Rechtsprechung / OLG Düsseldorf / 2010

OLG Düsseldorf Beschluss vom 16.11.2010 – I-3 Wx 212/10

ECLI:DE:OLGD:2010:1116.I3WX212.10.00

ErbrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Beschluss wird aufgehoben.

Das Nachlassgericht wird angewiesen, ein Zeugnis über die Rechtskraft des Beschlusses vom 02. Februar 2010 zu erteilen.

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G r ü n d e :

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I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2010-11-16/i-3-wx-212-10#rd_1

Durch Beschluss vom 02.Februar 2010 hat das Nachlassgericht – Rechtspfleger – den Nachlasspfleger ermächtigt, die Kündigung eines zum Nachlass gehörenden Sparkontos in Höhe eines Betrages von 4.600 € zu erklären und den Kündigungserlös auf ein weiteres ebenfalls zum Nachlass gehörendes Girokonto zu übertragen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2010-11-16/i-3-wx-212-10#rd_2

Am 07.Juni 2010 hat der Rechtspfleger des Nachlassgerichts den Antrag des Nachlasspflegers, einen Rechtskraftvermerk zum vorgenannten Beschluss zu erteilen, zurückgewiesen mit der Begründung, bei der dem Beschwerdeführer erteilten Ermächtigung zur Kündigung handele es sich nach der Legaldefinition des § 184 BGB nicht um eine Genehmigung im Sinne des § 40 Abs. 2 FamFG.

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Die hiergegen gerichtete Erinnerung hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 27.Juli 2010 zurückgewiesen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2010-11-16/i-3-wx-212-10#rd_3

Gegen diesen Beschluss hat der Nachlasspfleger sofortige Beschwerde eingelegt, mit dem Antrag, das Nachlassgericht anzuweisen, den Rechtskraftvermerk zu erteilen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

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II.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2010-11-16/i-3-wx-212-10#rd_4

Die entsprechend §§ 46 FamFG, 573 Abs. 2 ZPO statthafte (vgl. Keidel/Engelhardt, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 46, Rdnr. 6) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2010-11-16/i-3-wx-212-10#rd_5

Zu bestimmten Geschäften bedarf der (Nachlass-) Pfleger der Genehmigung des Nachlassgerichts (§§ 1915, 1962 BGB), so regelmäßig für die Abhebung vom Bankkonto (OLG Frankfurt WM 1974, 473). Entsprechendes gilt auch für die hier in Rede stehende Kündigung eines zum Nachlass gehörenden Kontos und Übertragung des Kündigungserlöses auf ein anderes Nachlasskonto. Erteilt der Rechtspfleger die Genehmigung durch Beschluss (§ 38 FamFG) – wie hier durch Beschluss vom 02. Februar 2010 – ,ist auch auszusprechen, dass sie erst mit Rechtskraft wirksam wird (§§ 40 Abs. 2 Satz 2, 45 FamFG; Palandt –Edenhofer, BGB  69. Auflage 2010 § 1960 Rdz. 14).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2010-11-16/i-3-wx-212-10#rd_6

Der Sinn liegt darin, dass nach der Art des betroffenen Verfahrensgegenstandes die tatsächlichen oder rechtlichen Wirkungen der vollzogenen Entscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden können oder dies mit für die Beteiligten oder Dritte unzumutbaren Folgen verbunden wäre (Keidel/Meyer-Holz, FamFG 16. Auflage 2009 § 40 Rdz. 26).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2010-11-16/i-3-wx-212-10#rd_7

Dies impliziert, dass der Begriff der Genehmigung nicht im engen Sinne der Legaldefinition des § 184 BGB als nachträgliche Zustimmung zu verstehen ist, sondern ohne Weiteres auch die vorherige Zustimmung zur Kündigung eines zum Nachlass gehörenden Kontos und Übertragung des Kündigungserlöses auf ein anderes Nachlasskonto, im Beschluss vom 02. Februar 2010 als Ermächtigung bezeichnet, erfasst.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2010-11-16/i-3-wx-212-10#rd_8

Hiernach hat der Beschluss vom 02. Februar 2010 die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand und wird demnach erst mit Rechtskraft wirksam (§ 40 Abs. 2 Satz 1  FamFG), was das Nachlassgericht hätte aussprechen müssen, § 40 Abs. 2 Satz 2 FamFG.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2010-11-16/i-3-wx-212-10#rd_9

Dies wiederum hat zur Folge, dass das Amtsgericht bei Vorliegen der Voraussetzungen auf den Antrag des Beschwerdeführers ein Rechtskraftzeugnis (§ 46 FamFG) hätte erteilen müssen und seine Erinnerung gegen die Versagung eines solchen nicht  - wie im angefochtenen Beschluss vom 27. Juli 2010 geschehen -  hätte zurückweisen dürfen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2010-11-16/i-3-wx-212-10#rd_10

Die Voraussetzungen der Rechtskraft liegen vor, § 45 FamFG. Denn gegen den „Genehmigungsbeschluss“ vom 02. Februar 2010 ist ein Rechtsmittel nicht eingelegt worden.

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Hiernach ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Amtsgericht zur Erteilung des Rechtskraftzeugnisses anzuweisen.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.