Rechtsprechung / OLG Köln / 1997

OLG Köln Beschluss vom 26.11.1997 – 16 Wx 127/96

ECLI:DE:OLGK:1997:1126.16WX127.96.00

MietrechtNordrhein-WestfalenMietrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1

G r ü n d e

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-26/16-wx-127-96#rd_1

Die in förmlicher Hinsicht gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG nicht zu beanstandende sofortige weitere Beschwerde hat jedenfalls insofern einen vorläufigen Erfolg, als die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Bonn zurückzuverweisen war. Der angegriffene Beschluß ist nicht frei von Rechtsfehlern (§ 27 Abs. 1 FGG i.V.m. § 561 ZPO). Bei richtiger Behandlung sind noch tatsächliche Feststellungen erforderlich, die zu treffen der Senat als Rechtsbeschwerdegericht gehindert ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-26/16-wx-127-96#rd_2

Nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts ist die Aufhebung der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.10.1993 gefaßten Beschlüsse noch nicht gerechtfertigt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-26/16-wx-127-96#rd_3

Zwar hat das Landgericht mit zutreffenden und überzeugenden Ausführungen die Beschlußfassung zu den Tagesordnungspunkten 5, 6, 7 und 11 der Eigentümerversammlung vom 20.10.1993 als formell mangelhaft angesehen. Wie rechtskräftig feststeht, ist der Erblasser insofern zu Unrecht von der Abstimmung ausgeschlossen worden. Insofern kann auf die überzeugenden und auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht angegriffenen Ausführungen des landgerichtlichen Beschlusses verwiesen werden.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-26/16-wx-127-96#rd_4

Die Begründung des landgerichtlichen Beschlusses trägt nur insofern nicht, als der formelle Mangel der Beschlußfassung durch den Ausschluß des Erblassers auch als in jedem Falle erheblich angesehen worden ist.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-26/16-wx-127-96#rd_5

Mängel der Beschlußfassung rechtfertigen nur dann die Aufhebung eines Beschlusses im Anfechtungsverfahren gemäß § 43 WEG, wenn sich das fehlerhafte Verfahren auf das Ergebnis ausgewirkt hat (Senatsbeschluß vom 09.01.1996 = OLGR 1996, 209; OLG Düsseldorf OLGR 1997, 59; OLG Celle OLGR 1996, 265; KG OLGR 1993, 17; OLG Hamm OLGR 1992 194 bei OLGR 1993, 2). Dabei trifft die Wohnungseigentümer, die sich auf die Wirksamkeit eines Beschlusses berufen, das Risiko dafür, daß sich die Unbeachtlichkeit des formellen Mangels feststellen läßt (OLG Hamm OLGZ 1992, 309 [312]; bei OLGZ 1985, 436 [438]).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-26/16-wx-127-96#rd_6

Die Ursächlichkeit eines formellen Mangels ist in diesem Sinne dann zu verneinen, wenn bei tatrichterlicher Würdigung ausgeschlossen werden kann, daß er auf den Diskussionsverlauf und das Abstimmungsverhalten in der Eigentümergemeinschaft Einfluß genommen hat. Dem Landgericht ist auch insofern zu folgen, als es die Überzeugung, daß der Ausschluß des Erblassers von der Stimmberechtigung auf das Zustandekommen der angefochtenen Beschlüsse in der Versammlung keinen Einfluß hatte, nicht zu gewinnen vermochte. Der Ausschluß eines Eigentümers von der Stimmberechtigung berührt nämlich seiner Natur nach den Ablauf einer Eigentümerversammlung so wesentlich, daß sich eine Auswirkung auf die Beschlußfassung aufdrängt. Denn dieser Mangel betrifft nicht nur den Abstimmungsvorgang als solchen, sondern auch die vorausgegangene Willensbildung der Eigentümer. Der Stimmrechtsausschluß diskriminiert den Betroffenen und birgt damit die Gefahr in sich, dessen Wortmeldungen und Beiträgen nicht die gebührende Bedeutung bei der Entscheidungsfindung und individuellen Willensbildung zukommen zu lassen. Damit ist indessen im vorliegenden Fall die Ursächlichkeit des Abstimmungsmangels für die Beschlußfassung noch nicht festgestellt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-26/16-wx-127-96#rd_7

Formelle Mängel rechtfertigen die Anfechtung nämlich auch dann nicht, wenn die angegriffene Beschlußfassung ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach und die übrigen Wohnungseigentümer (Antragsgegner) einen gerichtlich gemäß §§ 21 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG durchsetzbaren Anspruch auf Umsetzung der angegriffenen Beschlüsse haben. In diesem Fall ist der formelle Mangel aus Rechtsgründen unbeachtlich, weil der getroffene Beschluß ohnehin gefaßt werden mußte. Auch insofern liegt das Risiko der Aufklärbarkeit allerdings nicht beim Antragsteller, der von dem unberechtigten Stimmrechtsausschluß betroffen war, sondern bei den Antragsgegnern.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-26/16-wx-127-96#rd_8

Das Landgericht wird im weiteren zu prüfen haben, ob dem in der Versammlung geäußerten Widerspruch des Erblassers beachtliche Gründe zugrunde lagen oder ob es vielmehr die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung geboten, die angefochtenen Entscheidungen zu treffen. Rein querulatorische Einwände gegen den Beschluß der Eigentümer über für die Substanzerhaltung notwendige Maßnahmen oder erkennbar unberechtigte Einwände gegen die beschlossene Entlastung des Verwalters haben dabei außer Ansatz zu bleiben. Lediglich dann, wenn eine andere Beschlußfassung im Rahmen der weit auszulegenden Gestaltungsfreiheit der Eigentümer gleichfalls ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach, kann die Kausalität des formellen Mangels für die angegriffenen Beschlüsse angenommen werden.

10

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlaßt.