Rechtsprechung / OLG Hamm / 2001

OLG Hamm Urteil vom 13.11.2001 – 27 U 88/01

ECLI:DE:OLGHAM:2001:1113.27U88.01.00

VerkehrsrechtNordrhein-WestfalenVerkehrsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verkehrsrecht findenVolltext

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Tenor§

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung ihres weiter-gehenden Rechtsmittels und der Berufung des Klägers - das am 29. März 2001 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold abge-ändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.274,01 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Dezember 2000 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 90 % und die Beklagten 10 %.

Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger 70 % und die Beklagten 30 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil beschwert keine der Parteien mit mehr als 60.000,- DM.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-13/27-u-88-01#rd_2

Der Kläger beansprucht als Erbe seines am 25.01.2000 im Alter von 82 Jahren infolge eines Verkehrsunfalls vom 07.01.2000 in E verstorbenen Vaters C weiteren materiellen Schadensersatz sowie ein angemessenes Schmerzensgeld.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-13/27-u-88-01#rd_3

Der Vater des Klägers hatte mit seinem PKW Daimler Benz 200 D und angehängtem Pferdeanhänger zwischen E und N am rechten Fahrbahnrand parallel zu Fahrtrichtung geparkt, um auszutreten, wobei das Gespann zur Hälfte auf der Fahrbahn stand. Der ebenfalls in Richtung N fahrende Zweitbeklagte fuhr mit dem bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherten LKW Daimler Benz der Drittbeklagten, seiner Arbeitgeberin, auf den Pferdeanhänger auf, so dass dieser nach rechts umstürzte, dabei den zwischen Pkw und Anhänger stehenden Vater des Klägers erfasste und diesen schwer verletzte. Herr C, der ein Polytrauma erlitt, verstarb infolge dieser Verletzungen nach 18-tägiger stationärer Behandlung im Klinikum M in E.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-13/27-u-88-01#rd_4

Die Erstbeklagte erkannte dem Grunde nach eine Haftung zu 75 % an und regulierte einen entsprechenden Anteil der von ihr als ersatzfähig anerkannten Schadenspositionen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-13/27-u-88-01#rd_5

Der Kläger hat eine uneingeschränkte Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen geltend gemacht, ein Schmerzensgeld von insgesamt 15.000,- DM für angemessen erachtet und einen materiellen Schaden von insgesamt 42.902,20 DM und von 2.154,82 DM geltend gemacht. Der Höhe nach jedenfalls zum Teil streitig sind insoweit erstinstanzlich folgende Schadenspositionen gewesen:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-13/27-u-88-01#rd_6

Nutzungsausfall für Pkw und Anhänger

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-13/27-u-88-01#rd_7

für 10 Tage: 1.170,00 DM;

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-13/27-u-88-01#rd_8

Besuchsfahrten ins Krankenhaus: 424,32 DM;

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-13/27-u-88-01#rd_9

Friedhofsgebühren: 4.055,00 DM;

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-13/27-u-88-01#rd_10

Kosten für Versorgung der Hoftiere

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-13/27-u-88-01#rd_11

durch Nachbarn M2 (25,- DM/Stunde) 4.500,00 DM;

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-13/27-u-88-01#rd_12

Nachbarschaftshilfe F 145,00 DM;

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-13/27-u-88-01#rd_13

Schaden durch mangels Hilfe des Vaters

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-13/27-u-88-01#rd_14

verzögerte Räumung des vom Kläger

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-13/27-u-88-01#rd_15

verkauften Hauses seines Vaters 8.500,00 DM;

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-13/27-u-88-01#rd_16

Kosten für Ausmisten des Stalls 570,00 DM;

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-13/27-u-88-01#rd_17

Kosten der anwaltlichen Vertretung des

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-13/27-u-88-01#rd_18

Klägers gegenüber der Unfallversicherung

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-13/27-u-88-01#rd_19

des Vaters 2.154,82 DM;

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-13/27-u-88-01#rd_20

Diese bereits beim Klageantrag zu 1) berücksichtigten Anwaltskosten hat der Kläger nochmals mit dem Klageantrag zu 2) begehrt.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-13/27-u-88-01#rd_21

Unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen der Erstbeklagten und der Krankenkasse auf die Beerdigungskosten hat der Kläger beantragt,

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-13/27-u-88-01#rd_23

die Beklagten zu verurteilen, an ihn 42.902,20 DM nebst 4 % Zinsen für die Zeit vom 07.01.2000 bis zum 30.04.2000 und Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 01.05.2000 zu zahlen, abzüglich geleisteter Zahlung in Höhe von 5.290,73 DM am 10.03.2000, von 8.988,20 DM am 17.03.2000, in Höhe von 1.640,63 DM am 13.04.2000 und in Höhe von 3.608,58 DM am 14.07.2000 sowie von 2.100,- DM am 09.05.2000.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-13/27-u-88-01#rd_25

den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag in Höhe von 2.154,82 DM zu zahlen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-13/27-u-88-01#rd_27

an ihn ein in das Ermessen des Gerichts zu stellendes Schmerzensgeld zu zahlen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-13/27-u-88-01#rd_28

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben gemeint, dass bei der haftungsbestimmenden Abwägung ein Eigenverschulden des Verstorbenen zu berücksichtigen sei, weil dieser unzulässig an einer Bundesstraße geparkt habe. Sie haben im übrigen eine Reihe von Einwendungen gegen die oben aufgeführten Schadenspositionen erhoben.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-13/27-u-88-01#rd_29

Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgelds von 6.000,- DM verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen mit im wesentlichen folgender Begründung: Es sei von einer 75 %igen Haftung der Beklagten auszugehen, weil den Vater des Klägers ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall treffe, da er unter Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 8 StVO außerhalb geschlossener Ortschaften auf einer Bundesstraße geparkt und sich zudem - nicht erkennbar - zwischen Anhänger und Pkw gestellt habe. Die von der Erstbeklagten nicht anerkannten Schadenspositionen seien nicht ersatzfähig. Eine Nutzungsausfallentschädigung könne der Kläger nicht beanspruchen, weil er keinen Beweis für seine Behauptung angetreten habe, den Pkw und den Anhänger seines Vaters vor dem Unfall mitgenutzt zu haben. Weitere Kosten für die Fahrten zum Krankenhaus seien schon deshalb nicht zu erstatten, weil die medizinische Notwendigkeit der Besuche nicht dargelegt worden sei. Die Kosten der Verlängerung der Pacht des Doppelgrabes seien nicht ersatzfähig. Kosten im Zusammenhang mit der Versorgung der Ställe und Tiere und der Räumung des Grundstücks seien als mittelbare Schäden des Klägers nicht erstattungsfähig. Die Anwaltskosten seien schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden. Unter Berücksichtigung des 25 %igen Eigenverschuldens und des alsbaldigen Versterbens des Vaters des Klägers nach nur 18tägigem Krankenhausaufenthalt sei ein Schmerzensgeld von 6.000,- DM angemessen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-13/27-u-88-01#rd_30

Gegen dieses Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, richten sich sowohl der Kläger als auch die Beklagten mit ihren Berufungen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-13/27-u-88-01#rd_31

Der Kläger beansprucht weiteren Schadensersatz in Höhe von 3.993,62 DM sowie eine Verzinsung des ausgeurteilten Schmerzensgeldes. Unter Berücksichtigung der nun akzeptierten Haftungsquote seien noch 75 % der Nutzungsausfallentschädigung von 1.170,- DM, der Anwaltskosten für die Vertretung gegenüber der Unfallversicherung von 2.154,82 DM und eines weiteren Schmerzensgeldes von noch 2.000,- DM, angemessen seien bei voller Haftung 10.000,- DM, zu erstatten.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-13/27-u-88-01#rd_32

Der Kläger beantragt,

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-13/27-u-88-01#rd_33

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-13/27-u-88-01#rd_34

teilweise abändernd die Beklagten zu verurteilen,

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-13/27-u-88-01#rd_36

als Gesamtschuldner an ihn weitere 3.993,62 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen;

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-13/27-u-88-01#rd_38

das ausgeurteilte Schmerzensgeld von 6.000,- DM mit 4 % seit

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-13/27-u-88-01#rd_39

Klagezustellung zu verzinsen.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-13/27-u-88-01#rd_40

Die Beklagten beantragen,

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-13/27-u-88-01#rd_41

die Berufung des Klägers zurückzuweisen und

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-13/27-u-88-01#rd_42

teilweise abändernd die Klage abzuweisen, soweit sie

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-13/27-u-88-01#rd_43

- die Beklagten - als Gesamtschuldner verurteilt

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-13/27-u-88-01#rd_44

worden seien, an den Kläger mehr als 769,- DM zu zahlen.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-13/27-u-88-01#rd_45

Sie wenden ein, das Landgericht habe ihre vorgerichtlichen Zahlungen von insgesamt 20.158,14 DM nicht hinreichend berücksichtigt. Angesichts der materiellen Schäden von 23.342,86 DM, eines bei voller Haftung angemessenen Schmerzensgeldes von 6.660,- DM und der anzurechnenden Beihilfezahlung von 2.100,- DM verbleibe bei einer Haftungsquote von 75 % ein Ersatzanspruch von 20.927,14 DM, somit nach Abzug der Zahlungen ein Restanspruch von 769,- DM.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-13/27-u-88-01#rd_46

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-13/27-u-88-01#rd_48

Die Berufung des Klägers ist unbegründet, während die Berufung der Beklagten teilweisen Erfolg hat.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-13/27-u-88-01#rd_49

Unter Berücksichtigung eines nicht weiter im Streit stehenden Eigenverschuldensanteils des Vaters des Klägers von 25 % kann der Kläger noch Zahlung von 3.274,01 DM beanspruchen.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-13/27-u-88-01#rd_51

Der materielle Schaden ist in Höhe von 23.342,86 DM entsprechend der von der Erstbeklagten vorgenommenen Abrechnung vom 12.07.2000 unstreitig, so dass sich hieraus unter Berücksichtigung der Haftungsquote ein Anspruch von 17.507,15 DM errechnet. Ein weiterer materieller Schaden ergibt sich aus dem Sachvortrag des Klägers nicht.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-13/27-u-88-01#rd_53

Der Anspruch des verstorbenen Vaters des Klägers auf eine Nutzungsentschädigung setzt eine "spürbare Gebrauchsbeeinträchtigung" voraus, was Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswillen seitens des Geschädigten voraussetzt (BGH in NJW 1986, 2037; 27 U 79/00 OLG Hamm; Palandt, Rn. 22 vor § 249 BGB). Unabhängig davon, ob insoweit angesichts der für den Vater des Klägers verletzungsbedingt eingebüßten Möglichkeit zur Nutzung seines Pkw auf den Nutzungswillen des Klägers abgestellt werden kann (vgl. hierzu Palandt, Rn. 22 vor § 249 BGB; Sanden/Völtz, Sachschadensrecht des Kraftverkehrs, 7. Aufl., Rn. 234), ist im Hinblick auf die Zerstörung der nicht reparierten Fahrzeuge zur Geltendmachung des Nutzungswillens jedenfalls erforderlich, dass dieser durch eine Neuanschaffung dokumentiert wird (Palandt, a.a.O., OLG Hamm in NJW-RR 1995, 1230). Hieran fehlt es nach eigener Darstellung des Klägers, was eine Zuerkennung der Nutzungsentschädigung ausschließt.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-13/27-u-88-01#rd_55

Der Kläger kann auch keine Erstattung der Anwaltskosten beanspruchen. Da die Leistungen aus der Insassen- und der Unfallversicherung an den Kläger nicht auf den Unfallschaden anzurechnen sind (vgl. Palandt, Rn. 133 vor § 249 BGB), unterliegen die für die Durchsetzung dieses Vorteils entstehenden Kosten nicht dem Schutzzweck der Haftungsnormen. Aufwendungen, die im Hinblick auf nicht anzurechenden Vorteile des Geschädigten aus einem Unfall zu treffen sind, kürzen nämlich letztlich nur den vom Geschädigten infolge des Unfalls erzielten Vorteil, führen aber nicht zu einem Schaden im eigentlichen Sinn.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-13/27-u-88-01#rd_56

Darüber hinaus ist vom Kläger nicht ansatzweise plausibel erläutert worden, warum es für die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den beiden Versicherungen der Einschaltung eines Rechtsanwaltes bedurfte, da eine Antragstellung nebst einfacher Darlegung des Sachverhaltes zur Geltendmachung der vertraglichen Ansprüche genügt hätte. Das Bedürfnis anwaltlicher Hilfe ist stets Voraussetzung für die Berücksichtigung der hierdurch entstehenden Kosten als Schaden (Palandt, Rn. 21 zu § 249 BGB).

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-13/27-u-88-01#rd_58

Der Kläger kann neben dem materiellen Schaden aus übergegangenem Recht ein Schmerzensgeld von 7.500,- DM beanspruchen. Stirbt ein Verletzter kurze Zeit nach einem Unfall an den unfallbedingten Verletzungen, so ist für die Schmerzensgeldbemessung insbesondere abzustellen auf die Schwere der Verletzungen und auf den Zeitraum zwischen Körperverletzung und Todseintritt unter Einschluss der im Koma verbrachten Zeit. Die gesamte Leidensphase ist einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen, wobei nicht mindernd zu berücksichtigen ist, dass dem Geschädigten seine Verletzungen nicht zu Bewusstsein gekommen sind und dass er deshalb nicht unter Schmerzen gelitten hat (vgl. BGHZ 138, 392 f.; OLG Schleswig in VersR 1999, 632 mit weiteren Beispielen aus der Rechtsprechung). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erscheint angesichts der schwersten Verletzungen des Vaters des Klägers, die nach 18 Tagen zu dessen Tod geführt haben, und eines Eigenverschuldensanteils von 25 % ein Schmerzensgeld von 7.500,- DM angemessen (vgl. Hacks, ADAC Schmerzensgeldbeträge; Ausgabe 2001/2002, Nummern 20.1309, 20.1317, 20.1329, 20.1375; OLG Schleswig in VersR 1999, 632; KG in NJW-RR 2000, 242).

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-13/27-u-88-01#rd_60

Auf den sich daraus ergebenden Gesamtanspruch des Klägers von 25.007,15 DM (17.507,15 DM zuzüglich 7.500,- DM) hat die Erstbeklagte unstreitig insgesamt 20.158,14 DM gezahlt, während die Beklagten weitere Zahlungen nicht substanziiert dargelegt haben. Neben diesen Zahlungen ist die Leistung der Krankenkasse von 2.100,- DM, allerdings nur quotenmäßig (Palandt, Rn. 123 vor § 249 BGB), somit in Höhe von 1.575,- DM, in Abzug zu bringen, so dass der ausgeurteilte Anspruch von 3.274,01 DM verbleibt.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-13/27-u-88-01#rd_62

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 288, 291 BGB, die sonstigen Nebenentscheidung ergeben sich aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 und 708 Nr. 10 ZPO.