Rechtsprechung / OLG Hamm / 2017

OLG Hamm Beschluss vom 23.02.2017 – 4 W 102/16

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0223.4W102.16.00

Gewerblicher RechtsschutzNordrhein-WestfalenGewerblicher Rechtsschutz Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

I.

Dem Antragsgegner wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X in Y bewilligt.

II.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird das am 08.11.2016 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden ebenfalls dem Antragsgegner auferlegt.

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G r ü n d e

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2017-02-23/4-w-102-16#rd_2

I. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antragsgegner für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wobei allerdings nach § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht zu prüfen war, ob die Rechtsverteidigung des Antragsgegners im vorliegenden Beschwerdeverfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2017-02-23/4-w-102-16#rd_3

Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners wird von der Festsetzung von Monatsraten abgesehen. Sofern sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners verändern, kann diese Entscheidung nach § 120a ZPO geändert werden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2017-02-23/4-w-102-16#rd_4

II. Die in entsprechender Anwendung des § 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat auch in der Sache Erfolg.

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1. Die erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens sind nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dem Antragsgegner aufzuerlegen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2017-02-23/4-w-102-16#rd_5

Die Voraussetzungen des § 93 ZPO liegen nicht vor. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller spätestens durch den Schriftsatz vom 29.06.2016 (Anlage K19), in dem der Antragsgegner erklärt hat, er werde keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, Veranlassung zur Anbringung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben. Der Auffassung des Antragsgegners, er sei zur Verweigerung der Abgabe einer Unterwerfungserklärung berechtigt gewesen, weil der Antragsteller seine Aktivlegitimation nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG vorgerichtlich nicht ausreichend dargelegt und insbesondere keine nicht anonymisierte Mitgliederliste vorgelegt habe, vermag der Senat nicht beizutreten.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2017-02-23/4-w-102-16#rd_6

Verbände, deren wettbewerbsrechtliche Anspruchsberechtigung nicht weithin geläufig ist, müssen in einer von ihnen ausgesprochenen Abmahnung nähere Angaben zu den in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG bezeichneten Anforderungen machen (Ahrens/Achilles, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl. [2013], Kap. 2 Rdnr. 20). Dieser Vorgabe ist der Antragsteller mit den Darlegungen auf den ersten beiden Seiten seiner Abmahnung vom 14.06.2016 (Anlage K18) gerecht geworden. Eine Obliegenheit, die einzelnen Verbandsmitglieder namhaft zu machen, trifft einen Verband hingegen im Abmahnverfahren – anders als in einem gegebenenfalls nachfolgenden gerichtlichen Verfahren – (noch) nicht (Ahrens/Achilles, a.a.O.).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2017-02-23/4-w-102-16#rd_7

2. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens entspricht der Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.