Rechtsprechung / OLG Düsseldorf / 20. Zivilsenat / 2026
OLG Düsseldorf Urteil vom 28.05.2026 – 20 U 178/24
20. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGD:2026:0528.20U178.24.00
Gewerblicher RechtsschutzNordrhein-WestfalenGewerblicher Rechtsschutz Nordrhein-WestfalenVolltext
Gründe§
A)
Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte eine Vertragsstrafe verwirkt hat.
Der Kläger ist ein in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragener Wirtschaftsverband.
Die Beklagte ist Reiseveranstalter. Sie warb im Internet auf ihrer Website wie aus der Anlage K4 ersichtlich unter der Überschrift „Ihre Reise in den besten Händen“ wie folgt:
„Nach mehr als einem erfolgreichen Jahrzehnt am Markt stuft uns unser Kreditinstitut mit einer A++ Bewertung ein. Zusätzlich sind alle Reisen mit einer Insolvenzversicherung der A. Versicherung abgesichert. Dank unserer präzisen Planung, dem Vertrauen sowie der finanziellen Sicherheit unserer Partner ist ihre Reise bei uns jederzeit in den besten Händen.“
Der Kläger sah in dem Hinweis auf eine Insolvenzversicherung eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten und mahnte die Beklagte ab, die unter dem 29.12.2023 die verlangte Unterlassungserklärung abgab (Anlage K5). Hierin verpflichtete sie sich, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr selbst oder durch Dritte im Zusammenhang mit der Bewerbung von Pauschalreisen in Reiseausschreibungen und/oder bei der Aufzählung der Reiseleistungen auf das Vorhandensein einer Reisepreisabsicherung hinzuweisen, insbesondere zu werben wie folgt: (Wiedergabe der Anlage K4). Für den Fall schuldhafter Zuwiderhandlungen versprach sie eine Vertragsstrafe nach neuem Hamburger Brauch.
Die angegriffene Werbung änderte sie, wie aus der Anlage K6 ersichtlich dahin, dass es unter der gleichen Überschrift nun heißt:
„Nach mehr als einem erfolgreichen Jahrzehnt am Markt stuft uns unser Kreditinstitut mit einer A++ Bewertung ein. Zur Absicherung ihrer Reise ist die A. Versicherung unser langjähriger, starker Partner. Dank unserer präzisen Planung, dem Vertrauen sowie der finanziellen Sicherheit unserer Partner ist ihre Reise bei uns jederzeit in den besten Händen.“
Der Kläger sieht hierin einen Verstoß gegen den Unterlassungsvertrag und verlangte vorgerichtlich erfolglos eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,00 €.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 4.000,00 € nebst Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.03.2024 verurteilt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, mit der geänderten Formulierung werbe die Beklagte nach wie vor damit, zur Absicherung der von ihr vermittelten Reisen eine Insolvenzversicherung abgeschlossen zu haben. Sie habe die Aussage zwar abgeschwächt, führe die Absicherung durch eine Insolvenzversicherung aber nach wie vor unter den Vorteilen gerade ihres Angebots auf. Ermessensfehler bei der Bemessung der Vertragsstrafe lägen nicht vor.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung.
Die neue Werbeaussage stelle keinen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung betreffend die erste Formulierung dar. Denn im Verglich mit der ersten Werbeaussage zeige sich, dass die zweite Aussage deutlich allgemeiner gehalten sei und gerade nicht die gesetzlich vorgeschriebene Leistung der Insolvenzversicherung als besondere Leistung hervorhebe. Bei der zweiten Aussage werde gerade nicht damit geworben, dass durch die Beklagte die Reise des Konsumenten besonders abgesichert werde. Dies sei der entscheidende Unterschied zur ersten Werbeaussage. Vielmehr werde bei der zweiten Werbeaussage lediglich das Versicherungsunternehmen mit Namen genannt („A. Versicherung“) und mitgeteilt, dass eben diese „A. Versicherung“ der langjährige, starke Partner der Beklagten sei. Im Übrigen sei die Höhe der Vertragsstrafe für einen erstmaligen Verstoß unangemessen.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte stelle das Bestehen einer Insolvenzversicherung nach wie vor als besonderen Vorteil heraus und habe deshalb die Vertragsstrafe verwirkt. Die Vertragsstrafe sei auch der Höhe nach angemessen.
Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
B)
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung durch das Landgericht im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,00 € verurteilt. Der Senat macht sich die Gründe der angefochtenen Entscheidung zu eigen und nimmt darauf Bezug. Die Berufung gibt lediglich Veranlassung zu folgenden, bloß ergänzenden Ausführungen:
I. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte schuldhaft gegen die Verpflichtung verstoßen hat, es zu unterlassen, bei der Bewerbung von Pauschalreisen … auf das Vorhandensein einer Reisepreisabsicherung hinzuweisen.
Der ursprünglichen Werbung, die Gegenstand des Unterlassungsvertrages war, konnte der Adressat entnehmen, dass er bei der Beklagten deshalb „in guten Händen“ sei, weil diese über eine von der Hausbank bestätigte hervorragende Bonität verfüge und das damit ohnehin geringe Insolvenzrisiko durch eine Versicherung abgedeckt werde. Das Bestehen dieser Absicherung wurde also als Vorteil einer Reisebuchung gerade bei der Beklagten dargestellt, obwohl eine derartige Absicherung einer gesetzlichen Verpflichtung entsprach.
Die geänderte Aussage ist mit der beanstandeten indes inhaltsgleich. Sie hebt weiterhin das niedrige Insolvenzrisiko hervor und verweist darauf, dass dieses durch eine Versicherung abgesichert sei, obwohl diese Absicherung auch bei allen Wettbewerbern bestand.
An diesem Umstand ändert sich nichts dadurch, dass nunmehr nicht mehr ausdrücklich von einer Insolvenzversicherung die Rede ist, die „zusätzlich“ der Absicherung dient. Vielmehr ist nach wie vor im Zusammenhang mit der Kreditwürdigkeit der Beklagten die Rede von einer Absicherung der Reise durch eine Versicherung, obwohl das Bestehen einer solchen Absicherung eine Selbstverständlichkeit ist. Es wird damit auch weiterhin neben der besonderen Bonität die Absicherung der Reise durch eine Versicherung als besonderer Vorteil gerade der Beklagten herausgestellt.
II. Die Höhe der Vertragsstrafe ist nicht zu beanstanden.
Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich nicht um einen Bagatellverstoß. Die Vertragsstrafe steht auch nicht außer Verhältnis zur Unternehmensgröße der Beklagten. Vielmehr dürfte sie bei einem Unternehmen, das seine wirtschaftliche Leistungskraft besonders werbend herausstellt, am unteren Ende der Vertragsstrafen einzuordnen sein, die noch geeignet sind, künftige Zuwiderhandlungen zu verhindern.
C)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Streitwert: 4.000,00 €