Rechtsprechung / LSG Thüringen / 2012

LSG Thüringen Urteil vom 19.04.2012 – L 2 R 344/10

ECLI:DE:LSGTH:2012:0419.L2R344.10.0A

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Orientierungssatz

1. Beim VEB Kreisbaubetrieb H. handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens. (Rn.25)

2. Im Bereich des Bauwesens ist ein Betrieb im Sinne der ZAVtIV nur zu bejahen, wenn er die komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken getätigt hat (vgl LSG Erfurt vom 27.10.2009 - L 6 R 1211/07). (Rn.26)

Verfahrensgang

vorgehend SG Nordhausen, 18. Januar 2010, S 4 R 2214/08, Urteil

Tenor§

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 18. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Klägerin werden Kosten in Höhe von 225,- EUR für die Vertagung der mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 2011 auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2012-04-19/l-2-r-344-10#rd_1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nach § 8 AAÜG die Beschäftigungszeiten vom 1. September 1976 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2012-04-19/l-2-r-344-10#rd_2

Die 1953 geborene Klägerin erwarb im Juli 1976 den Ausbildungsabschluss als Ingenieur der Fachrichtung Hochbau. Sie war vom 1. September 1976 bis zum 30. Juni 1990 ununterbrochen als Bauleiterin im VE-Kreisbaubetrieb H.tätig.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2012-04-19/l-2-r-344-10#rd_3

Aus dem Register der Volkseigenen Wirtschaft geht hervor, dass der VE-Kreisbau H.dem Rat des Kreises H./Kreisbauamt unterstellt war. Die Eintragung des Betriebes erfolgte aufgrund Änderungsantrag und Beschluss des Rates des Kreises vom 13. Februar 1975. Seit 1. Juli 1990 ist aufgrund Umwandlung gemäß Treuhandgesetz Rechtsnachfolger die R.I.B. Stahlbetonbau-Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Aufbau.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2012-04-19/l-2-r-344-10#rd_4

Eine Versorgungszusage erhielt die Klägerin vor Schließung der Versorgungssysteme nicht. Sie zahlte keine Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2012-04-19/l-2-r-344-10#rd_5

Aufgrund eines Rentenantrages der Klägerin prüfte die Beklagte im März 2008 die Zugehörigkeit der Klägerin zu einem Zusatzversorgungssystem im Sinne des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) und lehnte dies mit Bescheid vom 3. April 2008 ab, weil die Klägerin nicht in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens tätig gewesen sei.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2012-04-19/l-2-r-344-10#rd_6

Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2008 zurück.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2012-04-19/l-2-r-344-10#rd_7

Im anschließenden Klageverfahren hat die Klägerin vorgetragen, der VE-Kreisbaubetrieb habe verschiedenartige Bauwerke errichtet und sei auch in der Massenproduktion von Wohnraum (Neubauten) tätig gewesen. Es habe sich bei dem VE-Kreisbaubetrieb um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Bauwirtschaft gehandelt. Sie habe die gleiche Tätigkeit erbracht, wie ihr Kollege vom BMK in L., bei dem die Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem festgestellt worden sei .

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2012-04-19/l-2-r-344-10#rd_8

Mit Urteil vom 18. Januar 2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung nach dem AAÜG gehabt, da sie am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb tätig gewesen sei. Der VE-Kreisbaubetrieb H. habe keine Massenproduktion betrieben. Er sei bei der Verwirklichung einer Vielzahl unterschiedlicher Bauprojekte tätig gewesen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2012-04-19/l-2-r-344-10#rd_9

Mit ihrer Berufung vertritt die Klägerin die Ansicht, der VE-Kreisbaubetrieb H. sei in der Massenproduktion tätig gewesen. Dazu hat sie nach Aufforderung durch das Gericht eine Beschreibung der realisierten Projekte vorgelegt.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2012-04-19/l-2-r-344-10#rd_10

Die Klägerin beantragt,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2012-04-19/l-2-r-344-10#rd_11

das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 18. Januar 2010 und den Bescheid der Beklagten vom 3. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 1. September 1976 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG und die hierin erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2012-04-19/l-2-r-344-10#rd_12

Die Beklagte beantragt,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2012-04-19/l-2-r-344-10#rd_13

die Berufung zurückzuweisen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2012-04-19/l-2-r-344-10#rd_14

Sie hält die angegriffene Entscheidung auch nach Würdigung der von der Klägerin zum Betrieb gemachten Angaben für rechtmäßig.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2012-04-19/l-2-r-344-10#rd_15

Der Senat hat die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 2011 und am 19. April 2012 zur Tätigkeit des Kreisbaubetriebes H. und zu ihren Aufgaben befragt.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2012-04-19/l-2-r-344-10#rd_16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Verwaltungsakte der Beklagten lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe§

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2012-04-19/l-2-r-344-10#rd_17

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2012-04-19/l-2-r-344-10#rd_18

Das Sozialgericht hat die Klage zutreffend abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Beschäftigungszeiten vom 1. September 1976 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der in diesem Zeitraum nachgewiesenen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Die Vorschriften des AAÜG sind auf sie nicht anwendbar.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2012-04-19/l-2-r-344-10#rd_19

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gilt - war ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deswegen eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen - dieser Verlust als nicht eingetreten.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2012-04-19/l-2-r-344-10#rd_20

Die Klägerin erfüllt nach dem Wortlaut der Vorschrift beide Voraussetzungen nicht. Sie war am 1. August 1991, dem Datum des Inkrafttretens des AAÜG, nicht Inhaberin einer Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihr eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war, liegt nicht vor. Sie hatte auch keine positive Statusentscheidung der Beklagten erlangt und keine frühere Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts. Sie war auch nicht auf Grund eines Einzelvertrags oder einer späteren Rehabilitierungsentscheidung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden. Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Ein Anwendungsfall einer gesetzlich fingierten Anwartschaft ist nicht schon dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Beschäftigung in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatte, sondern der Betroffene muss nach den Regeln des Versorgungssystems tatsächlich einbezogen worden und nach erfolgter Einbeziehung später ausgeschieden sein (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - Az.: B 4 RA 12/04 R, nach juris). Nach § 3 Abs. 5 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (nachfolgend: 2. DB z. ZAVO-techInt, GBl Nr. 62, S. 487) erfolgte die Erteilung einer Versorgungszusage ausschließlich durch Aushändigung eines „Dokuments über die zusätzliche Altersversorgung“. Ein solches Dokument (Versicherungsurkunde) ist der Klägerin nicht ausgehändigt worden. Mangels vorheriger Einbeziehung konnte sie daher nicht aus einem Versorgungssystem in diesem Sinne ausscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004, a.a.O.).

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2012-04-19/l-2-r-344-10#rd_21

Die Klägerin war am 1. August 1991 auch nicht Inhaberin einer fingierten Versorgungsanwartschaft, wie sie sich aus der vom 4. Senat des Bundessozialgerichts vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG herleitet, die auch der Senat in ständiger Rechtsprechung vornimmt.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2012-04-19/l-2-r-344-10#rd_22

Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht in einem Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts (z. B. Art. 17 des Einigungsvertrages <EV>) einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. BSG, Urteile vom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 31/01 R, Az.: B 4 RA 41/01, Az.: B 4 RA 3/02 R, BSG, Urteile vom 10. April 2002 - Az.: B 4 RA 34/01 R, Az.: B 4 RA 10/02 R, nach juris).

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2012-04-19/l-2-r-344-10#rd_23

Die Klägerin erfüllte am 1. August 1991 nicht die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (ZAVO-techInt, GBl. Nr. 93 S. 844).

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2012-04-19/l-2-r-344-10#rd_24

Dies ist nur dann der Fall, wenn nach § 1 ZAVO-techInt i.V.m. § 1 Abs. 1 der 2. DB z. ZAVO-techInt drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der „Versorgungsberechtigte“ muss am 30. Juni 1990 eine bestimmte Berufsbezeichnung (persönliche Voraussetzung) und eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung). Die Tätigkeit oder Beschäftigung muss am 30. Juni 1990 bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens verrichtet worden sein (betriebliche Voraussetzung – vgl. BSG vom 18. Juni 2003 - Az.: B 4 RA 1/03 R; ebenso z.B.: BSG vom 9. April 2002 –Az.: B 4 RA 32/01 R und vom 10. April 2002 – Az.: B 4 RA 10/02 R oder vom 18. Juni 2003 – Az.: B 4 RA 50/02 R).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2012-04-19/l-2-r-344-10#rd_25

Nach diesen Grundsätzen ist die Klägerin nicht in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz einzubeziehen. Sie hatte zwar seit dem 16. Juli 1976 die Berechtigung, den Titel „Ingenieur“ zu führen und damit die persönliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz erfüllt. Weiterhin übte sie am 30. Juni 1990 eine dieser Qualifikation entsprechende Tätigkeit aus. Jedoch war die Klägerin am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt, da der VE-Kreisbaubetrieb H. zwar volkseigen, aber kein Produktionsbetrieb im Sinn der o. a. BSG-Rechtsprechung war.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2012-04-19/l-2-r-344-10#rd_26

Dabei ist maßgeblich darauf abzustellen, dass der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen ausgerichtet war (BSG, Urteile vom 10. April 2002 - Az.: B 4 RA 10/02 R und vom 27. Juli 2004 - Az.: B 4 RA 11/04 R, nach juris). Im Hinblick auf die in der Präambel zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17.8.1950 (GBl. S. 844) zum Ausdruck gekommene Zielsetzung des Versorgungssystems war allein die Beschäftigung in einem Betrieb, der die Massenproduktion im Bereich des Bauwesens zum Gegenstand hatte, von Bedeutung für die Einbeziehung in die Versorgung. Dem lag das so genannte fordistische Produktionsmodell zu Grunde, das auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte. Der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen (vgl. auch BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 46f.). Nur eine derartige Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art war für die Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech von maßgeblicher Bedeutung (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R -). Im Bereich des Bauwesens ist ein Betrieb im Sinne der AVItech nur zu bejahen, wenn er die komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken getätigt hat (vgl. auch ThürLSG, Urteil vom 27. Oktober 2009, Az.: L 6 R 1211/07, nach juris). Dafür spricht auch der "Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen" vom 14. Juni 1963 (GBl. II Nr. 63 S. 437). Hierin wird angeordnet, dass Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten konzentriert werden sollen; durch diese Kombinate sollte die komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken (Neubauten) durchgeführt werden.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2012-04-19/l-2-r-344-10#rd_27

Auf der Grundlage der durchgeführten Ermittlungen ist der Senat nicht zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei dem VE-Kreisbaubetrieb um einen Produktionsdurchführungsbetrieb handelte, der sein Gepräge durch die Massenproduktion erhalten hat - unabhängig davon, ob hierfür der (Wort-)Begriff "fordistisches Produktionsmodell" gebraucht wird.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2012-04-19/l-2-r-344-10#rd_28

Die von der Klägerin zum Betrieb gemachten Angaben rechtfertigen eine derartige Überzeugungsbildung nicht; auch die sonstigen Ermittlungen haben nicht zu einem derartigen Ergebnis geführt.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2012-04-19/l-2-r-344-10#rd_29

Der Vortrag der Klägerin enthält auffällige Diskrepanzen, deren Aufklärung ihr nicht gelungen ist und sich dem Senat auch aus anderen Quellen nicht aufdrängt: So hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 2010 - der Aufforderung in der Ladungsverfügung, vor dem Termin eine Liste der vom VE Kreisbaubetrieb H. nach dem letzten Fünfjahresplan realisierten Projekte zu übermitteln, war die Klägerin nicht nachgekommen -angegeben, dass der Betrieb in den Jahren 1974 bis 1990 drei- bis viertausend Wohneinheiten in H. im Wohngebiet "Auf den L." errichtet habe. Daneben sei das Wohngebiet "Auf der Rinne-Brückenweg" mit dreitausend Wohneinheiten erbaut worden und in den letzten fünf Jahren vor der Wende seien sie mit 2/3 ihres Betriebes in B. tätig gewesen, wo insgesamt über die Jahre hinweg vier- bis fünftausend Wohneinheiten errichtet worden seien. Demgegenüber enthält die mit Schriftsatz vom 9. November 2011 übersandte Auflistung zu den im Zeitraum 1985 bis 1990 realisierten Bauvorhaben die Angaben, dass im L.wohngebiet im Zeitraum 1962 bis 1990 lediglich über 1000 Wohnungseinheiten als Hauptauftragnehmer produziert worden seien, im Wohngebiet "Auf der R.-B.weg" ca. 800, zu den Bauvorhaben in B. enthält die Auflistung überhaupt keine Mengenangaben. Im Hinblick auf die sich aus den Diskrepanzen ergebenden Zweifel am Vortrag der Klägerin kommt die Feststellung, dass die Massenproduktion von Bauwerken dem VE Kreisbaubetrieb H. das Gepräge gab, nicht in Betracht. In der mündlichen Verhandlung am 19. April 2012 hat die Klägerin - angesprochen auf die Diskrepanzen zwischen ihren Angaben im vorhergehenden Termin und der schriftlichen Auflistung - schließlich erklärt, im L.wohngebiet seien im Zeitraum 1985 bis 1990 über 1000 Wohneinheiten erstellt worden, im Wohngebiet Auf der R./B.weg 3000 Wohneinheiten (davon 2200 als Hauptauftragnehmer); durchschnittlich seien im Jahr ca. 200 bis 300 Wohneinheiten schlüsselfertig im Sinne der Hauptauftragnehmertätigkeit produziert worden. Auch auf dieser Grundlage sind die vom Senat am Vortrag der Klägerin gehegten Zweifel nicht ausgeräumt. Die Zahlen zur jährlichen Bauproduktion und zur Gesamtheit der über die Jahre hinweg erstellten Wohneinheiten sind nicht miteinander in Einklang zu bringen. Darauf ist die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden, ohne dass sie eine den Senat überzeugende Begründung für die Diskrepanzen hätte geben können. Auf dieser Grundlage hat der Senat keinen Anlass zu entsprechenden weitergehenden Ermittlungen gesehen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2012-04-19/l-2-r-344-10#rd_30

Auch unter dem Gesichtspunkt der Tätigkeit des Kreisbaubetriebes H. als "Hauptauftragnehmer" ergibt sich kein anderes Resultat. Hauptauftragnehmer im hier maßgeblichen Sinne waren Betriebe, die für einen Investitionsauftraggeber oder Generalauftragnehmer

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2012-04-19/l-2-r-344-10#rd_31

- komplette funktionsfähige Anlagen entwickelten, projektierten und errichteten oder rekonstruierten,

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2012-04-19/l-2-r-344-10#rd_32

- die gesamten Bauleistungen eines Investitionsvorhabens projektierten und ausführten;

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2012-04-19/l-2-r-344-10#rd_33

- komplexe Transport-, Versorgungs- oder Dienstleistungen, insbesondere für Großbaustellen, durchführten,

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2012-04-19/l-2-r-344-10#rd_34

und dabei – im Gegensatz zum Generalauftragnehmer – wesentliche Teile der Leistungen, insbesondere in der Form der Montage, selbst erbrachten, für die übrigen Teile Kooperationspartner banden und die erforderlichen Leitungs- und Koordinierungsaufgaben durchführten (vgl. SächsLSG, Urteil vom 17. Mai 2011, Az.: L 5 RS 95/10, nach juris). Diese Hauptauftragnehmer hatten an der Ausarbeitung realer technischer und ökonomischer Vorgaben für die Vorbereitung der Investition mitzuwirken (ebenda). Dementsprechend ergibt sich auch unter dem Gesichtspunkt der Tätigkeit des Kreisbaubetriebes H. als "Hauptauftragnehmer" nicht, dass es sich um einen Produktionsdurchführungsbetrieb handelte, der sein Gepräge durch die Massenproduktion erhielt.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2012-04-19/l-2-r-344-10#rd_35

Diese Feststellung rechtfertigt sich auch nicht im Hinblick auf die sonstigen von der Klägerin beschriebenen Tätigkeitsfelder: Nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen (vgl. die dem Schriftsatz vom 9. November 2011 beigefügte Auflistung) und ihren Ausführungen zu den von ihr betreuten Bauvorhaben ging es bei einer Vielzahl der vom Beschäftigungsbetrieb der Klägerin realisierten Maßnahmen nicht um massenweise hergestellte Standardprodukte, sondern jeweils um für den Einzelfall geplante Bauten, die den jeweiligen spezifischen Anforderungen genügen mussten. Dass die von der Klägerin genannten Werterhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen nicht zur Massenproduktion im Bauwesen gehörten, bedarf keiner weiteren Ausführung.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2012-04-19/l-2-r-344-10#rd_36

Dieses Ergebnis wird - ohne dass dies für den Senat entscheidend war - dadurch bestätigt, dass die Kreisbaubetriebe generell aufgrund der "Rahmenrichtlinie über Aufgaben sowie Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe" (Rahmenrichtlinie) zur Verfügung vom 29. Juni 1987 nicht Bestandteil der industriellen Bauproduktion mit standardisierten Massenprodukten waren (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. März 2011, Az.: L 3 R 563/10, nach juris). Dementsprechend waren die Kreisbaubetriebe - wie auch der VE Kreisbaubetrieb H.- in Wirtschaftsgruppe 20270 die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR eingeordnet ("Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen und Modernisierung, Baureparaturbetriebe").

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2012-04-19/l-2-r-344-10#rd_37

Mangels Gleichstellung des VE-Kreisbaubetriebs nach § 1 Abs. 2 der 2. DB besteht auch hieraus kein Anspruch der Klägerin. Die Liste der aufgezählten Einrichtungen und Betriebe ist abschließend (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - Az.: B 4 RA 23/04 R, nach juris).

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2012-04-19/l-2-r-344-10#rd_38

Die Klägerin kann auch nicht im Wege einer Gesetzes- bzw. Rechtsanalogie aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation den in § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB ZAVO-techInt genannten Gruppen gleichgestellt werden. Den Gerichten ist es im Hinblick auf das Verbot von Neueinbeziehungen im EV untersagt, eine Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises über den in den einzelnen Versorgungssystemen vorgesehenen begünstigten Personenkreis hinaus vorzunehmen. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bestehen nicht, weil der Bundesgesetzgeber an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR ohne Willkür anknüpfen durfte. Art. 3 Abs. 1 und 3 des Grundgesetzes (GG) gebieten nicht, dort vorhandene Ungleichheiten rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2012-04-19/l-2-r-344-10#rd_39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Auferlegung von Kosten für die Vertagung der mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 2011 erklärt sich daraus, dass die Klägerin die aufgegebene Auflistung der realisierten Bauprojekte nicht eingereicht hatte und auf der Grundlage ihrer Angaben in der Verhandlung keine Entscheidung möglich war, so dass durch Verschulden der Klägerin die Vertagung nötig wurde (§§ 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 184 Abs. 2 SGG).

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2012-04-19/l-2-r-344-10#rd_40

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.