Rechtsprechung / OLG Köln / 2001

OLG Köln Urteil vom 27.07.2001 – 6 U 20/01

ECLI:DE:OLGK:2001:0727.6U20.01.00

Gewerblicher RechtsschutzNordrhein-WestfalenGewerblicher Rechtsschutz Nordrhein-WestfalenFachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz findenVolltext

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Tenor§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_1

T a t b e s t a n d

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_2

Die Klägerin ist ein auf dem Gebiet der Telekommunikation tätiges Unternehmen. In einem unter dem Aktenzeichen 81 O 105/00 bei dem Landgericht Köln geführten einstweiligen Verfügungsverfahren (= 6 U 112/00 OLG Köln) hat sie die M. o. GmbH, ein sich ebenfalls mit dem Angebot von Dienstleistungen der Telekommunikation befassendes Unternehmen, auf Unterlassung in Anspruch genommen, sog. P.-S.-Verträge dergestalt zu akquirieren oder akquirieren zu lassen, dass Werber u.a. auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie in Einkaufszentren auf Passanten zugehen und diese individuell auf die "Möglichkeiten" eines solchen Vertrages bei o. ansprechen. Bei der Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits handelt sich um das von der M. o. GmbH mit der Promotion und Vermittlung der vorstehenden P.-S.-Verträge beauftragte und das die beanstandete Werbeform durchführende Unternehmen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_3

Die Klägerin hat gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung erwirkt (Landgericht Köln - 84 O 65/00), mit der dieser - sinngemäß - verboten wurde, wie vorstehend beschrieben die A. von P.-S.-Verträgen zu betreiben. Da die Beklagte es auf eine entsprechende Aufforderung der Klägerin ablehnte, eine Abschlusserklärung zu dieser einstweiligen Verfügung abzugeben, nimmt die Klägerin sie nunmehr im vorliegenden Hauptsacheverfahren auf Unterlassung in Anspruch.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_4

Die dargestellte Werbeform, nämlich das gezielte und individuelle Ansprechen von Passanten auf öffentlichen Straßen und Plätzen, so hat die Klägerin unter Hinweis auf im einzelnen angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung und Fachkommentierungen vertreten, sei grundsätzlich als ein unter dem Gesichtspunkt des Anreißens von Kunden durch "Belästigung" nach Maßgabe von § 1 UWG unlauteres Wettbewerbshandeln zu erachten. Die solcherart Angesprochenen würden hierdurch ohne ihren Willen einer intensiven persönlichen Einwirkung ausgesetzt und in eine Zwangslage gebracht, sich unvorhergesehen mit einem bestimmten Angebot befassen zu müssen. Da sie jedoch meist Hemmungen hätten, einen unbequemen Werber einfach abzuweisen, fänden sie sich häufig nur deshalb zum Vertragsschluss bereit, um weiteren Belästigungen zu entgehen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_5

Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für

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jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes

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in Höhe von bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungs-

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haft, oder Ordnungshaft - zu vollstrecken an ihren

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Geschäftsführern - zu unterlassen,

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im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_12

im Rahmen der A. von P.-S.-Kunden Passanten

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_13

auf öffentlichen Straßen, Plätzen, Märkten, Bahnhöfen,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_14

in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Waren-

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_15

häusern oder Geschäftspassagen gezielt und individuell

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anzusprechen und/oder ansprechen zu lassen.

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Die Beklagte hat beantragt,

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_18

die Klage abzuweisen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_19

Die Beklagte hat eine Abkehr von der nach ihrer Ansicht den heutigen Lebensverhältnissen nicht mehr gerecht werdenden Rechtsprechung für geboten gehalten, wonach das direkte Ansprechen von Passanten u.a. auf öffentlichen Straßen und Plätzen unter dem Aspekt der Belästigung als wettbewerbswidrig einzuordnen sei. Der Verbraucher trete Werbung heute viel selbstbewusster entgegen und wisse sich direkter werblicher Ansprache problemloser zu erwehren, als dies noch vor dreissig oder vierzig Jahren gegolten habe. Die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der streitbefangenen Werbeform bedürfe überdies einer "Harmonsierung" mit der gesetzgeberischen Wertung, wie sie mit dem "Gesetz über den Widerruf von Hautürgeschäften und ähnlichen Geschäften" (im folgenden: Haustürwiderrufsgesetz oder HaustürWG) zum Ausdruck gebracht worden sei. Denn die hier zu beurteilende Werbeform stelle eine typischerweise vom Haustürwiderrufsgesetz erfasste Fallgruppe dar. Jedenfalls aber bei der gezielten und individuellen Ansprache von Passanten in Warenhäusern, Einkaufspassagen, Geschäftspassagen und Märkten sei zu berücksichtigen, dass sich die Verhältnisse dort zwischenzeitlich derart geändert hätten, dass Kunden sehr wohl und deutlich stärker damit rechneten, nicht selten sogar erwarteten, in individueller und direkter Ansprache Waren- und Dienstleistungen angeboten zu bekommen, als dies auf "allgemein öffentlichen Straßen und Plätzen" der Fall sei.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_20

Mit Urteil vom 21.12.2000, auf welches zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben, weil das angegriffene Werbeverhalten der Beklagten als eine mit den Kriterien des Leistungswettbewerbs unvereinbare, nach § 1 UWG als wettbewerbswidrig einzuordnende belästigende Form des Anreißens von Kunden zu beurteilen sei.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_21

Gegen dieses ihr am 02.01.2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 31.01.2001 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.03.2001 mittels eines an diesem Tage eingegangenen Schriftsatzes begründet hat.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_22

Die Beklagte, die das Unterlassungsbegehren wegen gegenüber der Bestimmtheit des Antrags vorgebrachter Bedenken bereits für unzulässig hält, führt unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Standpunkte sowie unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 08.02.2001 (WRP 2001,554 ff) näher aus, dass das Landgericht bei seiner Entscheidung eine u.a. auch in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach Auffassung der Beklagten tendenziell zum Ausdruck gebrachte Wertung außer Acht gelassen habe, wonach das gezielte und individuelle Ansprechen von Kunden auf öffentlichen Straßen und Plätzen nunmehr nicht mehr für grundsätzlich wettbewerbswidrig zu halten sei. Aber auch der mit der Einführung des Haustürwiderrufsgesetzes geschaffenen besonderen Situation trage das angefochtene Urteil nicht hinreichend Rechnung. Der Gesetzgeber habe mit den Regelungen des Haustürwiderrufsgesetzes zu erkennen gegeben, dass er Geschäfte, die dadurch zustande kommen, dass ein Verkäufer einen Kunden unaufgefordert "an der Haustür" stelle und zu einem Vertragsabschluss überrede, als grundsätzlich billigenswert ansehe. Es sei schlechterdings nicht vorstellbar, dass der Gesetzgeber Verträge, die aufgrund eines wettbewerbsrechtlichen Verhaltens grundsätzlich und ausnahmslos wettbewerbswidrig seien, weil sie gegen die guten Sitten verstießen, zum Gegenstand einer Regelung mache, die ersichtlich von der Zulässigkeit derartiger Vertragsabschlüsse ausgehe. Wenn der Gesetzgeber jedoch dadurch erkennen lasse, dass er die gezielte individuelle Ansprache potentieller Kunden auf die vorbeschriebene Art und Weise "an der Haustür" grundsätzlich für zulässig halte, dann müsse dies erst recht für ein gezieltes und individuelles Ansprechen im täglichen Straßenbild und in der Öffentlichkeit gelten.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_23

Die Beklagte beantragt,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_24

die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils

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Die Klägerin beantragt,

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_27

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass das

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_28

der Unterlassungsantrag wie folgt gestellt wird:

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_29

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der in dem

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_30

erstinstanzlichen Unterlassungsantrag genannten Ordnungs-

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_31

mittel zu unterlassen,

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_32

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_33

im Rahmen der A. von P.-S.-Kunden auf

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_34

Straßen, Plätzen, Märkten, in Einkaufszentren, Waren-

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_35

häusern, Geschäftspassagen auf Passanten zuzugehen

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_36

oder zugehen zu lassen und sie individuell anzu-

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sprechen oder ansprechen zu lassen.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_38

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, dessen Wertung sie aus näher ausgeführten, sich mit dem Berufungsvorbringen der Beklagten im einzelnen auseinandersetzenden rechtlichen Erwägungen für überzeugend und zutreffend hält.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_39

Hinsichtlich der Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf ihre in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_40

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_41

Die in formeller Hinsicht beanstandungsfreie und insgesamt zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_42

Der Klägerin steht der gegen das streitbefangene Werbeverhalten der Beklagten gerichtete Unterlassungsanspruch in der Fassung des nunmehr gestellten Antrags aus § 1 UWG zu.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_44

Die beklagtenseits gegenüber der Bestimmtheit des Unterlassungsantrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) vorgebrachten Zulässigkeitsbedenken vermögen nicht zu überzeugen.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_45

Soweit die Beklagte geltend macht, die im Antrag genannten Örtlichkeiten umschlössen eine derartige Vielzahl möglicher Orte und Räume, dass danach eine Abgrenzung der nach dem Urteil verbotenen Werbeformen nicht möglich sei, dringt sie damit nicht durch. Denn nach der Formulierung des Antrags und eines auf ihm beruhenden Tenors in Verbindung mit den Entscheidungsgründen ist die Art der in das Verbot einbezogenen Örtlichkeiten - namentlich ihr Charakter als "öffentlicher" Raum - hinreichend deutlich umschrieben. Was danach als "öffentlich" zu verstehen ist, lässt sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ebenso klar festlegen wie die Antwort auf die Frage, ob es sich dabei um eine "Straße", einen "Platz" oder "Markt", um ein "Einkaufszentrum", "Warenhaus" oder um eine "Geschäftspassage" handelt.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_46

Soweit sich in bezug auf die das verbotene Werbeverhalten selbst umschreibenden Begriffe "gezielt und individuell" Unsicherheiten betreffend die Reichweite des Verbots und dessen Vollstreckungsmöglichkeiten ergeben haben konnten, weil etwa auch eine Form der werblichen Kundenansprache, bei der ein Propagandist von einem Podest aus einen sich in der Menge bewegenden Passanten über eine große Distanz - z.B. über Mikrophon - anspricht ("...junge Frau"/"junger Mann..."), noch als "gezielt und individuell" erachtet werden könnte, hat die Klägerin dem mit der im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat formulierten Antragsfassung Rechnung getragen und insoweit für Abhilfe geschaffen. Danach ist die konkrete Form der von dem Verbot erfassten werblichen Ansprache und damit auch das Charakteristische der zu beurteilenden Verletzungshandlung in einer dem Bestimmtheitsgebot genügenden Weise hinreichend konturiert, so dass die Reichweite des mit dem Antrags begehrten Verbots mit der erforderlichen Klarheit feststeht. Auch wenn dies nicht unmittelbar aus der von der Klägerin im vorliegenden Verfahren zur Beschreibung des beanstandeten Werbeverhaltens der Beklagten als Anlage K 2 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers F.R. der Beklagten so hervorgeht, hat sich die von der Klägerin zur Unterlassung begehrte Kundenansprache so ereignet, dass die Mitarbeiter der Beklagten auf einzelne Passanten zugegangen sind und sie individuell auf P.-S.-Verträge angesprochen haben. Diese Art der Kundenansprache ist aus dem Verfahren 81 O 105/00 (LG Köln = 6 U 112/00 OLG Köln) gerichtsbekannt und wird von den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ihren jeweiligen sachlichen Ausführungen gleichermaßen zugrundegelegt, so dass hierdurch die Modalitäten der im Streitfall zu beurteilenden Verletzungshandlung und daher die Vollstreckungsmöglichkeiten des von der Klägerin erstrebten Verbots bestimmt werden.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_48

Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 1 UWG unter dem Aspekt des Kundenanreißens durch Belästigung Unterlassung der streitbefangenen Form der Kundenwerbung auf öffentlichen Straßen, Plätzen, Märkten sowie in Einkaufszentren, Warenhäusern oder Geschäftspassagen verlangen.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_49

Dass und aus welchen Gründen sich die hier zu beurteilende

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_50

Form der gezielten und individuellen Ansprache potentieller Kunden als mit den Maßstäben des § 1 UWG unvereinbare und daher als wettbewerbswidrig einzuordnende Werbung darstellt, hat der Senat bereits in seinem zu dem Verfahren 81 O 105/00 (LG Köln = 6 U 112/00 OLG Köln) am 02.02.2001 verkündeten Berufungsurteil wie folgt ausgeführt:

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_51

"Anreißen bedeutet die Belästigung von Kunden durch aufdringliche Werbung. Zwar ist jede Werbung darauf ausgerichtet, auf Kunden einzuwirken, sie anzulocken und zugunsten des Werbenden zu beeinflussen, womit unvermeidbar ein gewisses Maß an Belästigung verbunden ist. Die Grenze zur nicht mehr hinnehmbaren und als wettbewerbswidrig zu qualifizierenden Werbung ist jedoch dort überschritten, wo ein Grad an Aufdringlichkeit erreicht ist, der dem Umworbenen eine ruhige sachliche Prüfung unmöglich macht. Denn dann droht die Gefahr, dass der Umworbene sich nur dadurch aus der für ihn als lästig und unangenehm empfundenen Situation glaubt befreien zu können, dass er dem Druck nachgibt, um so den Werber loszuwerden. Ein solches Anreißen von Kunden widerspricht den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs und ist als wettbewerbsfremd zu erachten, wobei es unerheblich ist, ob die Kunden durch die unangemessen aufdringliche Werbemethode überrumpelt werden. Das Unlauterkeitsmoment liegt hier nicht in der Überrumpelung und ihren Folgen, sondern in der Belästigung an sich. Denn es geht hier letztlich um die Wahrung der Individualsphäre der Umworbenen und ihre Freiheit, einem gewerblichen Angebot ihre Aufmerksamkeit zu schenken oder sich mit anderen Dingen zu befassen, die unter Abwägung des Interesses des Werbenden an freier gewerblicher Entfaltung vor unzumutbaren Beeinträchtigungen zu schützen ist. Bei dieser Abwägung ist auch zu berücksichtigen, wie sich eine Werbemethode, selbst wenn die mit ihr verbundene Belästigung im Einzelfall gerade noch hinnehmbar erscheint, im Fall ihrer Erlaubnis auswirken würde. Muss damit gerechnet werde, dass andere Gewerbetreibende in größerer Zahl die gleiche Methode anwenden und es durch die Nachahmung zu einer die Allgemeinheit unerträglich beeinträchtigenden Verwilderung der Wettbewerbssitten kommt, so kann auch diese Auswirkung die Wettbewerbswidrigkeit unter dem Aspekt der Belästigung begründen (vgl. BGH GRUR 1980, 790/791 -"Werbung am Unfallort III; ders. GRUR 1975, 266/267 -"Werbung am Unfallort II"- und a.a.O, 264/265 -"Werbung am Unfallort I"-; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 57 zu § 1 UWG; Gloy, a.a.O., § 50 Rdn. 34/35; Köhler/Piper, a.a.O., Rdn. 17 zu § 1 UWG - jeweils m.w.N.).

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_52

Dies vorangestellt ist das gezielte, individuelle Ansprechen von Personen auf öffentlichen Orten ( öffentliche Plätze, Wege, Straßen, Gebäude, Verkehrsmittel u.ä.) grundsätzlich als wettbewerbswidrig zu erachten. Die Unlauterkeit liegt darin, dass der Passant plötzlich und unvorbereitet in ein von ihm unerwünschtes Verkaufsgespräch verwickelt und gezwungen wird, sich ad hoc mit einem Angebot zu befassen und eine Entscheidung zu treffen, ohne das Angebot in Ruhe sachlich prüfen zu können. Viele Betroffene werden durch die persönliche Ansprache in eine mit einem Gefühl erheblicher Unbehaglichkeit verbundene subjektive Zwangslage versetzt, der sie sich häufig nur dadurch zu entziehen können glauben, dass sie auf das Angebot eingehen. Sie werden so ganz erheblich in ihrer Möglichkeit der freien Entschließung beeinträchtigt, ob überhaupt und welches Angebot sie näher prüfen und ggf. annehmen wollen. Dem steht es nicht entgegen, dass sich möglicherweise ein Teil der Passanten durch das Ansprechen auf öffentlichen Plätzen und Straßen nicht belästigt fühlt. Für die Einordnung als wettbewerbswidrig genügt es, dass nicht ganz unerhebliche Teile der maßgeblichen Verkehrskreise in dem Ansprechen eine Belästigung sehen (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 60 zu § 1 UWG). Unter Zugrundelegen dieser Kriterien ist das vorliegend zu beurteilende Verhalten der Antragsgegnerin als sittenwidrige und nach Maßgabe von § 1 UWG zu unterbindende Werbung anzusehen:

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_53

Denn die von den Werbern der Antragsgegnerin angesprochenen

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_54

Personen werden gezielt und individuell in eine als lästig

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_55

empfundene Situation hineingezogen, die die Gefahr mit sich

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_56

bringt, dass ein mehr als nur unbeachtlicher Teil der

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_57

Angesprochenen Hemmungen hat, sich ihr anders als durch

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_58

Eingehen auf das Angebot der Antragsgegnerin zu entziehen. Durch

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_59

die mit der Ansprache verbundene persönliche Interaktion wird

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_60

für viele Passanten eine Lage geschaffen, die sie schon aus

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_61

Gründen der Höflichkeit und um weiteren Nachfragen zu entgehen,

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veranlassen wird, sich mit dem beworbenen Angebot zu befassen.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_63

Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_64

zunehmender Teil des Verkehrs Werbemaßnahmen gegenüber

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_65

distanziert ist und über ein ausreichendes Selbstbewußtsein

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_66

verfügt, um die individuelle Ansprache ohne weiteres Eingehen

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_67

auf das beworbene Angebot sogleich abzuschütteln, wird doch

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_68

jedenfalls ein anderer, als erheblich zu erachtender Teil des

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_69

Verkehrs über ein solches Selbstbewußtsein oder eine solche

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Reaktionsschnelligkeit nicht verfügen, um sich der

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_71

Kontaktaufnahme und der damit verbundenen Belästigung zu

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entziehen. Hinsichtlich dieses - erheblichen - Teils des

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Verkehrs ist daher der aufgezeigte Belästigungstatbestand zu

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Von der dargestellten wettbewerbsrechtlichen Würdigung des hier

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_76

zu beurteilenden Werbeverhaltens abzuweichen, sieht der Senat

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auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_78

Beklagten keinen Anlass.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_79

Die Beklagte stützt den gegen das erstinstanzliche Urteil

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_80

vorgebrachten Angriff hauptsächlich darauf, dass die sowohl

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_81

darin als auch in der vorbezeichneten Senatsentscheidung zum

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_82

Ausdruck gebrachte Wertung, wonach das gezielte individuelle

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_83

Ansprechen von Personen an öffentlichen Orten grundsätzlich

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_84

unter dem Gesichtspunkt des Anreißens durch Belästigung als

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_85

wettbewerbswidrig zu erachten ist, von einem unzutreffenden,

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_86

weil nicht mehr zeitgemäßen Maßstab ausgehe. Denn die Maßstäbe,

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_87

anhand deren zu beurteilen sei, ob eine mit wettbewerbs-

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_88

immanenten Beeinflussungsmöglichkeiten nicht mehr zu

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_89

vereinbarende Belästigung potentieller Kunden gegeben sei,

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_90

unterlägen dem sozialen Wandel. Was vor dreissig oder vierzig

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_91

Jahren noch als Belästigung oder als eine Einwirkung empfunden

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_92

worden sei, der man sich nur schwer oder nur unter Verletzung

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_93

der Gebote des Anstands und Takts entziehen könne, werde nach

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_94

heutigen Maßstäben anders beurteilt. So hätten - und insoweit

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_95

steht die Beklagte auf einer Seite mit dem Oberlandesgericht

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_96

Frankfurt am Main (= Anlage BB 1, Bl. 169 ff d.A. = WRP 2001,

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_97

554) - die Verbraucher gegenüber Werbemaßnahmen mittlerweile

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_98

eine derartige Distanz und im übrigen auch ein solches Maß an

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_99

Selbstbewusstsein entwickelt, dass sie sich ohne weiteres der

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_100

hier zu beurteilenden gezielten und individuellen Ansprache zu

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_101

entziehen vermöchten. Eine "Verstrickungssituation", die die

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_102

Angesprochenen veranlasse, sich nur deshalb dem beworbenen

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_103

Angebot zuzuwenden, um einer andernfalls als peinlich

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_104

empfundenen Lage zu entgehen oder um sich nicht den Vorwurf der

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_105

Unhöflichkeit machen zu müssen, werde durch die in Frage

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_106

stehende gezielte und individuelle Ansprache nicht begründet.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_107

Vor diesem Hintergrund verbiete es sich aber, das gezielte und

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_108

individuelle Ansprechen von Kunden auf/in öffentlichen

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_109

Plätzen/Räumlichkeiten als grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_110

der Belästigung wettbewerbswidriges Anreißen von Kunden zu

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_111

erachten, sondern bedürfe es hierfür des Vorliegens zusätzlicher

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_112

Unlauterkeitsmomente. Die dargestellte Argumentation ist

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_113

indessen nicht geeignet, eine von der Würdigung des Senats, wie

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_114

sie in dem vorstehenden Urteil zum Ausdruck gebracht ist,

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_115

abweichende Beurteilung herbeizuführen. Denn die Wertung, wonach

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_116

es sich bei der dargestellten Form der Kundenansprache um eine

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_117

als wettbewerbswidrig zu erachtende Form des Werbeverhaltens

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_118

handelt, findet ihre Rechtfertigung nicht nur und in erster

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_119

Linie in der Überrumpelung und/oder Verstrickung der Kunden, die

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_120

sie für ein andernfalls unbeachtet gebliebenes Angebot einfängt.

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_121

Das Unlauterkeitsmoment liegt hier vielmehr in der Belästigung

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_122

an sich. Es geht letztlich um die Wahrung der Individualsphäre

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_123

der Umworbenen und um ihre Freiheit, einem gewerblichen Angebot

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_124

ihre Aufmerksamkeit zu schenken oder sich mit anderen Dingen zu

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_125

befassen, die unter Abwägung des Interesses des Werbenden an

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_126

freier gewerblicher Entfaltung vor unzumutbaren

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_127

Beeinträchtigungen zu schützen ist. Eine Werbemaßnahme, die

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_128

durch Überschreiten der Grenze der Individualsphäre der

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_129

Angesprochenen in diesen vor allen Dingen Gefühle der Unlust und

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_130

des Unbehagens hervorruft und mit der sich das Streben des

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_131

Werbenden nach Gewinn in diesem Sinne belästigend auf Kosten

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_132

der Angesprochenen durchzusetzen sucht, kann nicht als eine mit

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_133

den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs zu vereinbarende

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_134

Wettbewerbshandlung hingenommen werden, sondern ist

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_135

missbilligenswert und untragbar. So liegt der Fall aber bei der

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_136

hier zu beurteilenden Fallkonstellation. Dabei trifft es zwar

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_137

zu, dass die Verbraucher der um sich greifenden und nahezu alle

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_138

Lebensbereiche durchsetzenden Werbung einerseits distanzierter

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_139

gegenüberstehen. Andererseits hat aber gerade die Häufung und

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_140

Intensivierung der Werbung zu einer Sensibilisierung eines nicht

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_141

unerheblichen Teils der Verbraucher gegenüber Werbemaßnahmen

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_142

geführt. In diesem Teil des Verkehrs steigt der Wunsch nach

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_143

"werbefreien Zonen" und er wird Versuchen der

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_144

Wirtschaftswerbung, in weitere Bereiche einzudringen oder eine

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_145

bisher noch gezeigte Zurückhaltung aufzugeben, abwehrend

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_146

gegenüberstehen und sie daher als besonders belästigend

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_147

empfinden. Ein nicht unerheblicher Teil der im öffentlichen Raum

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_148

Angesprochenen wird daher die gezielte und individuelle

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_149

Ansprache zu Werbezwecken selbst dann als belästigend empfinden,

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_150

wenn er über ein ausreichendes Selbstbewusstsein verfügt, um

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_151

sich dieser Ansprache sogleich zu entziehen bzw. sie

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_152

"abzuschütteln". Denn nicht zuletzt aufgrund der bisherigen

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_153

höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie der dieser

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_154

beitretenden Fachkommentierungen (vgl. Fundstellennachweise S.

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_155

11, erster Absatz), wonach die gezielte und individuelle

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_156

Ansprache von Personen an öffentlichen Orten grundsätzlich als

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_157

wettbewerbswidrig zu erachten sei, waren diese Örtlichkeiten bis

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_158

in die jüngere Zeit von der hier zu beurteilenden Form der

159Permalink zu Rn. 159recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_159

Direktwerbung frei, jedenfalls handelte es sich um eine

160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_160

vereinzelt auftretende, redundante Erscheinung. Soweit

161Permalink zu Rn. 161recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_161

ersichtlich ist die gezielte individuelle Ansprache von

162Permalink zu Rn. 162recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_162

Passanten u.a. auf öffentlichen Straßen als systematische und

163Permalink zu Rn. 163recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_163

bundesweit vertriebene Werbeform erstmals im Zusammenhang mit

164Permalink zu Rn. 164recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_164

den hier betroffenen Verträgen der Telekommunikationsbranche

165Permalink zu Rn. 165recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_165

aufgetreten, wofür nicht zuletzt die von den Parteien zu den

166Permalink zu Rn. 166recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_166

Akten gereichten, zur gezielten und individuellen Ansprache von

167Permalink zu Rn. 167recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_167

Passanten im öffentlichen Raum ergangenen Entscheidungen anderer

168Permalink zu Rn. 168recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_168

Gerichte sprechen, die sich sämtlich mit der A. von

169Permalink zu Rn. 169recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_169

Verträgen im Bereich der Telekommunikation befassen. Es ist

170Permalink zu Rn. 170recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_170

daher gerechtfertigt, insoweit vom Eindringen dieser Werbeform

171Permalink zu Rn. 171recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_171

in einen bisher davon noch unberührten Bereich bzw. von der

172Permalink zu Rn. 172recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_172

Aufgabe einer bisher gezeigten werblichen Zurückhaltung zu

173Permalink zu Rn. 173recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_173

sprechen, die daher von einem als erheblich anzusehenden Teil

174Permalink zu Rn. 174recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_174

des sich von Werbung übersättigt fühlenden Verkehrs als in hohem

175Permalink zu Rn. 175recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_175

Maße belästigend empfunden wird. Das gilt namentlich im Hinblick

176Permalink zu Rn. 176recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_176

auf den in dem o.g. Senatsurteil bereits erwähnten

177Permalink zu Rn. 177recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_177

"Summeneffekt", der sich daraus ergibt, dass eine Vielzahl von

178Permalink zu Rn. 178recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_178

Mitbewerbern des Anbieters der von der Beklagten propagierten

179Permalink zu Rn. 179recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_179

P.-S.-Verträge zur nämlichen Werbeform greifen wird,

180Permalink zu Rn. 180recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_180

um andernfalls befürchteten Wettbewerbsnachteilen zu entgehen.

181Permalink zu Rn. 181recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_181

Soweit die Beklagte zum anderen - insoweit ebenfalls in

182Permalink zu Rn. 182recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_182

Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main -

183Permalink zu Rn. 183recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_183

den Standpunkt vertritt, dass das Haustürwiderrufsgesetz die

184Permalink zu Rn. 184recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_184

Ansicht stütze, wonach die dort erfassten Formen des

185Permalink zu Rn. 185recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_185

Direktvertriebs nicht wettbewerbswidrig sein könnten, kann das

186Permalink zu Rn. 186recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_186

ebenfalls keine abweichende Würdigung ergeben. Der Senat hat

187Permalink zu Rn. 187recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_187

sich in seinem oben erwähnten Urteil auch mit diesem Argument

188Permalink zu Rn. 188recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_188

bereits auseinandergesetzt und sieht keinen Anlass, von seiner

189Permalink zu Rn. 189recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_189

darin zum Ausdruck gebrachten Würdigung abzuweichen, wonach

190Permalink zu Rn. 190recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_190

einerseits das Haustürwiderrufsgesetz und andererseits das UWG

191Permalink zu Rn. 191recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_191

unterschiedliche Wertungsansätze haben, so dass der Umstand der

192Permalink zu Rn. 192recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_192

Widerrufbarkeit eines Rechtsgeschäftes nach den Vorschriften des

193Permalink zu Rn. 193recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_193

Haustürwiderrufsgesetz nichts über die wettbewerbsrechtliche

194Permalink zu Rn. 194recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_194

Beurteilung der dieses Rechtsgeschäft zustande bringenden

195Permalink zu Rn. 195recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_195

Werbemethode besagt (vgl. Senatsurteil S. 16 nebst

196Permalink zu Rn. 196recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_196

Fundstellennachweisen, zusätzlich auch: Köhler/Piper, UWG, 2.

197Permalink zu Rn. 197recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_197

Aufl., § 1 UWG Rdn. 122). Ebensowenig, wie man dem Umstand, dass

198Permalink zu Rn. 198recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_198

dem Verbraucher mit dem Haustürwiderrufsgesetz eine Möglichkeit

199Permalink zu Rn. 199recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_199

zum Widerruf der durch diese Art der Direktwerbung zustande

200Permalink zu Rn. 200recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_200

gebrachten Rechtsgeschäfte an die Hand gegeben wird, eine

201Permalink zu Rn. 201recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_201

generelle Wertung für die wettbewerbliche Unlauterkeit der

202Permalink zu Rn. 202recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_202

Haustürgeschäfte bzw. der hier betroffenen Direktwerbeform

203Permalink zu Rn. 203recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_203

entnehmen kann, spricht die Widerrufsmöglichkeit für eine

204Permalink zu Rn. 204recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_204

generelle Billigung dieser Werbeform, die daher nur in

205Permalink zu Rn. 205recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_205

Ausnahmefällen - bei Vorliegen zusätzlicher, ihre Unlauterkeit

206Permalink zu Rn. 206recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_206

erst ergebender Umstände - als wettbewerbswidrig verboten werden

207Permalink zu Rn. 207recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_207

könnte. Die Widerrufsmöglichkeit mag danach allenfalls bei der

208Permalink zu Rn. 208recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_208

im Rahmen einer umfassenden wettbewerbsrechtlichen Würdigung der

209Permalink zu Rn. 209recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_209

Direktwerbung als einer von mehreren Faktoren, nämlich bei der

210Permalink zu Rn. 210recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_210

Frage eine Rolle spielen, inwiefern die Werbemaßnahme

211Permalink zu Rn. 211recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_211

(wettbewerbsrelevante) schutzwürdige Interessen der Verbraucher

212Permalink zu Rn. 212recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_212

beeinträchtigt. Indessen führt auch dies nicht dazu, die im

213Permalink zu Rn. 213recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_213

Streitfall zu beurteilende Werbeform der individuellen und

214Permalink zu Rn. 214recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_214

gezielten Ansprache von Passanten als wettbewerbkonform

215Permalink zu Rn. 215recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_215

einzuordnen. Denn diese ist - wie aufgezeigt - mit einer

216Permalink zu Rn. 216recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_216

Belästigung verbunden, die das mit jeder Form der Werbung

217Permalink zu Rn. 217recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_217

verbundene Maß ganz erheblich übersteigt und die vor allen

218Permalink zu Rn. 218recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_218

Dingen mit Blick auf die oben erwähnte "Summenwirkung"

219Permalink zu Rn. 219recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_219

unzumutbar ist. Diesen Aspekt fängt die individuelle

220Permalink zu Rn. 220recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_220

Widerrufsmöglichkeit nach dem Haustürwiderrufsgesetz jedoch

221Permalink zu Rn. 221recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_221

nicht auf, so dass - selbst wenn der einzelne Verbraucher sich

222Permalink zu Rn. 222recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_222

von dem durch die Werbung zustande gebrachten Geschäft lösen

223Permalink zu Rn. 223recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_223

könnte und insoweit nicht schutzbedürftig erscheint - die in

224Permalink zu Rn. 224recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_224

Frage stehende Werbung als Erscheinungsform des Wettbewerbs zu

225Permalink zu Rn. 225recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_225

missbilligen ist. Die mit § 1 Abs. 1 HaustürWG installierte

226Permalink zu Rn. 226recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_226

Widerrufsmöglichmöglichkeit macht vielmehr auch und gerade vor

227Permalink zu Rn. 227recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_227

dem Hintergrund einer Wertung Sinn, die das hier zu beurteilende

228Permalink zu Rn. 228recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_228

Werbeverhalten als i. S. von § 1 UWG sittenwidrig erachtet. Denn

229Permalink zu Rn. 229recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_229

die nach § 1 UWG gegebene Wettbewerbswidrigkeit von

230Permalink zu Rn. 230recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_230

Werbemaßnahmen führt für sich allein nicht zur Sittenwidrigkeit

231Permalink zu Rn. 231recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_231

der auf diese Weise geworbenen Verträge bzw. zu deren

232Permalink zu Rn. 232recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_232

Nichtigkeit und Unverbindlichkeit nach Maßgabe von § 138 Abs. 1

233Permalink zu Rn. 233recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_233

BGB. Der unbestimmte Rechtsbegriff der guten Sitten, den das BGB

234Permalink zu Rn. 234recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_234

in § 138 Abs. 1 BGB verwendet, hat nicht denselben Inhalt wie

235Permalink zu Rn. 235recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_235

der in § 1 UWG verwendete Begriff der guten Sitten. Während der

236Permalink zu Rn. 236recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_236

Sittenwidrigkeitsmaßstab des § 1 UWG an die Art und Weise

237Permalink zu Rn. 237recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_237

anknüpft, wie ein Vertrag vorbereitet wird, ergibt sich die

238Permalink zu Rn. 238recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_238

Sittenwidrigkeit i.S. des § 138 BGB grundsätzlich aus dem Inhalt

239Permalink zu Rn. 239recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_239

des Vertrages. § 138 BGB setzt der autonomen Rechtsgestaltung

240Permalink zu Rn. 240recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_240

beim Abschluss von Verträgen Grenzen und wirkt Missbräuchen der

241Permalink zu Rn. 241recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_241

Privatautonomie entgegen, wohingegen § 1 UWG die guten Sitten

242Permalink zu Rn. 242recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_242

des Wettbewerbs schützt und mit einen Verstoß - anders als § 138

243Permalink zu Rn. 243recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_243

BGB - gerade nicht die Rechtsfolge der Nichtigkeit

244Permalink zu Rn. 244recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_244

verbindet, sondern die Verpflichtung zur Unterlassung, ggf. -

245Permalink zu Rn. 245recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_245

bei Verschulden - zum Schadensersatz (BGH NJW 1998, 2531/2532;

246Permalink zu Rn. 246recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_246

Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Auflage, § 138 Rdn. 7 f, 18 -

247Permalink zu Rn. 247recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_247

jeweils m.w.N.). Der mit § 1 HaustürWG geschaffenen

248Permalink zu Rn. 248recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_248

Widerrufsmöglichkeit lässt sich danach zwar eine Wertung des

249Permalink zu Rn. 249recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_249

Gesetzgebers entnehmen, dass Haustürgeschäfte nicht nach Maßgabe

250Permalink zu Rn. 250recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_250

von § 138 Abs. 1 BGB als nichtig und daher aus diesem Grund

251Permalink zu Rn. 251recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_251

unverbindlich anzusehen sind, dass der Verbraucher sich aber

252Permalink zu Rn. 252recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_252

gleichwohl nachträglich davon lösen können soll.

253Permalink zu Rn. 253recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_253

Dass diesem, den Verbrauchern mit der Widerrufsmöglichkeit

254Permalink zu Rn. 254recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_254

zur Verfügung gestellten Instrumentarium, sich von

255Permalink zu Rn. 255recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_255

derartigen Haustürgeschäften zu lösen, damit zugleich

256Permalink zu Rn. 256recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_256

die wettbewerbliche Billigung der diese Geschäfte

257Permalink zu Rn. 257recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_257

herbeiführenden Werbemethoden bzw. eine Wertung dahingehend

258Permalink zu Rn. 258recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_258

entnommen werden soll, welche die Wettbewerbswidrigkeit der hier

259Permalink zu Rn. 259recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_259

in Frage stehende Form der Direktwerbung entfallen lässt,

260Permalink zu Rn. 260recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_260

erschließt sich dem Senat vor dem dargestellten Hintergrund

262Permalink zu Rn. 262recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_262

Soweit die Beklagte schließlich den Standpunkt vertritt, auch

263Permalink zu Rn. 263recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_263

der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (-"Werbung am

264Permalink zu Rn. 264recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_264

Unfallort IV" - = WRP 2000, 168 sowie -"Pinguin-Apotheke"- =

265Permalink zu Rn. 265recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_265

GRUR 1994,639) lasse sich entnehmen, dass das gezielte

266Permalink zu Rn. 266recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_266

individuelle Ansprechen von Passanten an öffentlichen Orten

267Permalink zu Rn. 267recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_267

tendenziell nicht mehr als grundsätzlich wettbewerbswidrig

268Permalink zu Rn. 268recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_268

eingeordnet werde, sondern dass der BGH sich von seiner eigenen,

269Permalink zu Rn. 269recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_269

in den sechziger-Jahren entwickelten Rechtsprechung distanzieren

270Permalink zu Rn. 270recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_270

wolle, überzeugt das ebenfalls nicht. In der Entscheidung -

271Permalink zu Rn. 271recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_271

"Werbung am Unfallort IV"- hatte er sich mit der Ansprache

272Permalink zu Rn. 272recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_272

eines Unfallbeteiligten am Unfallort mit dem Ziel des

273Permalink zu Rn. 273recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_273

Abschlusses eines Reparaturauftrags, Abschleppauftrags u.ä. zu

274Permalink zu Rn. 274recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_274

befassen. Dem Umstand, dass der BGH diese Form der werblichen

275Permalink zu Rn. 275recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_275

Ansprache - in Bestätigung seiner zu dieser Fallgruppe seit

276Permalink zu Rn. 276recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_276

langem vertretenen Rechtsprechung (vgl. "Werbung am Unfallort I"

277Permalink zu Rn. 277recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_277

= GRUR 1974, 264 ff) - nach wie vor für grundsätzlich

278Permalink zu Rn. 278recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_278

wettbewerbswidrig erachtet hat, lässt sich nicht entnehmen, dass

279Permalink zu Rn. 279recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_279

er den sonstigen Formen der gezielten und individuellen

280Permalink zu Rn. 280recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_280

werblichen Ansprache von Passanten, die zwar im öffentlichen

281Permalink zu Rn. 281recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_281

Raum, nicht jedoch am Ort eines Unfalls gegenüber einem

282Permalink zu Rn. 282recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_282

Unfallbeteiligten vorgenommen wird, keine als grundsätzlich

283Permalink zu Rn. 283recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_283

ebenfalls wettbewerbswidrig anzusehende Werbeform mehr erkennt.

284Permalink zu Rn. 284recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_284

Gleiches gilt hinsichtlich des vorstehend erwähnten "Pinguin-

285Permalink zu Rn. 285recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_285

Apotheke" -Urteils, in dem er ausgeführt hat, dass das

286Permalink zu Rn. 286recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_286

bloße Überreichen von Reklamegegenständen auf Straßen an eine

287Permalink zu Rn. 287recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_287

zur Entgegennahme bereite Person nicht als wettbewerbswidrig

288Permalink zu Rn. 288recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_288

anzusehen ist, wobei er in diesem Zusammenhang betont worden

289Permalink zu Rn. 289recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_289

ist, dass nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen

290Permalink zu Rn. 290recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_290

des Berufungsgerichts die Passanten nicht angesprochen wurden.

291Permalink zu Rn. 291recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_291

Soweit die Beklagte schließlich noch einwendet, es ergebe einen Wertungswiderspruch, wenn einerseits "unbestellte" Hausbesuche durch Vertreter, mit denen viel stärker als mit der fraglichen Werbeform in die Individualsphäre eingedrungen werde, als wettbewerbskonform erachtet würden (vgl. BGH GRUR 1994, 380/382 -"Lexikothek" - m.w.N.), andererseits jedoch die gezielte und individuelle werbliche Ansprache im öffentlichen Straßenraum (ebenso wie die ohne Einverständnis des Betroffenen vorgenommene Telefonwerbung, vgl. BGH WRP 722/723 -"Telefonwerbung VI"-) als wettbewerbswidrig erachtet werde, lässt auch dies keine abweichende Wertung zu. Es trifft zwar zu, dass der BGH im Rahmen seiner - allerdings umstrittenen (vgl. Köhler/Piper, a.a.O., § 1 UWG Rdn. 116 ff/119 ff m.w.N.) - wettbewerbsrechtlichen Würdigung unerbetener Hausbesuche durch Vertreter, bei denen Personen ohne vorherige Kontaktaufnahme im häuslichen Bereich angesprochen werden, ausgeführt hat, dass diese grundsätzlich als wettbewerbsrechtlich zulässig zu erachten seien, sofern nicht aufgrund besonderer Umstände die Gefahr einer untragbaren oder sonst wettbewerbswidrigen Belästigung oder Beunruhigung des privaten Lebensbereichs gegeben ist (vgl. BGH GRUR 1994, 380/382 -"Lexikothek"-). Den Grund hierfür sieht der BGH in dem Umstand begründet, dass Vertreterbesuche seit jeher im Rahmen einer traditionell zulässigen gewerblichen Betätigung liegen. Eben diese Situation ist im Streitfall jedoch gerade nicht gegeben, weil es sich hier um ein Werbeform handelt, die seit jeher gerade für grundsätzlich unzulässig erachtet wurde, so dass auch nach dieser Meinung nichts dafür spricht, die gezielte und individuelle Ansprache von Passanten im öffentlichen Raum für eine grundsätzlich zulässige Werbeform zu erachten.

292Permalink zu Rn. 292recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_292

2. Die vorstehende Beurteilung des Werbeverhaltens der Beklagten greift auch, soweit die persönliche Ansprache der Passanten nicht lediglich auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, sondern ebenfalls verboten werden soll, soweit sie in Warenhäusern, Einkaufszentren, Geschäftspassagen und Märkten geschieht. Allerdings ist es anerkannt, dass auch ein individuelles Ansprechen von Passanten im Einzelfall ausnahmsweise zulässig sein kann, wenn der Passant eine besonderes Interesse an dem Angebot des Gewerbetreibenden und die Bereitschaft, mit ihm in Verbindung zu treten, deutlich erkennen lässt (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 61 zu § 1 UWG). Dieses Interesse muss sich jedoch auf das Angebot des konkreten Gewerbetreibenden beziehen, von dessen Seite aus die Ansprache erfolgt (vgl. Jacobs/Hasselblatt, a.a.O., § 50 Rdn. 38 m.w.N.). Die sich in einem Warenhaus, einer Geschäftspassage, einem Einkaufzentrum oder auf einem Markt aufhaltenden Personen mögen zwar ein Interesse an dem dort typischerweise vorhandenen oder erwarteten Waren- und/oder Dienstleistungsangebot haben. Dass sie ein Interesse gerade für das beworbene P.-S.-Angebot und eine Bereitschaft für die persönliche Kontaktaufnahme mit den Werbern der Beklagten signalisierten, lässt sich dem jedoch nicht entnehmen. Allein der Umstand, dass ein Kunde sich in den Räumlichkeiten eines Warenhauses oder einer Geschäftspasssage oder in einem Einkaufszentrum oder auf einem Markt aufhält, um dort ggf. Waren zu erwerben, signalisiert nicht das Interesse an einer solchen persönlichen Kontaktaufnahme. Denn der Charakter derartiger Einkaufsstätten, die darauf ausgerichtet sind, dass der Kunde die Wahl des Kaufgegenstandes in erster Linie im Selbstbedienungsverfahren vornimmt, wird gerade dadurch geprägt, dass das Publikum die Auswahl der Ware selbst vornimmt und seine Kaufentscheidung in aller Regel ohne die Hilfe des Verkaufspersonals trifft, so dass das Betreten dieser Räumlichkeiten/Orte für sich genommen noch nicht als Zeichen dafür gedeutet werden kann, das der Kunde mit dort tätigem Werbepersonal in Kontakt treten will (vgl. Baumbach/Hefermehl. a.a.O., Rdn. 65 zu § 1 Jacobs/Hasselblatt a.a.O).

293Permalink zu Rn. 293recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_293

Ist das werbliche Verhalten der Beklagten danach aber als

294Permalink zu Rn. 294recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_294

i.S. von § 1 UWG wettbewerbswidrig zu erachten, so besteht nach alledem auch die Gefahr, dass sie dieses an den im Unterlassungsantrag im einzelnen aufgeführten öffentlichen Örtlichkeiten vornimmt, mithin die für den Unterlassungsanspruch im geltend gemachten Umfang materiell-rechtlich vorauszusetzende Begehungsgefahr. Nach der als Anlage K 1 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers F.R. der Beklagten führt diese "...regelmäßig Promotionseinsätze in Baumärkten, Einkaufszentren, Möbelhäusern und öffentlichen Plätzen" durch, so dass hinsichtlich der in dem Unterlassungsantrag genannten "Plätze, Einkaufszentren und Warenhäuser" daher eine Wiederholungsgefahr besteht. Danach ist zugleich aber auch die Annahme der Erstbegehungsgefahr bezüglich öffentlicher Straßen, Märkte und Geschäftspassagen" begründet. Denn öffentliche Straßen, Geschäftspassagen sowie Märkte entsprechen hinsichtlich der baulichen und situativen Bedingungen den Orten, an denen die Beklagte in der vorbeschriebenen Weise die KundenA. betrieben hat, in einem Maße, dass eine Ausweitung der Tätigkeit auch hierauf konkret zu besorgen ist.

296Permalink zu Rn. 296recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_296

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO i.V. mit § 269 Abs. 3 ZPO.

297Permalink zu Rn. 297recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_297

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

298Permalink zu Rn. 298recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_298

Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert sich am Wert des Unterliegens der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit.

299Permalink zu Rn. 299recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_299

Streitwert: bis zu der im Termin am 06.07.2001 erfolgten

300Permalink zu Rn. 300recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-07-27/6-u-20-01#rd_300

Teilklagerücknahme: 100.000,00 DM; danach: