Rechtsprechung / OLG Frankfurt am Main / 5. Zivilsenat / 2007
OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 21.06.2007 – 5 U 34/07
5. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHE:2007:0621.5U34.07.0A
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Leitsatz
Tenor§
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 18. Januar 2007 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hanau wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 250.000,00 €.
Gründe§
Randnummer1
Die Berufung der Verfügungsklägerin war durch einstimmigen Senatsbeschluss zurückzuweisen, denn sie hat keine Erfolgsaussicht (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Randnummer2
Zur Begründung verweist der Senat auf den Inhalt seines Schreibens vom 27.4.2007. Der Schriftsatz der Verfügungsklägerin vom 11.6.2007 gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.
Randnummer3
Der Senat hält an der im Schreiben vom 27.4.2007 begründeten Rechtsauffassung fest, dass der Beteiligungserwerb nicht die Qualität einer Maßnahme hat, die zu einer ungeschriebenen Mitwirkungsbefugnis der Hauptversammlung führt (ebenso jetzt auch Grün, Informationspflichten des Vorstands bei „Holzmüller-Beschlüssen“, 2007, S. 62 f.).
Randnummer4
Entgegen der Ansicht der Verfügungsklägerin bedarf es auch keiner Entscheidung über die Berufung durch Urteil, um eine höchstrichterliche Entscheidung über die streitige Rechtsfrage zu ermöglichen. Ob die Voraussetzungen des § 522 Nr. 2 und 3 ZPO vorliegen, kann vielmehr dahingestellt bleiben. Gegen ein Urteil durch das über die Anordnung einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt (§ 542 Abs. 2 ZPO). Selbst wenn somit der Senat durch Urteil entschieden hätte, hätte deshalb weder wirksam die Revision zugelassen noch mit Erfolg eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden können.
Randnummer5
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Randnummer6
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO, wobei in analoger Anwendung des § 247 AktG auch die Bedeutung der Sache für die Gesellschaft (vgl. dazu OLG Düsseldorf DB 2000, 2210, 2211 m.w.N.) und die Tatsache zu berücksichtigen war, dass nur vorläufiger Rechtsschutz bis zu einer Entscheidung der Hauptversammlung begehrt wird. Danach war der Streitwert auf 50 % des in § 247 Abs. 1 AktG genannten Höchstwertes festzusetzen.