Rechtsprechung / OLG Düsseldorf / 2022

OLG Düsseldorf Beschluss vom 31.10.2022 – 2 RBs 155/22

ECLI:DE:OLGD:2022:1031.2RBS155.22.00

VerkehrsrechtNordrhein-WestfalenVerkehrsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 10 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

1.

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten.

2.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Duisburg zurückverwiesen.

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G r ü n d e :

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I.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2022-10-31/2-rbs-155-22#rd_2

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 71 km/h zu einer Geldbuße von 1.920 Euro verurteilt und ein dreimonatiges Fahrverbot verhängt. Hiergegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2022-10-31/2-rbs-155-22#rd_3

Die Hauptverhandlung war nach § 74 Abs. 1 OWiG in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführt worden. Auch der Verteidiger hatte nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen.

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II.

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Die Rechtsbeschwerde hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang (vorläufig) Erfolg.

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1.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2022-10-31/2-rbs-155-22#rd_4

Die Rüge des Betroffenen, er sei nicht rechtzeitig darauf hingewiesen worden, dass abweichend von dem Bußgeldbescheid auch eine vorsätzliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Betracht komme, greift durch.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2022-10-31/2-rbs-155-22#rd_5

Wenn - wie hier - im Bußgeldbescheid keine Schuldform bezeichnet worden ist, so ist davon auszugehen, dass dem Betroffenen Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird (vgl. OLG Jena NStZ-RR 1997, 116). Soll der Betroffene wegen Vorsatzes verurteilt werden, ist daher nach § 71 Abs. 1 OWiG, § 265 Abs. 1 StPO ein Hinweis auf die Änderung der Schuldform erforderlich. Dies gilt auch im Abwesenheitsverfahren, wobei dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessenen Frist einzuräumen ist (vgl. OLG Bamberg DAR 2017, 383; KK-OWiG/Senge, 5. Aufl. 2018, § 74 Rdn. 16).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2022-10-31/2-rbs-155-22#rd_6

Vor dem Hauptverhandlungstermin vom 14. März 2022 (Montag) ist der Hinweis an den Verteidiger (§ 74 Abs. 1 Satz 3 OWiG) erst mit Telefax vom 10. März 2022, 14.42 Uhr, erfolgt. Es drängt sich auf, dass die bis zum Hauptverhandlungstermin verbleibende Zeit, in die ein Wochenende fiel, für eine etwaige Stellungnahme des Verteidigers schon für sich betrachtet unangemessen kurz war, zumal auch der Zeitbedarf für eine etwaige Rücksprache mit dem Betroffenen zu berücksichtigen war.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2022-10-31/2-rbs-155-22#rd_7

Jedenfalls ist der Hinweis nicht rechtzeitig angebracht worden, da das Telefax vom 10. März 2022 irrtümlich nicht an die Kanzlei des Verteidigers in P., sondern an die Zweigstelle in B. übermittelt wurde. Geht ein Schriftsatz bei einem unzuständigen Gericht ein, darf der Absender nicht erwarten, dass bei der Weiterleitung an das zuständige Gericht Eilmaßnahmen getroffen werden. Es ist lediglich die Weiterleitung im normalen Geschäftsgang erforderlich (vgl. Senat NStZ-RR 2002, 216; OLG Hamm NStZ-RR 2008, 283). Umgekehrt kann das Gericht keine Eilmaßnahmen erwarten, wenn es bei einem Telefax irrtümlich nicht die dem Kanzleisitz des Verteidigers zugeordnete Faxnummer verwendet. Vorliegend kann nicht zu Lasten des Betroffenen gehen, dass dem in P. ansässigen Verteidiger das an die Zweigstelle in B. übermittelte Telefax vom 10. März 2022 mit dem gerichtlichen Hinweis erst nach dem Hauptverhandlungstermin vom 14. März 2022 zur Kenntnis gelangt ist.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2022-10-31/2-rbs-155-22#rd_8

Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Betroffene, hätte der Verteidiger den nach § 71 Abs. 1 OWiG, § 265 Abs. 1 StPO zur Schuldform (Vorsatz statt Fahrlässigkeit) erforderlichen Hinweis rechtzeitig erhalten, seine Verteidigung in anderer Weise ausgeführt oder den Einspruch zurückgenommen hätte.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2022-10-31/2-rbs-155-22#rd_9

Das angefochtene Urteil unterliegt mithin der Aufhebung. Ob das (auch) auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs abstellende Beschwerdevorbringen, das nur unbestimmte Angaben zu der Reaktion, die im Falle rechtzeitiger Hinweiserteilung erfolgt wäre, enthält, den Anforderungen an eine Gehörsrüge genügt, kann dahinstehen, da die Rechtsbeschwerde vorliegend keiner Zulassung bedarf.

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2.

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Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen sind von dem aufgezeigten Verfahrensfehler nicht betroffen und bleiben aufrechterhalten.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2022-10-31/2-rbs-155-22#rd_10

Es bedarf keiner erneuten Beweisaufnahme zu der rechtsfehlerfrei festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung von 71 km/h und den weiteren objektiven Tatumständen (Fahrereigenschaft des Betroffenen, Tatzeit, Tatort, erfasster Pkw, Messverfahren).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2022-10-31/2-rbs-155-22#rd_11

Das von dem Betroffenen geltend gemachte Beweisverwertungsverbot besteht nicht. Das mit dem Laserscanner PoliScan M1 HP ermittelte Messergebnis ist verwertbar.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2022-10-31/2-rbs-155-22#rd_12

Der Senat und andere Oberlandesgerichte haben bereits mehrfach entschieden, dass der Messvorgang nicht rekonstruierbar sein muss und die Verwertbarkeit des Messergebnisses nicht von der nachträglichen Überprüfbarkeit anhand gespeicherter Messdaten abhängt (vgl. Senat BeckRS 2020, 4049; NStZ-RR 2022, 220 = BeckRS 2022, 2799; OLG Köln BeckRS 2019, 23786; OLG Oldenburg BeckRS 2019, 20646; OLG Schleswig BeckRS 2019, 33009; BayObLG NZV 2020, 322 = BeckRS 2019, 31165; OLG Karlsruhe BeckRS 2020, 29; OLG Hamm BeckRS 2020, 550; OLG Brandenburg BeckRS 2020, 1077; BeckRS 2020, 3291; BeckRS 2020, 4369; BeckRS 2020, 4376; OLG Zweibrücken BeckRS 2020, 5104; OLG Bremen BeckRS 2020, 5935; NStZ 2021, 114 = BeckRS 2020, 5965; OLG Jena BeckRS 2020, 24234; KG Berlin BeckRS 2019, 41508; BeckRS 2020, 6521; BeckRS 2020, 18283; OLG Dresden NJW 2021, 176; a. A. VerfGH Saarland NJW 2019, 2456 = NZV 2019, 414).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2022-10-31/2-rbs-155-22#rd_13

An den in diesen Entscheidungen dargelegten Argumenten wird festgehalten. So besteht die Möglichkeit einer nachträglichen Überprüfung anhand gespeicherter Messdaten etwa auch nicht bei der als standardisiertes Messverfahren anerkannten Geschwindigkeitsmessung mit dem nicht dokumentierenden Lasermessgerät Riegl FG 21-P („Laserpistole“). Auch kennen andere Messmethoden wie etwa die Verwendung von digitalen Waagen, Entfernungsmessern, Thermometern und Geräten zur Bestimmung der Atemalkoholkonzentration in der Regel keine Speicherung von Messdaten, ohne dass Gerichte oder der Gesetzgeber (vgl. § 24a Abs. 1 StVG für die Atemalkoholkonzentration) deshalb zur Annahme eines rechtsstaatlichen Defizits gelangt wären.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2022-10-31/2-rbs-155-22#rd_14

Angesichts dessen hat das Amtsgericht auch den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der - ohnehin allgemeinkundigen - Tatsache, dass das verwendete Messgerät die Rohmessdaten nicht speichert, rechtsfehlerfrei abgelehnt.

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3.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2022-10-31/2-rbs-155-22#rd_15

Ferner hat das Amtsgericht den Antrag des Betroffenen, das vorliegende Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfahren 2 BvR 1167/20 auszusetzen, rechtsfehlerfrei abgelehnt.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2022-10-31/2-rbs-155-22#rd_16

In diesem Verfahren geht es um eine Verfassungsbeschwerde betreffend die Frage, ob und ggf. welche verfassungsrechtlichen Konsequenzen aus einer fehlenden Speicherung von Messdaten bei Geschwindigkeitsmessungen im Bußgeldverfahren folgen (vgl. Übersicht für das Jahr 2022, Zweiter Senat, lfd. Nr. 48, abrufbar bei www.bundesverfassungsgericht.de). In diesem Fall wurde die Geschwindigkeitsmessung mit dem Infrarot-Lasermessgerät Leivtec XV3 durchgeführt (vgl. Beitrag „Bundesverfassungsgericht: Müssen Blitzer Rohmessdaten speichern?“ bei www.zimmer-gratz.de). Anzumerken ist, dass Geschwindigkeitsmessungen mit diesem Gerätetyp wegen unzulässiger Messwertabweichungen inzwischen nicht mehr als standardisiertes Messverfahren anerkannt werden (vgl. OLG Oldenburg BeckRS 2021, 7922; BeckRS 2021, 19614 = NdsRpfl 2021, 321; OLG Celle BeckRs 2021, 15516 = DAR 2021, 524; BeckRS 2021, 35584 = ZfSch 2021, 650: OLG Hamm BeckRS 2021, 28656; BeckRS 2021, 37766; OLG Dresden BeckRS 2021, 36733; OLG Koblenz BeckRS 2021, 42233).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2022-10-31/2-rbs-155-22#rd_17

Vorliegend wurde der Laserscanner PoliScan M1 HP eingesetzt. Wegen der gleichgelagerten Fragestellung hinsichtlich der Nichtspeicherung der Messdaten kommt jedenfalls in Betracht, dass die Entscheidung in dem Verfahren 2 BvR 1167/20 auch von grundsätzlicher Bedeutung für die Verwertbarkeit der mit dem Laserscanner PoliScan M1 HP erzielten Messergebnisse sein wird.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2022-10-31/2-rbs-155-22#rd_18

Die nach §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG anwendbaren Vorschriften der StPO sehen in einer solchen Konstellation unmittelbar keine Aussetzung des Verfahrens vor. Allerdings ist die entsprechende Anwendung des § 262 Abs. 2 StPO in Betracht zu ziehen (vgl. Miebach in: Münchener Kommentar, StPO, 1. Auf. 2016, § 262 Rdn. 19; Ott in: Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl. 2019, § 262 Rdn. 7). Die entsprechende Anwendbarkeit des § 262 Abs. 2 StPO ist etwa bei anderweitiger Anhängigkeit eines Normenkontrollverfahrens zur Gültigkeit einer entscheidungsrelevanten Rechtsnorm (vgl. BayObLG NJW 1994, 2104) und im Falle einer anderweitigen Divergenzvorlage nach § 121 Abs. 2 GVG zu einer für die Entscheidung bedeutsamen Rechtsfrage (vgl. OLG Karlsruhe BeckRS 2017, 102231) bejaht worden. Auf derselben Ebene liegt die Verfassungsbeschwerde eines Dritten, bei der die grundsätzliche Klärung einer im vorliegenden Verfahren entscheidungsrelevanten Rechtsfrage zu erwarten ist.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2022-10-31/2-rbs-155-22#rd_19

Es besteht indes keine Rechtspflicht, ein Bußgeldverfahren deshalb auszusetzen, weil anderweitig eine solche Verfassungsbeschwerde anhängig ist. Vielmehr steht die Entscheidung über die Aussetzung des Bußgeldverfahrens im Ermessen des Gerichts, dessen Sachentscheidungskompetenz durch die Anhängigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht berührt wird.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2022-10-31/2-rbs-155-22#rd_20

Das Amtsgericht hat sich bei seiner rechtsfehlerfreien Ermessensentscheidung die Rechtsprechung nahezu sämtlicher Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte zu eigen gemacht, wonach die Verwertbarkeit des Messergebnisses nicht von der nachträglichen Überprüfbarkeit anhand gespeicherter Messdaten abhängt (vgl. zu einem Aussetzungsantrag: OLG Brandenburg BeckRS 2022, 28361). Im Bereich der Fachgerichte ist die Fragestellung als geklärt anzusehen Das Amtsgericht hat ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass eine funktionsfähige Verkehrsüberwachung empfindlich gestört würde, wenn Bußgeldverfahren, denen Geschwindigkeitsmessungen mit nicht speichernden Messgeräten zugrunde liegen, massenhaft ausgesetzt werden würden.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2022-10-31/2-rbs-155-22#rd_21

Die Verfassungsbeschwerde ist seit mehr als zwei Jähren anhängig. Eine Aussetzung entsprechend § 262 Abs. 2 StPO führt nicht zum Ruhen der Verfolgungsverjährung (vgl. Gertler in: BeckOK, OWiG, 36. Edition 2022, § 32 Rdn. 23; Ellbogen in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 5. Aufl. 2018, § 32 Rdn. 15 Rdn. 7). Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG tritt im gerichtlichen Bußgeldverfahren vor Erlass des Urteils (§ 32 Abs. 2 OWiG) bereits nach sechs Monaten Verfolgungsverjährung ein. Im Falle erstinstanzlicher Aussetzung zwecks Abwarten der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfahren 2 BvR 1167/20 wären inzwischen zahlreiche Bußgeldverfahren in die Verfolgungsverjährung gelaufen. Eine Aussetzung in entsprechender Anwendung des § 262 Abs. 2 StPO liegt in Massenverfahren mit kurzer Verfolgungsverjährung fern und erscheint hier ohne gesetzliche Ruhensregelung ungeeignet. Vor diesem Hintergrund ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter seine Entscheidungskompetenz wahrnimmt und in Ausübung seines Ermessens von der Aussetzung des Verfahrens absieht. Dies gilt umso mehr, als das Beschleunigungsgebot auch im Bußgeldverfahren zu beachten ist (vgl. OLG Hamm BeckRS 2009 = SVR 2009, 465, 12428; OLG Stuttgart BeckRS 2018, 13726).

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III.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2022-10-31/2-rbs-155-22#rd_22

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass eine Rücknahme oder Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid nicht mehr wirksam erfolgen kann.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2022-10-31/2-rbs-155-22#rd_23

Die Rücknahme des Einspruchs ist grundsätzlich nur bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zulässig (§ 71 Abs. 1 OWiG, § 411 Abs. 3 Satz 1 StPO).

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2022-10-31/2-rbs-155-22#rd_24

Zwar kann die Rücknahme des Einspruchs auch dann noch rechtswirksam erklärt werden, wenn das Urteil in der Rechtsbeschwerdeinstanz aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen wird. Voraussetzung hierfür ist aber, dass das Urteil in vollem Umfang aufgehoben wird (vgl. BayObLG NZV 1997, 89; OLG Naumburg BeckRS 2022, 8552).

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2022-10-31/2-rbs-155-22#rd_25

Vorliegend hat der Senat die tatrichterlichen Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten. Daher kommt eine Rücknahme oder Beschränkung des Einspruchs nicht mehr in Betracht (vgl. OLG Zweibrücken NStZ 2010, 459; Eckstein in: Münchener Kommentar, StPO, 1. Aufl. 2019, § 411 Rdn. 47). Grundlage für das weitere Verfahren sind die bindenden Feststellungen, die zum objektiven Tatgeschehen in dem Urteil vom 14. März 2022 getroffen worden sind. Eine systemwidrige Verquickung mit dem Inhalt des Bußgeldbescheides scheidet aus.