Rechtsprechung / OLG Hamm / 4. Senat für Familiensachen / 2017

OLG Hamm Beschluss vom 20.04.2017 – 4 UF 63/17

4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGHAM:2017:0420.4UF63.17.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Familienrecht findenVolltext

5 zitierte Normen Als PDF speichern

Gründe§

I.

Die am 02.08.2002 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde auf den am 13.09.2016 zugestellten Scheidungsantrag mit am 02.03.2017 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt.

In der Ehezeit erwarb der Antragsteller bei dem LBV NRW nach dessen Auskunft vom 25.01.2017 ein Anrecht auf eine beamtenrechtliche Versorgung in Höhe von 891,86 € monatlich. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 445,93 € monatlich zu bestimmen, und beantragt, die externe Teilung durchzuführen.

In der Ehezeit erwarb die Antragsgegnerin bei dem LBV NRW nach dessen Auskunft vom 25.01.2017 ein Anrecht auf eine beamtenrechtliche Versorgung in Höhe von 650,43 € monatlich. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 325,22 € monatlich zu bestimmen, und beantragt, die externe Teilung durchzuführen.

Das Amtsgericht hat die genannten Anrechte der Eheleute im Wege der internen Teilung jeweils auf zu begründenden Konten bei dem LBV NRW begründet.

Dagegen wendet sich das LBV NRW mit seiner Beschwerde, mit der es nochmals die externe Teilung durch Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung begehrt.

II.

1.

Die Beschwerde des LBV NRW ist zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt wurde.

Der Versorgungsträger ist gemäß § 59 Abs.1 FamFG beschwerdeberechtigt, da er in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Ein im Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligter oder zu beteiligender Versorgungsträger ist durch eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich bereits dann in seinen Rechten beeinträchtigt, wenn diese Entscheidung mit einem als unrichtig gerügten Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne dass es auf eine - feststellbare - wirtschaftliche Mehrbelastung des Versorgungsträgers ankommt (BGH, Beschluss vom 09.01.2013, XII ZB 550/11, FamRZ 2013, 612).

2.

Die Beschwerde ist auch begründet.

Zutreffend weist das LBV NRW darauf hin, dass gemäß § 16 Abs.1 VersAusglG ein bei einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger bestehendes Anrecht zu dessen Lasten durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung extern auszugleichen ist. Dementsprechend war der Tenor der angefochtenen Entscheidung abzuändern; für den Antragsteller war dieses Anrecht auf dem Versicherungskonto bei der K., welches sich aus deren Schreiben vom 09.01.2017 gibt, zu begründen. Da ein bestehendes Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei einem gesetzlichen Rentenversicherungsträger bisher nicht bekannt ist (insoweit ergibt sich aus dem Schreiben der I. vom 25.01.2017 kein Versicherungskonto), ist für diese ein Versicherungskonto bei der I. zu begründen.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 150 Abs.1 FamFG, 20 Abs.1 FamGKG und die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 50 Abs.1 S.1 FamGKG.