Rechtsprechung / OLG Hamm / 2023

OLG Hamm Beschluss vom 20.11.2023 – 4 WF 126/23

ECLI:DE:OLGHAM:2023:1120.4WF126.23.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 16.08.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 31.07.2023 wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe§

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I.

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Die Antragstellerin begehrt in der Hauptsache die Zahlung von Trennungsunterhalt.

4

Mit Beschluss vom 25.06.2020 bewilligte das Amtsgericht ihr hierfür Verfahrenskostenhilfe.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-11-20/4-wf-126-23#rd_1

Durch Verfügung vom 26.06.2023 forderte das Amtsgericht die Antragstellerin gemäß § 120a ZPO zur Vorlage einer aktuellen Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf. Dem kam die Antragstellerin nach und überreichte das entsprechend ausgefüllte Formular. Aus diesem ergab sich im Abschnitt G, dass unter anderem ein Sparkonto mit einem Guthaben von 14.060,19 € existierte (Bl. 20 des VKH-Heftes). Hierzu überreichte die Antragstellerin eine Anlage, in der sie ausführte, dass es sich um ein Guthaben aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung handele (Bl. 42 des VKH-Heftes), das zur Ablösung eines Immobiliendarlehens bestimmt sei (Bl. 38 des VKH-Heftes). Zudem überreichte sie ein Schreiben der finanzierenden Bank, wonach das Darlehen zum 21.06.2023 in Höhe von 12.436,43 € valutiere (Bl. 41 des VKH-Heftes) und die Sollzinsbindung am 01.07.2023 ende (Bl. 40 des VKH-Heftes).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-11-20/4-wf-126-23#rd_2

Das Amtsgericht wies sodann daraufhin, dass in Form des Guthabens aus der Lebensversicherung einzusetzendes Vermögen vorhanden sei (Bl. 66 des VKH-Heftes).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-11-20/4-wf-126-23#rd_3

Die Antragstellerin verwies daraufhin nochmals darauf, dass das Geld zur Ablösung des Baudarlehens benötigt werde; zudem bestünden auch noch andere Verbindlichkeiten (Bl. 71 des VKH-Heftes).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-11-20/4-wf-126-23#rd_4

Im weiteren Verlauf hat das Amtsgericht die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe dahingehend abgeändert, dass die Verfahrenskosten von der Antragstellerin in einer einmaligen Zahlung von 2.529,37 € zu erbringen seien (Bl. 81 ff. des VKH-Heftes).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-11-20/4-wf-126-23#rd_5

Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie macht weiterhin geltend, dass sie insgesamt Verbindlichkeiten habe, die deutlich über dem Guthaben aus der Lebensversicherung lägen. Im Beschwerdeverfahren hat sie darüber hinaus vorgebracht, dass sich ihr „reales Einkommen“ im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Bewilligung sogar verringert habe.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-11-20/4-wf-126-23#rd_6

Der Senat hat durch Verfügung vom 19.10.2023 darauf hingewiesen, dass die sofortige Beschwerde unbegründet ist. Eine Stellungnahme dazu ist nicht erfolgt.

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II.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-11-20/4-wf-126-23#rd_7

Der als sofortige Beschwerde im Sinne von § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO auszulegende „Einspruch“ bzw. „Widerspruch“ ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt.

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In der Sache bleibt das Rechtsmittel aber ohne Erfolg.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-11-20/4-wf-126-23#rd_8

Dabei kann der Senat dahingestellt sein lassen, welche Rechtsfolgen es gehabt haben würde, dass in der ursprünglichen Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vom 22.04.2020, die Grundlage für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe war, im Abschnitt G.5 die Frage nach Lebens- oder Rentenversicherungsverträgen offenbar wahrheitswidrig mit "nein" beantwortet wurde.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-11-20/4-wf-126-23#rd_9

Denn das Amtsgericht hat die ursprüngliche Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unabhängig von dem Vorstehenden zu Recht dahin abgeändert, dass die Verfahrenskosten aus dem Guthaben aus der Lebensversicherung zu zahlen sind.

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1.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-11-20/4-wf-126-23#rd_10

Gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 115 Abs. 3 ZPO hat ein Beteiligter zur Begleichung der Verfahrenskosten auch das Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist.

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Zu dem einzusetzenden Vermögen gehört auch die hier in Rede stehende Auszahlung aus einem Lebensversicherungsvertrag.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-11-20/4-wf-126-23#rd_11

Zwar muss einem Beteiligten das sogenannte "Schonvermögen" stets erhalten bleiben. Zu Recht hat das Amtsgericht darauf verwiesen, dass der ausgezahlte Betrag dieses Schonvermögen (derzeit 10.000,- €) jedoch deutlich übersteigt. Die hier in Rede stehenden Verfahrenskosten von insgesamt 2.529,37 € können aus dem das Schonvermögen übersteigenden Teil gezahlt werden.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-11-20/4-wf-126-23#rd_12

Der Umstand, dass das Geld zwischenzeitlich offenbar für die Tilgung des Baudarlehens verwendet wurde, steht einer Abänderung der Verfahrenskostenhilfeentscheidung nicht entgegen. Will ein Beteiligter mit dem Vermögen Schulden tilgen zu einem Zeitpunkt, als ihm die mögliche Pflicht zur Tragung von Verfahrenskosten bereits bekannt ist, kommt es darauf an, ob ihm die Zurückstellung der Tilgung zuzumuten war (vgl. z.B. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.11.2007 - 16 WF 200/07, FamRZ 2008, 1262, juris Rn. 5). Hier war der Antragstellerin bereits durch die Verfügung des Amtsgerichts vom 05.07.2023, zugestellt am 07.07.2023, bekannt, dass das Amtsgericht beabsichtigte, der Antragstellerin die Zahlung der Verfahrenskosten aufzugeben. Aus dem vorgelegten Schreiben der Q. Bank vom 12.04.2023 ergibt sich, dass die Sollzinsbindung für dieses Darlehen erst am 31.07.2023 endete. Die Laufzeit des Darlehens endete sogar erst am 30.09.2023 (Bl. 41 des VKH-Heftes). Die bloße Absicht, später mit vorhandenem Vermögen eine Verbindlichkeit abzulösen, ist aber nicht geschützt (OLG Koblenz, Beschluss vom 10.08.2015 - 13 WF 765/15, FamRZ 2016, 253, juris Rn. 12). Hier war es keineswegs zwingend, das Baudarlehen insgesamt abzulösen, zumal die finanzierende Bank zudem in dem bereits erwähnten Schreiben vom 12.04.2023 mitgeteilt hatte, es sei "nach der derzeitigen Marktlage [...] möglich, Ihr Darlehen [...] weiterzuführen" (Bl. 40 des VKH-Heftes).

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-11-20/4-wf-126-23#rd_13

Angesichts dessen ist es der Antragstellerin zumutbar, das Darlehen nicht vollständig abzulösen, sondern es - ggf. nach teilweiser Tilgung, denn immerhin verbleibt auch nach Abzug der Verfahrenskosten ein erheblicher zur Tilgung verbleibender Betrag - mit einem neuen Zinssatz fortzuführen und das Kapital aus der Lebensversicherung für die Zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

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2.

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Auf den Vortrag der Beschwerdeführerin, ihr "reales Einkommen" habe sich seit der Bewilligung verringert, kommt es nicht an.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-11-20/4-wf-126-23#rd_14

Denn wie dargelegt war die Höhe des Einkommens war ohnehin nicht Grund für die Abänderung der Verfahrenskostenhilfeentscheidung, sondern einzusetzendes Vermögen.

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III.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-11-20/4-wf-126-23#rd_15

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).