§ 2 Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 63
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 20.05.2015 – 8 A 2662/11
- VG Saarland Saarlouis, 11.07.2007 – 5 K 15/06Zitiert von 4
- VG Aachen, 14.09.2005 – 6 K 372/03Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 15.05.2006 – 5 F 8/06Zitiert von 3
- VG Aachen, 04.10.2011 – 6 K 2332/09Zitiert von 1
- BVerwG, 28.09.2016 – 7 C 18/15Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer der Bergaufsicht unterliegenden AnlageZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 19.12.2025 – 20 B 358/25.AK
- OLG Brandenburg, 08.04.2025 – 6 U 70/23
- OLG Brandenburg, 08.04.2025 – 6 U 56/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 BBergG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/2#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/2#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt ferner für
soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anwendbar, soweit nicht Tätigkeiten oder Einrichtungen des Absatzes 1 betroffen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/2#abs-3 (3) Dieses Gesetz gilt im Bereich des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland für die durch die Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 erfaßten Tätigkeiten und Einrichtungen, für Unterwasserkabel, Transit-Rohrleitungen und für Forschungshandlungen in bezug auf den Festlandsockel. Die völkerrechtlichen Regeln über die Hohe See, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/2#abs-4 (4) Dieses Gesetz gilt nicht für das Verladen, Befördern und Abladen von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1