtbarkeit einer Kosten- und Auslagenentscheidung nach § 464 Abs.3 Satz 1. 1.Halbs. StPO, gilt, wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend ausgeführt hat, nicht, wenn gegen die Hauptentscheidung zwar ein Rechtsmittel statthaft ist, es einem bestimmten Prozessbeteiligten aber lediglich mangels Beschwer nicht zusteht (Senat, StraFo 1997, 18 f., Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 464 Rdn.19).

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2.

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Das Rechtsmittel ist auch in der Sache begründet.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-12-06/2-ws-604-02#rd_7

a) Wird ein Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses gemäß § 206 a Abs.1 StPO eingestellt, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des bzw. der Angeklagten grundsätzlich der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs.1 StPO).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-12-06/2-ws-604-02#rd_8

Abeichungen von dieser Regel lässt das Gesetz nur für wenige Ausnahmefälle zu, von denen hier allein die in § 467 Abs.3 Satz 2 Nr. 2 StPO erfasste Fallgestaltung in Betracht kommt. Danach kann das Gericht davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn dieser wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist § 467 Abs.3 Satz 2 Nr. 2 StPO nur in Ausnahmefällen anwendbar (BGHSt 45, 108 [116] m.w.Nachw. u.a. auf die Entstehungsgeschichte). Seine Anwendung setzt zweierlei voraus:

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-12-06/2-ws-604-02#rd_9

Zum einen müsste die Angeklagte ohne das Vorliegen des Verfahrenshindernisses mit Sicherheit verurteilt worden sein (Senat NJW 1991, 505 ff.; Senat StraFo 2997, 18 f., hinreichenden Tatverdacht lassen ausreichen: BGH, NStZ 2000, 330; Kleinknecht/ Meyer-Goßner, a.a.O., § 467 Rdn.16). Dabei gebietet es die als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs.3 GG) verfassungsrechtlich verankerte und in Art. 6 Abs.2 MRK Bestandteil des positiven Rechts der Bundesrepublik Deutschland gewordene Unschuldsvermutung, dass unter Vermeidung von Erörterungen, die einer Schuldfeststellung gleichkommen, zu prüfen ist, ob die vorliegenden Verdachtsgründe die Überzeugung vermitteln, dass ohne das Eintreten eines Verfahrenshindernisses eine Verurteilung erfolgt wäre (vgl. hierzu im einzelnen: Senat, NJW 1991, 506 [507], bestätigt durch SenatsE vom 3. September 1996, 2 Ws 435/96).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-12-06/2-ws-604-02#rd_10

Zum andern ist nach ganz überwiegender Auffassung Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 467 Abs.3 Satz 2 Nr.2 StPO, dass besondere Gründe vorliegen, die es unbillig erscheinen lassen, die Staatskasse mit den Auslagen eines Angeklagten zu belasten (Senat, a.a.O., OLG Düsseldorf, MDR 1990, 359 f., Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O. § 467 Rdn.18; Franke in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4.Aufl., § 467 Rdn.10b; Hilger in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 467 Rdn. 60; Pfeiffer, StPO, 3.Aufl., § 467 Rdn.13). Auch in diesem Fall kann aber hinreichender Anlass für eine Belastung des Angeklagten mit den Kosten des Verfahrens regelmäßig nur in einem vorwerfbaren prozessualen Fehlverhalten gefunden werden (Senat a.a.O.).

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b) Unter Berücksichtigung dieser Kriterien findet die Vorschrift des § 467 Abs.3 Satz 2 Nr.2 StPO keine Anwendung.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-12-06/2-ws-604-02#rd_11

aa) Es ist schon nicht hinreichend sicher, ob ohne das Eintreten der Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten I. L. deren Verurteilung erfolgt wäre, jedenfalls lässt sich dies nach der Aktenlage nicht zur Genüge feststellen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-12-06/2-ws-604-02#rd_12

Zwar scheinen hierfür die Ausführungen der Kammer in dem gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin ergangenen Urteil zu sprechen - beiden wurde gemeinschaftliche Tatbegehung vorgeworfen, hinsichtlich der Umsatzsteuerhinterziehungen ging die Strafkammer in diesem Urteil sogar von einer Alleintäterschaft der Angeklagten aus und verurteilte deren Ehemann lediglich wegen Beihilfe hierzu. Auch hat die Kammer in dem angefochtenen Auslagenbeschluss vom 9. Oktober 2002 die Beteiligungshandlungen der Angeklagten nochmals im Einzelnen dargelegt.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-12-06/2-ws-604-02#rd_13

Bei einer Durchführung der Hauptverhandlung hätte aber auch berücksichtigt werden müssen, dass die Angeklagte ausweislich der aktenkundigen ärztlichen Untersuchungen erhebliche Sehschwächen aufweist. Die Sehleistung betrug bei den Untersuchungen weniger als 50 % beidseitig im Nah- und Fernbereich und ausweislich der fachärztlich-augenärztlichen Bescheinigung rechtsseitig bei 10 und linksseitig unter 5 %. Als von noch größerer potenzieller Bedeutung für die Frage der Schuldfeststellung hätten sich die amtsärztlich festgestellten Konzentrationsstörungen der Angeklagten erweisen können. Im amtsärztlichen Gutachten vom 28. November 2002 wird der Angeklagten psychopathologisch eine vollständige situative Desorientiertheit sowie eine eingeschränkte Orientiertheit zu Ort, Zeit und Person attestiert. Sie war auf mehrmaliges Nachfragen nicht in der Lage, z.B. den Grund der amtsärztlichen Untersuchung zu benennen. Ihr Bewusststein zeigte sich leicht eingetrübt. Erst auf laute und deutliche Ansprache erfolgten Reaktíonen, wobei die Aufmerksamkeit und Konzentration nicht ausreichte, um längere Fragestellungen zu verfolgen, geschweige denn hierauf zügige, direkte Antworten zu formulieren. Diese - zur Frage der Verhandlungsfähigkeit getroffenen - Feststellungen haben Doppelrelevanz. Anders als rein physische Beschwerden, die zur Verhandlungsunfähigkeit führen, zwingt der psychopathologische Befund auch zur Erforschung der Frage, in wieweit bewusstseinstörende Faktoren bereits bei Tatbegehung vorgelegen haben. Unter diesen Umständen lässt die Beweiswürdigung zum Nachteil des Ehemanns nicht zwingend den Rückschluss darauf zu, dass die Ehefrau, die Beschwerdeführerin, im selben Umfang verurteilt worden wäre.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-12-06/2-ws-604-02#rd_14

bb) Unabhängig davon jedoch, ob aus diesen Gründen eine Verurteilung der Angeklagten mit der nötigen Sicherheit hätte prognostiziert werden können, scheidet eine Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 467 Abs.3 Satz 2 Nr.2 StPO aber jedenfalls aus, weil Umstände, die es unbillig erscheinen lassen, die Staatskasse mit den Auslagen der Angeklagten zu belasten, nicht bestehen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-12-06/2-ws-604-02#rd_15

Die von der Strafkammer zu Grunde gelegten Erwägungen tragen die Überbürdung der notwendigen Auslagen nicht. Denn die erforderlichen Umstände dürfen nicht in der voraussichtlichen Verurteilung der Angeklagten und der zu Grunde liegenden Tat gefunden werden. (KK-Franke, a.a.O. § 467 Rdn.10 b m.w.N.; Senat a.a.O.). Gerade hierauf aber stellt die Strafkammer bei ihrer Begründung der Kosten- und Auslagenentscheidung ab, indem sie die Entscheidung mit dem "Gewicht der vorgeworfenen Taten" begründet, "bezüglich derer kein vernünftiger Zweifel an einer Verurteilung besteht", und auf die "darin zum Ausdruck kommende ganz erhebliche kriminelle Energie der Angeklagten" verweist, der "ein derart hohes Gewicht" beikomme, dass es "ausnahmsweise geboten" erscheine, "ohne hinzutretendes prozessuales Fehlverhalten der Angeklagten ihr nicht lediglich diejenigen notwendigen Auslagen aufzubürden, die seit Entstehung des Verfahrenshindernisses angefallen sind".

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-12-06/2-ws-604-02#rd_16

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass die Ermessensentscheidung, die die sicher erscheinende Verurteilung des Betroffenen erst eröffnet, nur in einem vorwerfbaren prozessualen Verhalten gefunden werden kann (Senat a.a.O.; KK-Franke, a.a.O. § 467 Rdn.10 b m.w.N.).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-12-06/2-ws-604-02#rd_17

Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Angeklagte ihre eigene Verhandlungsfähigkeit "letztlich selbst herbeigeführt hat", und ihr deshalb auch nicht unter diesem Gesichtspunkt (des prozessualen Verschuldens) die Tragung der eigenen notwendigen Auslagen auferlegt werden kann .

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-12-06/2-ws-604-02#rd_18

Bereits in dem amtsärztlichen Gutachten vom 20.Oktober 1999 wurde festgestellt, dass psychopathologische Störungen zu einer Verhandlungsunfähigkeit der Angeklagten führten. Zu diesem Zeitpunkt scheidet ein vorwerfbares prozessuales Fehlverhalten ersichtlich aus, mag auch zugleich festgestellt worden sein, dass der pathologische Zustand Folge eines nicht ausreichend behandelten arteriellen Bluthochdrucks und einer nicht ausreichend behandelten Diabetes mellitus war.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-12-06/2-ws-604-02#rd_19

Es lag damit von Anbeginn an ein auf dem Gesundheitszustand der Angeklagten beruhendes Verfahrenshindernis vor, das in dem zweiten amtsärztlichen Gutachten vom 28. November 2001 lediglich seine Bestätigung fand. Zwar wird in dem nunmehr die endgültige Verhandlungsunfähigkeit der Angeklagten feststellenden Gutachten ausgeführt, dass diese Verhandlungsunfähigkeit aufgrund eines dementiellen Syndroms "in Folge eines langanhaltenden nicht ausreichend gut behandelten Bluthochdrucks und eines langanhaltenden nicht befriedigend behandelten Blutzuckers" bestehe. In dem Gutachten wird aber kein Vorwurf an die Angeklagte gerichtet, der zur Grundlage einer ihr ungünstigen Auslagenentscheidung gemacht werden könnte. Dort heißt es vielmehr: "Es zeigt sich, dass nicht wie zunächst im Vorgutachten angenommen (Hervorhebung durch den Senat), die Störung der kognitiven Fähigkeiten der Frau L. auf die zum damaligen Zeitpunkt feststellbare Dekompensation der Blutdruck- und Blutzuckerwerte zurück zu führen ist, sondern dass es sich hierbei um ausgeprägte Folgeerscheinungen der beiden vorgenannten Erkrankungen handelt. Das dementielle Syndrom erhält somit einen eigenen hohen Krankheitswert und ist auch durch eine befriedigende Blutdruck- und Blutzuckereinstellung nicht wesentlich positiv zu beeinflussen."

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-12-06/2-ws-604-02#rd_20

Ergänzend sei in diesem Zusammenhang angefügt, dass die Angeklagte auch nicht nur hat vortragen lassen, sie habe die Bluthochdruck- und Blutzuckererkrankung durchaus behandeln lassen, sondern dass der Vergleich der Werte in beiden Begutachtungen auch eine Verbesserung der Werte zeigt. Eine (völlig) unterlassene Behandlung könnte deshalb auch nicht zur Grundlage einer der Angeklagten ungünstigen Auslagenentscheidung gemacht werden.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-12-06/2-ws-604-02#rd_21

Damit verbleibt es bei Würdigung aller Umstände bei der Regel des Abs.1 des § 467 StPO, weil das Verfahrenshindernis dem Verfahren von vornherein erkennbar entgegenstand.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs.1 StPO.