Rechtsprechung / OLG Hamm / 2013

OLG Hamm Urteil vom 08.11.2013 – 26 U 51/13

ECLI:DE:OLGHAM:2013:1108.26U51.13.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung des Beklagten gegen das am 30. Januar 2013 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Beklagten auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe§

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I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-11-08/26-u-51-13#rd_1

Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen ( § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ).Ergänzend wird auf das Vorbringen der Parteien in den zweitinstanzlichen Schriftsätzen verwiesen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-11-08/26-u-51-13#rd_2

Der Senat hat die Partein sowie den Sachverständigen Dr. H nochmals angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk vom 08.11.2013 verwiesen. Einzelheiten ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen.

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II.

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Die Berufung  des Beklagten ist  unbegründet.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-11-08/26-u-51-13#rd_3

Zu Recht hat das Landgericht aufgrund eines groben Befunderhebungsfehlers Ansprüche der Klägerin gemäß §§ 280 Abs. 1, 823, 253 Abs. 2, 249 ff BGB bejaht.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-11-08/26-u-51-13#rd_4

Auch nach nochmaliger Anhörung des Sachverständigen hat sich ergeben, dass dem Beklagten am 02.12.2008  ein grober Fehler unterlaufen ist, weil er es unterlassen hat, den Zustand der Zähne klinisch zu befunden. Der Sachverständige, an dessen Fachkunde der Senat keinen Anlass hat zu zweifeln, hat ausgeführt, dass eine Vitalitätsprüfung das Wichtigste ist, was jeder Zahnmediziner lernt. Es gehört damit zum elementaren Grundwissen. Erst durch diese Vitalitätsprüfung und eine Perkussionsprüfung, die einfach durchzuführen sind, sowie durch ein Röntgenbild, erhält man ein Gesamtbild über den Zustand der Zähne. Dabei sind die Ergebnisse einer Vitalitätsprüfung und ein positiver Perkussionsbefund dokumentationspflichtig.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-11-08/26-u-51-13#rd_5

Eine Dokumentation über die Vitalität der Zähne liegt  nicht vor, so dass der Senat auch nicht von einer durchgeführten Vitalitätsprüfung ausgehen kann. Dem steht auch nicht entgegen, dass eine 01-Abrechnung vorgenommen worden ist, weil es für eine Vitalitätsprüfung eine eigene Abrechnungsziffer gibt. Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen lässt sich auch aus dem Umstand, dass im Februar 2009 Vitalexstirpationen an den Zähnen 11, 12 und 22 vorgenommen worden sind, kein sicherer Rückschluss auf den Zustand der Zähne im Dezember 2008 ziehen, weil es sich dabei auch um eine Restvitalität gehandelt haben kann, die

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eine entsprechende Abrechnungsmöglichkeit erlaubt und gängige Abrechnungspraxis ist.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-11-08/26-u-51-13#rd_6

Soweit hinsichtlich des Zahns 21, der mit dem eingebrachten Stift bereits tot war, eine Vitalitätsprüfung nicht mehr möglich gewesen ist, war nach Auffassung des Sachverständigen aber eine Perkussionsprüfung möglich und auch erforderlich, um dem Verdacht auf eine periapikale Entzündung nachzugehen. Dies war schon deswegen notwendig, weil ein Röntgenbild gerade nicht immer ausreichend ist, um sich ein zutreffendes Bild über den Zustand der Zähne zu verschaffen. Insoweit glaubt der Senat auch nicht, dass der Beklagte zumindest die erforderliche Perkussionsprüfung vorgenommen hat, weil er eingeräumt hat, dass er nicht immer ein positives Ergebnis dokumentiert und stattdessen das Ergebnis manchmal durch ein entsprechendes Röntgenbild ersetzt. Dies reicht aber nicht aus, wenn nach Darstellung des Sachverständigen allein aus einem Röntgenbild keine ausreichenden Schlüsse gezogen werden können, weil dies erst dann Auffälligkeiten darstellt, wenn die Entzündung  bereits den Knochen angegriffen hat.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-11-08/26-u-51-13#rd_7

Vor diesem Hintergrund verbleibt es dabei, dass den Beklagten die Beweislast dafür trifft, dass der weitere Verlauf sich auch bei entsprechender Befunderhebung und sodann erfolgter Behandlung nicht geändert hätte. Diesen Nachweis kann der Beklagte nicht erbringen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-11-08/26-u-51-13#rd_8

Vor diesem Hintergrund haftet er für die längere Leidenszeit der Klägerin und den Verlust von Zähnen, die eine Neuversorgung im Oberkiefer erforderlich gemacht haben.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-11-08/26-u-51-13#rd_9

Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin mehrfach unterschiedliche Ärzte aufgesucht hat, wobei der Sachverständige auch ausgeführt, dass es schwierig ist, den oftmals ausstrahlenden Schmerz richtig zu orten, ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin längere Zeit unter sehr erheblichen Schmerzen leiden musste. Daher verbleibt es auch bei dem bereits ausgeurteilten Schmerzensgeld sowie dem Schadensersatz für die Oberkieferversorgung und dem Feststellungsbegehren. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils verwiesen werden.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-11-08/26-u-51-13#rd_10

Einer Zulassung der Revision bedurfte es nicht, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 543 Abs. 2 ZPO.