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Landessozialgericht NRW, Urteil vom 27.01.2026 – L 5 P 114/23

5

ECLI:DE:LSGNRW:2026:0127.L5P114.23.00

Tatbestand§

Die Beteiligten streiten über die Zahlung rückständiger Beiträge zur privaten Pflegeversicherung.

Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen. Der Beklagte war zunächst bei der D. Krankenversicherung privat kranken- und pflegeversichert. Aufgrund einer angekündigten Beitragserhöhung riet der von dem Beklagten beauftragte Versicherungsmakler T. dem Beklagten zu einem Versicherungswechsel. Der Beklagte schloss daraufhin zum 01.01.2017 unter der Versicherungsvertragsnummer N01 mit der Klägerin einen Vertrag über eine private Kranken- und Pflegepflichtversicherung. Der Vertrag wurde auf Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) geschlossen.

Ausweislich der Versicherungsscheine hatte der Beklagte für die private Pflegeversicherung folgende Monatsbeiträge zu entrichten:

In dem Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2018 monatlich 35,40 Euro

In dem Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2019 monatlich 49,41 Euro

In dem Zeitraum ab 01.01.2020 monatlich 64,45 Euro

Für den Zeitraum vom 01.12.2017 bis 30.04.2020 leistete der Beklagte - außer einer einmaligen Zahlung am 12.11.2018 i.H.v. 157,20 Euro - keine Zahlungen, so dass ein Zahlungsrückstand i.H.v. insgesamt 1.153,72 Euro besteht.

Mit E-Mail vom 25.01.2018 und erneut mit E-Mail vom 07.08.2018 erklärte der Beklagte die Kündigung der Versicherung; ein Nachweis über eine neue Pflegeversicherung wurde von dem Beklagten weder mit der Kündigung noch später vorgelegt.

Auf Antrag der Klägerin vom 31.07.2020 erließ das Amtsgericht Hamburg-Altona am 03.08.2020 einen Mahnbescheid über die Zahlung von Beiträgen zur privaten Pflegeversicherung für die Zeit vom 01.04.2018 bis 30.04.2020 in Höhe von 1.153,72 Euro, Gerichtsgebühren i.H.v. 35,50 Euro, Rechtsanwaltskosten i.H.v. 69,89 Euro, Mahnkosten i.H.v. 12,50 Euro, vorgerichtliche Rechtsanwaltsvergütung i.H.v. 196,62 Euro sowie Verzugszinsen.

Gegen den am 06.08.2020 zugestellten Mahnbescheid hat der Beklagte am 20.08.2020 Widerspruch eingelegt und das Verfahren ist am 11.06.2021 an das Sozialgericht Düsseldorf abgegeben worden.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass eine fällige und einredefreie Forderung bestehe. Insbesondere lägen keine aufrechnungsfähigen Gegenansprüche des Beklagten vor. Die Ausführungen des Beklagten beträfen den nicht streitgegenständlichen Krankenversicherungsvertrag.

Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie

1.153,72 Euro nebst Zinsen i.H.v. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

auf einen Teilbetrag von 35,40 Euro ab dem 02.12.2017 bis 12.11.2018,

auf einen Teilbetrag von 35,40 Euro ab dem 02.01.2018 bis 12.11.2018,

auf einen Teilbetrag von 35,40 Euro ab dem 02.02.2018 bis 12.11.2018,

auf einen Teilbetrag von 35,40 Euro ab dem 02.03.2018 bis 12.11.2018,

auf einen Teilbetrag von 15,60 Euro ab dem 02.04.2018 bis 12.11.2018,

auf einen Teilbetrag von 19,80 Euro ab dem 02.04.2018,

auf einen Teilbetrag von 35,40 Euro ab dem 02.05.2018,

auf einen Teilbetrag von 35,40 Euro ab dem 02.06.2018,

auf einen Teilbetrag von 35,40 Euro ab dem 02.07.2018,

auf einen Teilbetrag von 35,40 Euro ab dem 02.08.2018,

auf einen Teilbetrag von 35,40 Euro ab dem 02.09.2018,

auf einen Teilbetrag von 35,40 Euro ab dem 02.10.2018,

auf einen Teilbetrag von 35,40 Euro ab dem 02.11.2018,

auf einen Teilbetrag von 35,40 Euro ab dem 02.12.2018,

auf einen Teilbetrag von 49,41 Euro ab dem 02.01.2019,

auf einen Teilbetrag von 49,41 Euro ab dem 02.02.2019,

auf einen Teilbetrag von 49,41 Euro ab dem 02.03.2019,

auf einen Teilbetrag von 49,41 Euro ab dem 02.04.2019,

auf einen Teilbetrag von 49,41 Euro ab dem 02.05.2019,

auf einen Teilbetrag von 49,41 Euro ab dem 02.06.2019,

auf einen Teilbetrag von 49,41 Euro ab dem 02.07.2019,

auf einen Teilbetrag von 49,41 Euro ab dem 02.08.2019,

auf einen Teilbetrag von 49,41 Euro ab dem 02.09.2019,

auf einen Teilbetrag von 49,41 Euro ab dem 02.10.2019,

auf einen Teilbetrag von 49,41 Euro ab dem 02.11.2019,

auf einen Teilbetrag von 49,41 Euro ab dem 02.12.2019,

auf einen Teilbetrag von 64,45 Euro ab dem 02.01.2020,

auf einen Teilbetrag von 64,45 Euro ab dem 02.02.2020,

auf einen Teilbetrag von 64,45 Euro ab dem 02.03.2020,

auf einen Teilbetrag von 64,45 Euro ab dem 02.04.2020,

kaufmännische Mahnkosten in Höhe von 12,50 Euro,

sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 196,62 Euro zu zahlen.

Der Beklagte hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass dem Versicherungsmakler T. wegen dessen Sorgfaltspflichtverletzung eine Streitverkündungsschrift zuzustellen sei. Dessen Fehlberatung sei der Klägerin zuzurechnen. Im Übrigen sei die geltend gemachte Forderung bereits Gegenstand des vor dem Landgericht Mönchengladbach geführten Verfahrens gewesen. Die Klägerin habe diverse Arztrechnungen nicht bezahlt. Die Klägerin habe bereits 7.661,50 Euro durch die Verrechnung von Guthaben erhalten, womit 97,8% der rückständigen Beiträge aus dem Urteil des Landgerichts Mönchengladbach getilgt seien.

Das Landgericht Mönchengladbach hat den Beklagten mit Urteil vom 01.04.2021, 1 O 355/20, u.a. verpflichtet an die Klägerin für die Zeit von Dezember 2017 bis September 2019 rückständige Beiträge zur privaten Krankenversicherung i.H.v. 4.090,87 Euro zu zahlen.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht Düsseldorf den Beklagten mit Gerichtsbescheid vom 14.07.2023 verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 1.153,72 Euro zzgl. beantragter Zinsen, kaufmännische Mahnkosten i.H.v. 12,50 Euro sowie die Gerichtsgebühren des Mahnverfahrens i.H.v. 35,50 Euro zu zahlen. Rechtsanwaltskosten in Höhe von 196,62 Euro hat das Gericht nicht zugesprochen. Das Sozialgericht Düsseldorf führt zur Begründung aus:

„Die Klage hat Erfolg.

Die Streitsache konnte gem. § 105 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da sie keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind mit Richterbrief hierzu gehört worden.

Dem Streitverkündungsbegehren des Beklagten war nicht nachzukommen. Das sozialgerichtliche Verfahren sieht das Institut der Streitverkündung nicht vor; an ihre Stelle tritt die Beiladung nach § 75 SGG (Schmidt in: Meyer-Ladewig, SGG § 74 Rn. 1). Der Antrag eines Beteiligten ist nur Anregung; das Gericht entscheidet von Amts wegen (Schmidt in: Meyer-Ladewig, SGG § 75 Rn. 15). Die Voraussetzungen für eine Beiladung des Versicherungsmaklers nach § 75 SGG liegen nicht vor. Weder kann die Entscheidung ihm gegenüber nur einheitlich ergehen noch ist ersichtlich, dass dessen berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden.

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung der Beiträge zur Pflegepflichtversicherung für den streitgegenständlichen Zeitraum in Höhe von insgesamt 1.153,72 Euro ergibt sich aus dem mit dem Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag. Die von dem Beklagten geltend gemachten Kündigungserklärungen haben den Vertrag nicht beendet. Gem. § 23 Abs. 1 und Abs. 2 SGB XI kann der Versicherungsnehmer eine Pflegepflichtversicherung dann kündigen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist. Dies ist hier nicht geschehen.

Wenn der Beklagte geltend macht, er sei durch „Dritte" (hier. den Versicherungsmakler Herrn T.) ohne eigenes Verschulden in diese Situation geraten, steht dies den hier geltend gemachten Beitragsforderungen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt entgegen. Die Forderungen der Klägerin sind auch nicht durch Aufrechnung erloschen. Zum einen hat der Beklagte die geltend gemachte Aufrechnung nicht gegenüber den Forderungen aus der Pflegepflichtversicherung, sondern aus der Krankenversicherung - die hier nicht Streitgegenstand sind - erklärt. Auch sind die Forderungen weder näher substantiiert noch belegt, sondern werden vielmehr von der Klägerin bestritten. Mit einer bestrittenen Forderung kann der Beklagte gern. § 12 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB/PPV) nicht aufrechnen. Dort heißt es: Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Gegenforderung ist hier weder unbestritten noch rechtskräftig festgestellt.

Die Forderungen der Klägerin sind auch nicht Gegenstand des Urteils des Landgerichts Mönchengladbach, Az 1 O 355/20; dort ging es nur um die Beiträge zur Krankenversicherung, während Gegenstand der hiesigen Klage Beiträge zur Pflegepflichtversicherung sind. Anders als der Beklagte meint, sind im Hinblick auf die Krankenversicherungsbeiträge abgeschlossene Verrechnungsvereinbarungen und geleistete Zahlungen für die Pflegepflichtversicherungsbeiträge nicht von Relevanz und daher für die hier geltend gemachte Klageforderung unerheblich.

Der Beklagte hat der Klägerin weiter den entstanden Verzögerungsschaden gemäß §§ 280, 286, 288 BGB zu ersetzen, da der Beklagte sich mit den streitgegenständlichen Beiträgen in Verzug befunden hat. Einer Mahnung bedurfte es gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht, da gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die private Pflichtversicherung (MB/PPV) die Beiträge jeweils am Monatsersten fällig geworden sind. Damit hat die Klägerin ab diesem Zeitpunkt zunächst Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, sowie weiter Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Mahnschreiben iHv 12,50 Euro.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Beklagte hat die Gerichtskosten des Mahnverfahrens zu tragen, § 182 a, § 193 Abs. 1 S. 2 SGG, nicht jedoch die außergerichtlichen (Rechtsanwalts-)Kosten der Klägerin für das Verfahren vor dem Sozialgericht und Mahngericht, vgl. §§ 193 Abs. 4, 184 Abs. 1 SGG. Ebenso nicht zu tragen hat der Beklagte die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Insoweit gilt mit den überzeugenden Ausführungen des Bayerischen Landessozialgerichts, Urteil vom 24. November 2015 - L 6 P 49/14 -, Rn. 24, juris, die sich das Gericht nach eigener Prüfung zu Eigen gemacht hat (…)“.

Der Beklagte hat gegen den am 20.07.2023 zugestellten Gerichtsbescheid am 21.08.2023 Berufung eingelegt.

Der Beklagte trägt vor, dass der Versicherungsvertrag mittlerweile im Notlagentarif geführt werde. Er ist der Auffassung, dass die Forderung bereits getilgt sei. Er habe einen Betrag i.H.v. insgesamt 17.920,87 Euro wie folgt an die Klägerin gezahlt bzw. einbehalten:

20.07.2021 Abrechnung 7.823,18 Euro

31.08.2021 Abrechnung 2.096,45 Euro

21.06.2022 Abrechnung 4.086,24 Euro

17.05.2023 Überweisung 2.850,00 Euro

08.09.2023 Überweisung 1.000,00 Euro

18.09.2023 Überweisung 65,00 Euro

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.07.2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin trägt vor, dass die Zahlungen auf die rückständigen Beiträge des nicht streitgegenständlichen Krankenversicherungsvertrag erfolgt seien. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, auf welche angeblich offenen Abrechnungen sich der Beklagte beziehe. Eine Zahlung i.H.v. 2.096,45 Euro sei am 01.09.2021 auf das bekannte Konto des Beklagten erfolgt. Sofern dieser sich darauf berufe, dass das Konto bei der U. zu diesem Zeitpunkt bereits gekündigt gewesen sei, sei dies nicht bekannt gewesen.

Die Klägerin hat am 08.05.2024 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Betrag i.H.v. 2.096,45 Euro an den Beklagten gezahlt.

Der Senat hat einen Auszug des Beitragskontos des Pflegeversicherungsvertrages bei der Klägerin angefordert, welcher mit Schriftsatz vom 15.01.2026 übersandt wurde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen, welcher Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe§

Der Senat konnte in Abwesenheit des Beklagten entscheiden, da dieser in der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden könne. Das persönliche Erscheinen des Beklagten war auch nicht angeordnet.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat den Beklagten zu Recht verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 1.153,72 Euro zzgl. beantragter Zinsen, kaufmännische Mahnkosten i.H.v. 12,50 Euro sowie die Gerichtsgebühren des Mahnverfahrens i.H.v. 35,50 Euro zu zahlen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Das Vorbringen des Beklagten im Berufungsverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Der Anspruch der Klägerin ist nicht wegen Erfüllung untergegangen (§ 362 Abs. 1 BGB). Der Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass er Zahlungen auf die streitgegenständlichen Forderungen des privaten Pflegeversicherungsvertrages geleistet hat. Aus dem von der Klägerin mit Schriftsatz vom 15.01.2026 vorgelegten Kontoauszug des streitgegenständlichen Pflegeversicherungsvertrages ergibt sich lediglich die bekannte Zahlung i.H.v. 157,20 Euro. Der Senat geht daher davon aus, dass die Zahlungen, wie von der Klägerin vorgetragen, auf den nicht streitgegenständlichen Krankenversicherungsvertrag erfolgt sind.

Dem Anspruch steht auch nicht die von dem Beklagten sinngemäß geltend gemachte Einrede der Aufrechnung mit Erstattungsansprüchen gegenüber der Klägerin aus dem Krankenversicherungsvertrag entgegen, da keine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung des Beklagten ersichtlich ist, mit der er gegen die Beitragsansprüche der Klägerin aufrechnen könnte (§ 12 AVB). Soweit der Beklagte geltend macht, dass aus einer Abrechnung vom 31.08.2021 ein Betrag i.H.v. 2.096,45 Euro offen sei, kann er hiermit nicht durchdringen, da die Klägerin diesen Betrag am 07.05.2024 (erneut) an den Beklagten gezahlt hat.

Im Übrigen hat die Klägerin bestritten, dass offene Abrechnungen vom 20.07.2021 i.H.v. 7.823,18 Euro und vom 21.06.2022 i.H.v. 4.086,24 Euro existieren. Der Beklagte hat diese daraufhin nicht weiter konkretisiert und auch keine Nachweise hierüber erbracht.

Der Beitragszahlungspflicht steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin die private Krankheitskostenversicherung des Beklagten im Notlagentarif führt. Dies führt nicht automatisch zu einer Reduzierung der Prämien gem. § 110 Abs. 2 Satz 3 SGB XI, da sich die Regelung ausdrücklich nur auf den Basis-, nicht aber auf den Notlagentarif bezieht (vgl. im Einzelnen: LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.03.2023 - L 4 P 1519/21).

Es bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf die zum 01.01.2019 und zum 01.01.2020 erfolgten Beitragsanpassungen. Eine wirksame Beitragsanpassung setzt neben den grundlegenden Anforderungen des § 203 VVG gem. § 203 Abs. 5 VVG voraus, dass die Neufestsetzung bzw. Änderung der Prämie sowie die hierfür „maßgeblichen Gründe" dem Versicherungsnehmer mitgeteilt werden. Ausreichend ist, die Rechnungsgrundlage für die Prämienanpassung mitzuteilen. Nicht erforderlich ist eine Mitteilung der konkreten Höhe der Veränderung und des auslösenden Faktors sowie der Veränderung weiterer Faktoren (vgl. nur BGH, Urteil v. 16.12.2020 - IV ZR 294/19, NJW 2021, 378ff.;vgl. auch Senatsurteil vom 25.04.2024 - L 5 P 24/23 -, Rn. 44, juris). Die Klägerin nennt als Gründe steigende Leistungsausgaben, eine höhere Lebenserwartung sowie ein anhaltendes Niedrigzinsumfeld, was den Begründungsanforderungen genügt. Im Übrigen hat der Beklagte die Beitragserhöhungen auch nicht angegriffen.

Das Sozialgericht hat den Beklagten zu Recht zur Erstattung von kaufmännischen Mahnkosten i.H.v. 12,50 Euro verurteilt.

Die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung der vorgerichtlichen Mahnkosten i.H.v. 12,50 Euro ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 7 MB/PVV i.V.m. den §§ 280, 286, 288, 291 BGB (Senatsurteil vom 11.07.2019 - L 5 P 11/17 -, Rn. 25, juris; so auch: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2021 - L 4 P 180/19 -, Rn. 50, juris). Aufgrund der Fälligkeit der monatlichen Beiträge zum Ersten eines jeden Monats gem. § 8 Abs. 1 MB/PVV befand sich der Beklagte durch die Nichtzahlung gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verzug, ohne dass es einer ausdrücklichen Mahnung bedurfte. § 8 Abs. 7 MB/PVV verpflichtet den Versicherungsnehmer dazu, dem Versicherer die für die Betreibung offener Beiträge entstandenen Kosten zu ersetzen. § 38 Abs. 1 VVG ermächtigt den Versicherer dazu, gegenüber dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist zu bestimmen, wenn eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt wird.

Die Geltendmachung der vorprozessualen Mahnschreiben ist auch nicht aufgrund § 193 Abs. 4 SGG ausgeschlossen (so teilweise, aber zu Unrecht die Rechtsprechung im ersten Rechtszug, vgl. stellv.: SG Detmold, Urteil vom 29.01.2019 - S 18 P 63/16 -, Rn. 17, juris). Nach § 193 Abs. 4 SGG sind zwar Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 SGG genannten Gebührenpflichtigen - zu denen der Kläger als privates Pflegeversicherungsunternehmen zählt - nicht erstattungsfähig. § 193 Abs. 4 SGG schließt daher insbesondere die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten aus (vgl. stellv.: Bayerisches LSG, Urteil vom 24.11.2015 - L 6 P 49/14 -, Rn. 24, juris).

Dieser Rechtsgedanke kann aber nicht auf vorgerichtliche Mahngebühren übertragen werden. Die Erstattungspflicht vorgerichtlicher Mahngebühren durch einen privat Pflegeversicherten begründet schon keine Schlechterstellung gegenüber gesetzlich Pflegeversicherten, da auch Behörden Mahngebühren erheben können. Rechtsgrundlage eines solchen Mahngebührenbescheids ist regelmäßig § 19 Abs. 2 VwVG i.V.m. § 3 Abs. 3 VwVG (Senatsurteil vom 30.06.2022 - L 5 KR 581/21 -, Rn. 57, juris).

Außerdem durchbricht die Regelung des § 193 Abs. 4 SGG die zivilrechtlichen Regeln zur Erstattung des Verzugsschadens. Mahngebühren sind Teil des Verzugsschadens nach §§ 280, 286, 288 BGB. Zwar kann der Bundesgesetzgeber dieses materielle Recht durch eine prozessrechtliche Regelung wie § 193 Abs. 4 SGG modifizieren. Die Regelungen sind aber wegen der konkurrierenden zivilrechtlichen Verzugsregeln auch deshalb eng auszulegen, weil Beitragszahlungen zur privaten Krankenversicherung allein der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zugewiesen und deshalb der Restriktion nach § 193 Abs. 4 SGG schon dem Grunde nicht unterworfen sind. Für Beitragszahlungen zur privaten Krankenversicherung verbleibt es daher bei der uneingeschränkten Anwendung der Verzugsschadensregelungen nach §§ 280, 286, 288 BGB. Die Verzugsschadensregelungen nach §§ 280, 286, 288 BGB gelten zwecks Gleichbehandlung aber auch uneingeschränkt für die Beitragszahlungen zur privaten Pflegeversicherung. § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XI ordnet insoweit an, dass Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, auch regelhaft verpflichtet sind, bei diesem Unternehmen zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit einen Versicherungsvertrag abzuschließen. Ein Grund für eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Beitragszahlung eines bei demselben privaten Versicherungsunternehmen privat Kranken- und privat Pflegeversicherten kann der Senat nicht erkennen. Daran ändert folglich auch die vom Gesetzgeber insoweit sachfremde Zuweisung (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG i.V.m. § 182a SGG) dieser zivilrechtlich geprägten Materie zu den Sozialgerichten nichts (Senatsurteil vom 27.01.2026 - L 5 P 12/22).

Die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung der Zinsen folgt aus § 8 Abs. 1 S. 2, Abs. 7 AVB i.V.m. §§ 280, 286, 288 BGB (vgl. Senatsurteile vom 16.11.2017 - L 5 P 61/17 und vom 27.06.2019 - L 5 P 126/17).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Zur Tragung der gerichtlichen Kosten des vorangegangenen Mahnverfahrens ist der Beklagte gem. § 193 Abs. 1 S. 2 SGG verpflichtet. Weitere Kosten hat er gem. §§ 193 Abs. 4 i.V.m. §§ 184 Abs. 1, 183 Abs. 1 S. 1 SGG nicht zu tragen. Zu den von § 184 SGG erfassten Gebührenpflichtigen, die außergerichtliche Kosten nicht geltend machen dürfen, zählen auch die Unternehmen der privaten Pflegeversicherung (BSG, Beschluss vom 08.07.2001, B 3 P 3/02 R, juris; vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 27.06.2019 - L 5 P 126/17).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG.