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Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25.06.2026 – 5 U 32/25

5. Zivilsenat

ECLI:DE:OLGBB:2026:0625.5U32.25.00

Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 4. März 2025, Az. 2 O 476/20, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Cottbus ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten aus diesem und dem in Ziffer 1 genannten Urteil jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Geschäftswert des Berufungsverfahrens: 554.597,72 €.

Gründe§

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von Entschädigung für die bergschadenbedingte Sperrung und damit einhergehende fehlende Nutzbarkeit seiner landwirtschaftlichen Flächen für die Jahre 2016 bis einschließlich 2022.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der von den Parteien in erster Instanz zuletzt gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es fehle für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche aus den Jahren 2016 bis 2022 an einer tauglichen Anspruchsgrundlage. Er könne sich dafür auf die zwischen den Parteien geschlossene Entschädigungsvereinbarung nicht (mehr) stützen. Diese allein komme als Anspruchsgrundlage in Betracht, weil im Übrigen der im Trenngrundstückskaufvertrag vom 24. Februar 2000 vereinbarte und im Grundbuch eingetragene Bergschadensverzicht eingreife. Die Auslegung der Regelungen in der Entschädigungsvereinbarung ergebe, dass diese nicht nur eine Entschädigung für das Jahr 2010 habe verbindlich regeln sollen, sondern auch für die Folgejahre bis zur Aufhebung der Flächensperrungen. Wörtlich werde in der Vereinbarung auch von den „Folgejahren ab 2011“ gesprochen. Es habe die Grundlage auch für künftige Entschädigungen bis zur Wiederherstellung und Aufhebung der Flächensperrungen, des geotechnischen Sperrbereichs (vgl. § 3 Abs. 3 S. 3 Entschädigungsvereinbarung [EV]) geschaffen werden sollen, wobei nur die Höhe ungewiss gewesen sei. Jedoch ergebe sich aus der Vereinbarung auch, dass eine zeitlich befristete und der Höhe nach beschränkte Entschädigungsregelung getroffen werden sollte. Die Parteien hätten schließlich mit Blick auf die danach zu zahlende Entschädigung ausdrücklich auch § 251 Abs. 2 S. 1 BGB für alle Ersatz- und/oder Entschädigungsleistungen für anwendbar erklärt. Die Beklagte könne sich nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB berufen. Im Hinblick auf die in der Entschädigungsvereinbarung unter § 3 Abs. 3 S. 4 in Bezug genommene Regelung des § 251 Abs. 2 S. 1 BGB fehle es an einer für die ergänzende Vertragsauslegung erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Jedoch würden die Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 S. 1 BGB hier vorliegen. Die Beklagte könne sich auf den Einwand der Unverhältnismäßigkeit berufen. Die Wiederherstellung der Flächen sei nicht unmöglich im Sinne des § 275 BGB, was der Anwendung des § 251 Abs. 2 S. 1 BGB entgegenstünde, sondern unverhältnismäßig im Hinblick auf Wiederherstellungskosten, Grundstückswert und die zu zahlenden jährlichen Entschädigungen. Da sich der Anwendungsbereich des § 251 Abs. 2 S. 1 BGB bereits nach dem Wortlaut der Regelung in der Vereinbarung auf alle dortigen Ersatz- und/oder Entschädigungsansprüche erstrecke, sei sie nicht auf die Naturalrestitution durch Wiederherstellung beschränkt. Eine Entschädigungsleistung sei hiernach auch die Entschädigung nach § 5 der Vereinbarung. Die für die Unverhältnismäßigkeit i.S.d. § 251 Abs. 2 S. 1 BGB benötigten Parameter, wie sie von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 15. Juli 2024, Bl. 888 LGA, vorgetragen wurden - Verkehrswert des Grundstücks und Wiederherstellungskosten - seien hier als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO) anzusehen, sodass es einer Beweiserhebung hierüber nicht mehr bedurft habe. Die Beklagte habe in dem vorgenannten Schriftsatz die prognostischen Gesamtkosten für die Wiederherstellung der Flächen des Klägers mit 19,4 Mio. € beziffert und den Verkehrswert der klägerischen Flächen mit 785.500 € angegeben. Der Kläger habe dies nicht (rechtzeitig) bestritten. Sein Vortrag dazu in dem auf den Termin nachgelassenen Schriftsatz, in dem er sich hinsichtlich der von der Beklagten behaupteten Wiederherstellungskosten mit Nichtwissen erklärt und zudem den von der Beklagten behaupteten Verkehrswert seiner Flächen einfach bestritten habe, sei nicht mehr zu berücksichtigen. Die ihm in der mündlichen Verhandlung vom 7. Januar 2025 gewährte Erklärungsfrist habe diesen Vortrag nicht umfasst. Die in der Verhandlung erteilten Hinweise hätten sich gerade nicht auf die von der Beklagten vorgetragenen und vom Kläger bis dahin zugestandenen Parameter Verkehrswert der Flächen und Wiederherstellungsaufwand erstreckt. Der Kläger sei bereits durch die vom Gericht im Juni 2024 erteilten Hinweise (Bl. 494 ff. und Bl. 871 ff. LGA) darauf aufmerksam gemacht worden, dass ggf. auch § 251 Abs. 2 S. 1 BGB mit seinem Tatbestandsmerkmal der Unverhältnismäßigkeit und den hierzu erforderlichen Parametern zur Anwendung gelangen könne. Auf den Hinweis vom 7. Juni 2024 an die Beklagte, ihr bisheriger Vortrag sei mit Blick auf § 251 Abs. 2 BGB zu unsubstantiiert, es bedürfe insbesondere der konkreten Benennung der Wiederherstellungskosten als Bezugsgröße zum Verkehrswert, habe die Beklagte ihren Vortrag mit Schriftsatz vom 15. Juli 2024 konkretisiert, ohne dass ihn der Kläger bestritten habe, auch nicht in der mündlichen Verhandlung vom 7. Januar 2025. Er gelte demnach als zugestanden. Das mangelnde Bestreiten des Klägers beruhe allein auf seinem Versäumnis, nicht etwa auf einem Verstoß des Gerichts gegen seine Hinweispflichten. Der Hinweis im Termin am 7. Januar 2025 sei lediglich dahingehend erfolgt, dass die Klage mit den bisherigen Anträgen wegen Vorliegen der Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 S. 1 BGB unbegründet sei, um dem Kläger wegen des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs die Möglichkeit einer Umstellung seiner Anträge oder die Erweiterung um einen Hilfsantrag hin zu einer abschließenden Einmalzahlung zu ermöglichen. Die erforderliche Unverhältnismäßigkeit liege vor. Dafür sei ein Wertvergleich erforderlich, bei dem die für die Herstellung erforderlichen Aufwendungen in ein Verhältnis zu dem Wert des geschädigten Rechtsgutes zu setzen seien. Die Unverhältnismäßigkeit bestimme sich nach dem jeweiligen Einzelfall, wobei der für die Wiederherstellung erforderliche Aufwand gemessen an dem Wert des Grundstücks gegenüberzustellen sei, wobei je nach Bedeutung der Sache auch Abstufungen bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit möglich seien. Die für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit i.S.d. § 251 Abs. 2 S. 1 BGB maßgebenden Kriterien entsprächen vorliegend jenen des § 439 Abs. 3 BGB. Es sei hier unerheblich, soweit einzelne Werte noch nicht punktgenau feststünden, denn bereits aufgrund des durch die Beklagte mitgeteilten und zugestandenen Wertrahmens (Bl. 888, 894 f. LGA) ergebe sich, dass die Beseitigungs- bzw. Wiederherstellungskosten den Verkehrswert um ein Vielfaches, und zwar um mehr als das 24fache überschreiten würden, sodass an dieser Stelle auch dahinstehen könne, ob die Grenze der Unverhältnismäßigkeit bei (Wieder-) Herstellungskosten von 130 % oder aber erst bei 200 % des Verkehrswerts des Grundstücks in mangelfreiem Zustand überschritten würde. Die für das Kalenderjahr zu zahlende Entschädigung sei für diese Bewertung nicht heranzuziehen. Die Beklagte habe die ihr zustehende Ersetzungsbefugnis auch wirksam ausgeübt. Sie erfordere keine weitergehenden Erklärungen. Es genüge, dass sich die Beklagte zuletzt in ihrem Schriftsatz vom 15. Juli 2024 (Bl. 888 LGA) unter Berufung auf § 251 Abs. 2 S. 1 BGB auf die Unverhältnismäßigkeit berufen habe. Mit ihrer Ausübung gehe der Herstellungsanspruch unter. Soweit in Ausnahmefällen der Ausübung der Ersetzungsbefugnis der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehen könne, sei hierfür vorliegend nichts Durchgreifendes vorgetragen oder sonst ersichtlich.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts. So habe das Landgericht eine analoge Anwendung des § 251 Abs. 2 S. 1 BGB angenommen, ohne Ausführungen dazu zu treffen, inwieweit eine dafür erforderliche gesetzliche Lücke bestehe. Die Vorschrift sei hier nicht auf den Nutzungsentschädigungsanspruch anwendbar. Der Kläger meint, die Beklagte habe sich in der Entschädigungsvereinbarung nicht zur Durchführung der Sanierung des Grundstücks verpflichtet, sondern nur zur Herstellung der Oberflächentopografie. Er hält dafür, dass es sich bei dem von den Parteien vereinbarten Anspruch auf Ausgleich von Nutzungsbeeinträchtigungen um einen Primäranspruch handele, nicht um einen Schadensersatzanspruch, sodass im Rahmen des § 251 Abs. 2 S. 1 BGB kein Vergleichsmaßstab - Wert Primäranspruch im Verhältnis zum Wert des Schadensersatzes - existiere, was gegen eine Anwendbarkeit der Norm spreche. Auch habe es die Beklagte hier in der Hand, durch eine Hinauszögerung der Sanierungsmaßnahme die Höhe der insgesamt bis zu ihrer Fertigstellung entstehenden Entschädigungen für Nutzungsbeeinträchtigungen in die Höhe zu treiben. Nach Ansicht des Klägers setze die Anwendung des Rechtsgedankens von § 251 Abs. 2 S. 1 BGB voraus, dass der Schaden in natura wegen der unverhältnismäßigen Aufwendungen nicht beseitigt werde, sondern so, wie er ist, auf Dauer bestehen bleibe. Auch dies sei hier nicht der Fall. Die Beklagte beabsichtige nach eigenen Angaben die Sanierung der Flächen, frühestens ab 2042, und sei dazu nach dem Bundesberggesetz auch verpflichtet. Aus diesem Grund könne sie sich gegenüber dem Kläger nicht auf die Unverhältnismäßigkeit des Herstellungsaufwandes berufen. Das Landgericht habe außerdem den Bezugsmaßstab für eine Anwendung des § 251 Abs. 2 S. 1 BGB verkannt. Nicht der Grundstückswert sei maßgeblich, sondern der Wert der Oberflächentopografie, den die Beklagte herzustellen habe, und der ins Verhältnis zum Aufwand seiner Herstellung zu setzen sei. Wegen der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Beklagten zur Sanierung und Dekontamination erhalte die Beklagte öffentliche Zuwendungen. Sie bedürfe daher wegen der Erstattung ihrer Aufwendungen durch Dritte nicht des Schutzes von § 251 Abs. 2 S. 1 BGB. Bei der streitgegenständlichen Entschädigungsvereinbarung handele es sich um ein von der Beklagten vorformuliertes und auch bei anderen Grundstückseigentümern und Bewirtschaftern in den Bergbausanierungsgebieten verwendetes Vertragsformular. Es unterliege damit den AGB-Vorschriften. Die Regelung in § 3 Abs. 3 Satz 4 der Entschädigungsvereinbarung würde, wenn sie sich auch auf die Sanierungskosten bezöge, obwohl die Beklagte diese Kosten von der („Land 01“) erstattet erhalte, den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen und wäre daher unwirksam. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte noch 2019 eine 10. Nachtragsvereinbarung zur Entschädigungsvereinbarung geschlossen habe, also zu diesem Zeitpunkt nicht von einer Unverhältnismäßigkeit nach § 251 Abs. 2 S. 1 BGB ausgegangen sei. Fehlerhaft habe das Landgericht angenommen, der Kläger habe die von der Beklagten behaupteten Sanierungskosten nicht rechtzeitig bestritten. Bereits im letzten Absatz auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 17. Januar 2022 (Bl. 431 LGA), habe er ausdrücklich bestritten, dass hinsichtlich der Herstellungskosten eine Unverhältnismäßigkeit vorliege. Auch wenn der Vortrag der Beklagten zu diesem Zeitpunkt noch völlig unsubstantiiert gewesen sei, habe es eines erneuten Bestreitens nach späterer Substantiierung nicht mehr bedurft, zumal der Kläger auch diesen Vortrag nur mit Nichtwissen bestreiten könne. Auch habe das Gericht den Vortrag im nachgelassenen Schriftsatz berücksichtigen müssen. Es habe sich um eine Reaktion auf den rechtlichen Hinweis des Gerichts gehandelt, wie auch neuer Sachvortrag in einem nachgelassenen Schriftsatz, der keine Stellungnahme zu dem Vortrag in dem gegnerischen Schriftsatz sei, aber als Reaktion auf das verspätete Vorbringen des Gegners erfolge, zu berücksichtigen sei. Die Klageforderungen seien auch nicht unschlüssig, wie erstinstanzlich gerichtlich hingewiesen. Der Verweis auf die Gutachten („Name 01“) für 2015 und („Name 02“) für 2016 sei zulässig. Im Schriftsatz vom 07.07.2024 (Bl. 879 ff. LGA) habe der Kläger für alle verbundenen Verfahren die Schadensberechnungen noch einmal erläutert und die Gutachten („Name 01“) und („Name 02“) zu den Gerichtsakten gegeben. Im Schriftsatz vom 03.05.2024 im führenden Verfahren 2 O 476/20 (Bl. 856 ff. LGA) habe der Kläger für jedes der streitgegenständlichen Jahre seine Forderungen noch einmal dargelegt und sich dabei auf die Berechnungen im Gutachten („Name 01“) bezogen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Änderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 4. März 2025, Az. 2 O 476/20, zu verurteilen, an ihn

für das Jahr 2016 eine Entschädigung i.H.v. EUR 61.530,39 zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

für das Jahr 2017 eine Entschädigung i.H.v. EUR 66.135,24 zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

für das Jahr 2018 eine Entschädigung i.H.v. EUR 55.835,28 zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.04.2020 sowie als nicht streitwerterhöhende Nebenforderung einen weiteren Betrag i.H.v. EUR 831,20 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.04.2020 zu zahlen,

für das Jahr 2019 eine Entschädigung i.H.v. EUR 90.835,28 zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.04.2020 sowie als nicht streitwerterhöhende Nebenforderung einen weiteren Betrag i.H.v. EUR 941,70 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.04.2020 zu zahlen,

für das Jahr 2020 eine Entschädigung in Höhe von EUR 90.653,60 zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2021 sowie als nicht streitwerterhöhende Nebenforderung einen weiteren Betrag i.H.v. EUR 1.034,65 zu zahlen,

für das Jahr 2021 eine Entschädigung in Höhe von EUR 90.653,60 zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2022 sowie als nicht streitwerterhöhende Nebenforderung einen weiteren Betrag i.H.v. EUR 1.034,65 zu zahlen,

für das Jahr 2022 eine Entschädigung i.H.v. EUR 98.954,33 zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2023 sowie als nicht streitwerterhöhende Nebenforderung einen weiteren Betrag i.H.v. EUR 1.095,75 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil, insbesondere die dort angenommene Anwendbarkeit der Regelung des § 251 Abs. 2 S. 1 BGB. Nach ihrem Dafürhalten gelte die Regelung für sämtliche Schadensersatzansprüche. Maßgeblich sei daher der Charakter der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche, bei denen es um den Ausgleich einer Beeinträchtigung gehe, unabhängig davon, ob es sich um einen Primär- oder Sekundäranspruch handele. Schon der Wortlaut der Entschädigungsvereinbarung, wonach für alle „Ersatz- und oder Entschädigungsleistungen nach dieser Vereinbarung die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere § 251 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB“ gelten sollten, stehe einer Eingrenzung der Anwendbarkeit, wie sie der Kläger annehme, entgegen. Eine solche widerspreche dem ausdrücklichen Parteiwillen der Vertragsschließenden. Entsprechendes gelte, soweit der Kläger meine, die Beklagte schulde nicht die Sanierung der Flächen, sondern lediglich die Wiederherstellung der Oberflächentopografie. § 3 Abs. 3 der Entschädigungsvereinbarung regele ausdrücklich, dass die Beklagte „… zur Wiederherstellung der Grundstücke des Betroffenen in Art und Umfang wie vor der Inanspruchnahme verpflichtet“ sei. Für eine uneingeschränkte Nutzung der Flächen des Klägers für seinen landwirtschaftlichen Betrieb sei nicht nur die Wiederherstellung der ursprünglichen Flächentopografie erforderlich, sondern ihre ober- und unterirdische Sanierung. Die Entschädigung der Nutzungsbeeinträchtigung stehe in engem Zusammenhang mit der Wiederherstellungsverpflichtung der Beklagten. Der Kläger habe selbst bereits im Schriftsatz vom 12. März 2024 im Verfahren 2 O 291/23 erstinstanzlich vorgetragen, dass die Sanierungskosten und damit die Kosten der Wiederherstellung für seine ca. 70 ha gesperrte Flächen etwa 28 Mio. € betragen würden und damit deren Größenordnung erstmals in den Prozess eingeführt. Zu Recht habe das Landgericht sein Bestreiten in dem dafür nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 18. Februar 2025 nicht berücksichtigt. Als Folge des Entfallens der Verpflichtung auf Wiederherstellung der Flächen, an deren Stelle eine Einmalentschädigung in Geld trete, müsse auch die Entschädigungspflicht für die Nutzungsbeeinträchtigung entfallen, da der Kläger durch die Einmalzahlung das erhalte, was in seinem Vermögen bei uneingeschränkt nutzbaren Flächen vorhanden wäre. Der Kläger unterscheide in seiner Argumentation nicht zwischen der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Beklagten zu einer bergrechtlichen Sanierung und der privatrechtlich zwischen den Parteien getroffenen Entschädigungsvereinbarung. Die bergrechtliche Sanierungsverpflichtung begründe keine Individualansprüche der Grundstückseigentümer, damit auch keinen Anspruch auf Naturalrestitution.

Der Kläger hat zuletzt behauptet, die Beklagte habe die Entschädigungsvereinbarung in Kenntnis der Unzumutbarkeit der Wiederherstellungskosten, die er anhand von Angaben zu bereits getätigten und prognostizierten Ausgaben für die Sanierung ehemaliger Braunkohlentagebaue im […] und […] Braunkohlenrevier aus einer Antwort der Bundesregierung zu einer Kleinen Anfrage aus 2009 betreffend die Flächeneinbrüche in („Ort 01“) mit 123.500 €/ha beziffert, geschlossen, und folgert daraus, dass damit das Risiko, dass sich die Sanierung länger hinziehe, in vollem Umfang bei der Beklagten läge.

Die Beklagte hat darauf ihren erstinstanzlichen Vortrag vertieft, sie sei bei Abschluss der Entschädigungsvereinbarung davon ausgegangen, dass ein Zeitraum von 5 bis 7 Jahren für die Sanierung der Flächen erforderlich sei, weshalb auf eine zeitliche Befristung in der Vereinbarung verzichtet worden sei. Da die hier betroffenen Flächen quasi „über Nacht“ 2010 gesperrt worden seien, ohne dass zuvor die Bodenverhältnisse geprüft worden wären, habe bei Abschluss der Vereinbarung 2012 niemand, also auch nicht die Beklagte, wissen können, welcher Sanierungsaufwand auf welchen Teilflächen der Innenkippflächen von insgesamt rund 40.000 ha tatsächlich erforderlich sein würde.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung hat der Kläger mehrfach seine Ansicht vertieft, der in der EV vereinbarte Verweis auf die Regelung des § 251 Abs. 2 S. 1 BGB beziehe sich nicht auf solche Ansprüche, die bereits auf Geldzahlung gerichtet seien. Dies ergebe sich aus Wortlaut und Begleitumständen der vertraglichen Regelung. Auch gegen die vom Landgericht vorgenommene Ermittlung der Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 251 Abs. 2 S. 1 BGB wendet er sich erneut.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten.

II.

Die zulässige, insbesondere fristgemäß nach § 517 ZPO eingelegte und rechtzeitig innerhalb gewährter Fristverlängerung gemäß § 520 Abs. 2 ZPO begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Entschädigung für die fehlende Nutzbarkeit seiner streitgegenständlichen landwirtschaftlichen Flächen für die Jahre 2016 bis einschließlich 2022. Solchen Ansprüchen auf jährliche Nutzungsausfallentschädigung, die sich allein aus der Entschädigungsvereinbarung der Parteien vom 8./9. August 2012 ergeben können, steht, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, der von der Beklagten erhobene Einwand unverhältnismäßigen Aufwands zur Schadensbeseitigung entsprechend § 251 Abs. 2 S. 1 BGB entgegen, sodass eine Naturalrestitution nicht mehr in Betracht kommt, die auch die Kompensation von Gebrauchsbeeinträchtigungen, wie sie der Kläger hier geltend macht, einschließt.

a)

Andere Anspruchsgrundlagen als solche aus der genannten Entschädigungsvereinbarung kommen nicht in Betracht. Für Bergschäden, unterstellt, es handelt sich bei der hier eingetretenen Flächensperrung um solche, hatten die Parteien im Kaufvertrag vom 24. Februar 2000 einen Verzicht auf Ansprüche vereinbart, der auch die hier geltend gemachten erfassen würde, wenn nicht die Parteien später 2012 die Entschädigungsvereinbarung gerade wegen der hier streitgegenständlichen Sperrung der Flächen getroffen hätten. Unbehilflich wendet der Kläger dazu ein, der Bergschadenverzicht habe sich nur auf Beeinträchtigungen eines noch bestehenden Bergbaubetriebes bezogen. Dagegen spricht schon der vom Kläger selbst in Bezug genommene Wortlaut des Kaufvertrages, in dem die Beklagte auf Seite 10 versichert hat, für die Beendigung der Bergaufsicht zu sorgen und die dazu erforderliche Abschlussbetriebsplanung sowie alle bergbaulichen Arbeiten zur Realisierung dieser Planung auf ihre Kosten zu übernehmen. Der Kläger hat sich im Gegenzug zur Duldung der behördlich angeordneten Auflagen und Anordnungen, die sein Grundstück betreffen, und der Erfüllung der bergrechtlichen Maßnahmen dienen, verpflichtet sowie auf Schadensersatzansprüche, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wird, verzichtet. Die Abschlussbetriebsplanung wie auch die Beendigung der Bergaufsicht enden jedoch nicht mit der Einstellung des aktiven Bergbaus im Sinne etwa der Gewinnung von Bodenschätzen, sondern zum Bergbaubetrieb gehört, wie sich aus der Legaldefinition des Betriebes in § 51 Abs. 1 S. 2 BBergG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BBergG ergibt, z.B. auch die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche nach der Gewinnung. Die Parteien wollten erkennbar Ersatzansprüche während der gesamten Zeit ausschließen, während der die Beklagte der Bergaufsicht unterliegt. Letztlich stützt der Kläger seine Ansprüche auf die Entschädigungsvereinbarung.

b)

Erfolglos wendet sich der Kläger gegen die Wertung des Landgerichts, dass die Anwendbarkeit der Regelung des § 251 Abs. 2 S. 1 BGB in der Entschädigungsvereinbarung nach dem Willen der Parteien auch die Nutzungsausfallentschädigung erfasst. Das Landgericht hat die Auslegung zutreffend vorgenommen. Auch hier steht der Wortlaut der Vereinbarung der Sichtweise des Klägers entgegen. In § 3 Abs. 3 Satz 4 der Vereinbarung, auf die das Landgericht zu Recht maßgeblich abgestellt hat, haben die Parteien geregelt, dass „für alle Ersatz- und/oder Entschädigungsleistungen nach dieser Vereinbarung die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere § 251 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 BGB“ gelten. Die Auslegung dieser Absprache nach §§ 133, 157 BGB, auf die sich das Landgericht zu Recht stützt, ergibt danach eindeutig, dass die Parteien die Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelung für alle Leistungen nach dieser Entschädigungsvereinbarung wollten, ohne Unterscheidung danach, ob in erster Linie Naturalrestitution oder Geldentschädigung zu leisten ist. Eine vom Kläger angenommene Unklarheit der Regelung besteht danach nicht. Dass die Entschädigung für die fehlende Nutzbarkeit seiner Flächen eine solche Leistung nach dieser Vereinbarung ist, stellt der Kläger nicht in Abrede, sonst würde sich ein Anspruch für ihn daraus dem Grunde nach nicht ergeben können. Soweit er sich auf einen abweichenden Willen der Parteien beruft, wonach sie sich einig gewesen seien, dass diese Regelung für die Nutzungsausfallentschädigung nicht gelten sollte, hat er als insoweit darlegungs- und beweisbelastete Partei nichts dazu vorgetragen, woraus sich Anhaltspunkte für einen derartigen anderweitigen übereinstimmenden Parteiwillen und damit für eine andere Auslegung als nach dem Wortlaut ergeben. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Parteien, soweit sie eine Geldentschädigung vereinbart haben, damit die entsprechende Anwendbarkeit des § 251 Abs. 2 S. 1 BGB ersetzt, ausgeschlossen oder sie sonst bereits „verbraucht“ sein sollte.

c)

Dass das materielle Schadensersatzrecht eine Anwendung des § 251 Abs. 2 S. 1 BGB nicht auf Nutzungsausfallschäden kennt, wie der Kläger meint, ist unbeachtlich. Die Parteien haben die Entschädigungsvereinbarung gerade unabhängig von gesetzlichen Ansprüchen getroffen. Die Vertragsfreiheit billigt ihnen insoweit auch zu, die entsprechende Anwendbarkeit gesetzlicher Regelungen auf vereinbarte Ansprüche zu regeln. Im Übrigen trifft die Ansicht des Klägers nicht zu. Er verkennt, dass es sich beim Nutzungsausfallschaden nur um eine von mehreren Schadenspositionen handelt, die bei der Schädigung von Rechtsgütern anfällt, welche vom Regelungsregime der §§ 249 ff. BGB erfasst werden. So ist hier der Schaden, den die Flächensperrungen verursacht haben, nicht allein die vom Kläger eingebüßte Nutzbarkeit für seinen landwirtschaftlichen Betrieb, sondern auch die Beeinträchtigung des Bodenaufbaus, die sich gesetzt hat, sodass es zu den Sperrungen kam. Die Freigabe der Flächen bei Aufhebung der Sperrungen würde allein die Nutzbarkeit nicht wieder herstellen, ebenso wenig wie nur die Wiederherstellung der Oberflächentopografie, auf die der Kläger verweist. Die Parteien stellen nicht in Abrede, dass es dafür einer eingehenden Sanierung bedarf, wie sich aus dem weiteren Inhalt der Entschädigungsvereinbarung ergibt. Dort hat sich die Beklagte in § 3 Abs. 3 Satz 1 zur „Wiederherstellung der Grundstücke ... in Art und Umfang wie vor der Inanspruchnahme“ verpflichtet, also zur Naturalrestitution im Sinne der landwirtschaftlichen Nutzbarmachung, nicht nur zur oberflächlichen Herrichtung, die der Kläger mit Oberflächentopografie meint. Lediglich klarstellend haben die Parteien in S. 2 sodann aufgenommen, dass die Beklagte bis zur Wiederherstellung auch zum Ausgleich betrieblicher Nachteile verpflichtet ist. Dies entspricht der Nutzungsausfallentschädigung, die bei schadensbedingten Gebrauchsbeeinträchtigungen auch im Rahmen des § 249 BGB neben der Wiederherstellung des ohne schädigendes Ereignis bestehenden Zustandes (§ 249 Abs. 1 BGB) oder des dazu erforderlichen Geldbetrages (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB) zu ersetzen ist (z.B. bei unfallbedingten Schäden an Kraftfahrzeugen). Soweit allerdings die Verpflichtung zur Naturalrestitution wegen unverhältnismäßigem Aufwand der Wiederherstellung nach § 251 Abs. 2 S. 1 BGB entfällt, kommt auch ein Ersatz der dazu gehörenden Schadenspositionen wie des Nutzungsausfallschadens nicht mehr in Betracht. Der Schädiger schuldet nicht mehr nach dem Integritätsinteresse des Geschädigten Wiederherstellung des Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestünde, sondern Ersatz des Wertinteresses (vgl. Grüneberg, BGB, 85. Auflage 2026, § 251 Rn. 10). Der Vorgang der (Ersatz-)Wiederbeschaffung ist daher vom Wertinteresse nicht umfasst, anders als bei der Restitution im Rahmen des § 249 BGB.

d)

Die Voraussetzungen eines unverhältnismäßigen Aufwandes für die Wiederherstellung der abgesenkten gesperrten Flächen entsprechend § 251 Abs. 2 S. 1 BGB liegen vor. Für die Bewertung ist die Gegenüberstellung des Aufwandes für die Sanierung zum Verkehrswert des Grundstücks bzw. der betroffenen Flächen vorzunehmen. Es wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, Seite 35/36 des landgerichtlichen Urteils, verwiesen. Die dagegen vom Kläger vorgebrachten Argumente greifen nicht durch. Da, wie bereits dargestellt, die Herstellung der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit im Rahmen der Naturalrestitution geschuldet wäre, kommt es auf die dafür erforderlichen Aufwendungen an. Ihr Gesamtwert ist zum Wert des Grundstücks bzw. der Flächen, wenn abgrenzbar, ins Verhältnis zu setzen.

(1)

Den Wert der Flächen, den die Beklagte erstinstanzlich mit 785.500,00 € (was ca. 10.160 €/ha entspricht) angegeben hat, greift der Kläger mit seiner Berufung nicht mehr an.

(2)

Den Sanierungsaufwand hat die Beklagte in erster Instanz mit etwa 19 Mio. € angegeben. Soweit der Kläger diesen Wert noch im nachgelassenen Schriftsatz auf die mündliche Verhandlung beim Landgericht mit Nichtwissen bestritten hat, was das Landgericht als nicht mehr zu berücksichtigen bewertet hat, hat er davon zuletzt in der Berufungsinstanz Abstand genommen. Im Schriftsatz vom 23. Januar 2026 hat er angegeben, für einen Betrag von rund 15.000,00 €/ha, was etwa 140 % des Wertes der Flächen, der mit ca. 10.600,00 €/ha zu bemessen sei, entspreche, könne keine Sanierung erfolgen. Dass der Sanierungsaufwand auch nach seinem Dafürhalten noch höher zu bewerten ist, stellt er damit dar, dass er die Kosten anhand von Angaben zu bereits getätigten und prognostizierten Ausgaben für die Sanierung ehemaliger Braunkohlentagebaue im […] und […] Braunkohlenrevier aus einer Antwort der Bundesregierung zu einer Kleinen Anfrage aus 2009 betreffend die Flächeneinbrüche in („Ort 01“) mit 123.500 €/ha beziffert. Er bezieht sich außerdem auf eine Ausschreibung der Beklagten aus dem vergangenen Jahr zur Sanierung einer gleichermaßen betroffenen ca. 55 ha großen landwirtschaftlichen Nutzfläche auf der („Ort 02“) Brückenfeldkippe, die im Südraum des […] Reviers liegt, für die der Zuschlag an ein Angebot für etwa 71.990,00 €/ha erteilt worden sei. Bei Zugrundelegung sämtlicher vom Kläger nunmehr selbst angegebenen Werte für den Wiederherstellungsaufwand ergibt sich ein zumindest 140 %-iges Überschreiten des Grundstückswertes, das der Senat hier jedenfalls als ausreichend für eine Unverhältnismäßigkeit hält. Einer Beweisaufnahme bedarf es dazu nicht.

e)

Soweit der Kläger erstmals in seinem Schriftsatz vom 23. Januar 2026 behauptet hat, die Beklagte habe bereits 2012 bei Abschluss der Entschädigungsvereinbarung die Unverhältnismäßigkeit gekannt und dennoch den Vertrag geschlossen, ist er mit diesem Vortrag nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Die Beklagte hat dies erheblich bestritten und ausgeführt, sie habe, da für eine Kostenschätzung des Sanierungsaufwandes eingehende Untersuchungen des Gebietes erforderlich gewesen seien, die bei Vertragsschluss noch nicht vorgenommen worden wären, keine Anhaltspunkte für den Umfang der erforderlichen Arbeiten zu diesem Zeitpunkt gehabt. Gründe, die eine Zulassung des Vortrags nach § 531 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, hat der Kläger nicht vorgetragen, noch sind Anhaltspunkte dafür sonst ersichtlich. Der Kläger kann sich daher auch nicht auf einen Ausschluss der entsprechenden Anwendbarkeit des § 251 Abs. 2 S. 1 BGB nach den Grundsätzen von Treu und Glauben stützen.

2.

Zu Recht hat das Landgericht schließlich angenommen, dass dem Kläger auf die bislang gestellten Anträge, die er auch in der Berufung weiterverfolgt, der Wertausgleich nach § 251 Abs. 2 S. 1 BGB analog nicht zuzusprechen ist. Es handelt sich um etwas anderes als das, was er geltend macht, selbst wenn es sich lediglich um eine andere Art der Berechnung seines Schadensersatzes handelt.

3.

Die Forderungen auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten - hier als weiterer Schadensersatz - und die Nebenforderungen (Zinsen) teilen das Schicksal der Hauptforderung.

4.

Der Inhalt der nicht nachgelassenen Schriftsätze des Klägers, die sich weitestgehend mit Rechtsansichten befassen, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Gründe, gemäß § 156 ZPO die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, sind nicht gegeben.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 S. 1, § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, §§ 3 ff. ZPO und orientiert sich an der Festsetzung des Landgerichts, gegen die die Parteien nichts erinnert haben.