§ 99 Anfechtung von Kostenentscheidungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/99#abs-1 (1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/99#abs-2 (2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
Wird zitiert von 509 Entscheidungen zu § 99 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 07.02.2022 – 6 W 39/21
- BGH, 22.10.2015 – V ZB 93/13Isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung: Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde bei „eingeschränktem Anerkenntnis“; Veranlassung zur Klageerhebung bei Geltendmachung eines ZurückbehaltungsrechtsZitiert von 21
- OLG Schleswig, 10.09.2025 – 3 U 16/25
- OLG Stuttgart, 26.11.2024 – 10 U 94/24
- OLG Karlsruhe, 15.09.2017 – 6 W 31/17Zitiert von 2
- BGH, 26.03.2015 – III ZB 80/13Änderungsbeschluss hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens: Isolierte Anfechtbarkeit; Behandlung einer zugelassenen RechtsbeschwerdeZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OLG München, 22.07.2026 – 10 U 3703/25 eZivilprozessrecht: Keine Umdeutung einer einseitigen Erledigterklärung in eine privilegierte Klagerücknahme bei Erfüllung vor Rechtshängigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Schleswig, 18.06.2026 – 9 U 9/26Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren: Nichtberücksichtigung eines eingeschränkten Berufungsantrags bei fehlender Ausrichtung auf die Durchführung des Rechtsmittels Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Paderborn, 09.06.2026 – 1 T 29/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 99 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.