Rechtsprechung / LSG NRW / 17 / 2025
LSG NRW Urteil vom 10.12.2025 – L 17 U 253/23
17 · ECLI:DE:LSGNRW:2025:1210.L17U253.23.00
SozialrechtNordrhein-WestfalenSozialrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Zitiert 8+ Entscheidungen 10 zitierte Normen Als PDF speichern
Tatbestand§
Im Streit steht, ob eine Infektion des Klägers mit dem SARS-CoV-2-Virus im Dezember 2020 einen Arbeitsunfall darstellt.
Der im Jahr 0000 geborene Kläger ist seit Februar 2012 als Softwareingenieur bei der J. GmbH in L. beschäftigt.
Er war mit weiteren bis zu 15 Mitarbeitern seiner Arbeitgeberin - die Einsatzzeiten in den einzelnen Disziplinen variierten je nach anstehender Tätigkeit - für den Zeitraum vom 25.11.2020 bis zum 18.12.2020 nach Rumänien entsandt worden, um dort bei der Firma D. in M., eine bereits bestehende Anlage durch ein Flächenlager und einen automatisierten Versandbereich zu erweitern.
Ausweislich der Unfallanzeige der Arbeitgeberin vom 10.03.2021 sei Unfallzeitpunkt der 11.12.2020 gewesen und habe der Kläger am 12.12.2020 seine Arbeit eingestellt. Die Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus habe nicht auf eine Person, einen Ort oder einen Tag spezifiziert werden können.
Der Kläger gab in einem Fragebogen vom 19.03.2021 gegenüber der Beklagten an, er habe die Dienstreise nach Rumänien mit dem PKW durchgeführt und habe sich auf dem Hinweg am 24.11.2020 im Testzentrum „Flughafen Y.“ mittels PCR-Tests mit negativem Ergebnis testen lassen. Am 13.12.2020 habe er 37,6 Grad Temperatur gemessen und an Durchfall gelitten. Durch Ruhe und ausreichend Flüssigkeit seien die Symptome besser geworden, am 16.12.2020 habe er keine Temperatur oder sonstige Symptome gehabt. Im Verlauf der Rückreise sei er am 18.12.2020 im Testzentrum Flughafen Y. mittels PCR-Tests positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestet worden. Ab dem 21.12.2020 habe er dann Temperatur, Müdigkeit und Kurzatmigkeit gehabt, wobei ab dem 27.12.2020 eine Besserung eingetreten sei. Aktuell bestünden noch Symptome wie Abgeschlagenheit, Müdigkeit, Kälteempfinden und Long-Covid, er sei nach wie vor arbeitsunfähig. Vor dem Infektionszeitraum bei der rumänischen Firma habe er keinen Kontakt zu anderen mit dem Virus infizierten Personen außerhalb der versicherten Tätigkeit gehabt.
Aus einem von der Arbeitgeberin ausgefüllten Fragebogen ergab sich, erste Krankheitssymptome - die sich aber erst im Nachhinein als Covid-Symptome identifizieren ließen - seien beim Kläger am 12.12.2020 aufgetreten. Eine Indexperson sei nicht bekannt. Die Anzahl der im unmittelbaren Tätigkeitsumfeld des Klägers infizierten Mitarbeiter belaufe sich auf 4.
Mit Bescheid vom 23.04.2021, der keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, lehnte es die Beklagte ab, die Kosten der Behandlung des Klägers zu übernehmen. Um Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu erhalten, müsste die Infektion auf eine nachweislich mit dem Virus infizierte Person (Indexperson) zurückzuführen sein. Dies setze einen intensiven beruflichen Kontakt mit dieser voraus, wobei es vor allem auf die Dauer und die Intensität des Kontaktes ankomme. Gerade diese Voraussetzung sei nach den Angaben der Arbeitgeberin im Falle des Klägers nicht erfüllt.
Die Arbeitgeberin des Klägers teilte in der Folgezeit mit, dass vier zeitgleich mit dem Kläger auf der Baustelle tätige Mitarbeiter sich nachweislich mit dem Virus infiziert hatten und den Kläger angesteckt haben könnten.
Die Beklagte teilte der Arbeitgeberin mit, einzig die Möglichkeit, sich durch einen Mitarbeiter bei der Arbeit infiziert zu haben, reiche nicht aus, um einen Leistungsanspruch gegen den Unfallversicherungsträger zu begründen. Sofern ein intensiver Kontakt mit einer Indexperson nicht konkret nachgewiesen werden könne, müsse im unmittelbaren Tätigkeitsumfeld mindestens eine nachweislich infektiöse Person gewesen sein, wobei auch in dem Fall eine Kontaktzeit ab etwa 15 Minuten bestanden haben und der Mindestabstand von 1,5 m über diese Zeit unterschritten worden sein müsse, insbesondere dann, wenn kein Mund/Nasenschutz getragen worden sei. Nach den gemachten Angaben sei sowohl der Abstand eingehalten, als auch der Mund/Nasenschutz getragen worden. Als weiterer Gefährdungsfaktor komme ein schlecht durchlüfteter Raum, eine geringe Raumtemperatur und eine schwere körperliche Arbeit in Betracht, wobei all diese Umstände seitens der Arbeitgeberin verneint worden seien. Auch die weiteren Hygienevorschriften, wie das Vorhalten von Desinfektionsmittel und die Möglichkeit des Händewaschens seien eingehalten worden. Hinzu komme, dass es in Rumänien im November / Dezember 2020 eine sehr hohe Zahl von täglichen Neuinfektionen gegeben habe (bis ca.10.000), so dass das Infektionsrisiko außerhalb des Arbeitsbereiches sehr hoch war. Ein Zusammenhang könne daher nicht hergestellt werden.
In seinem gegen den Bescheid vom 23.04.2021 erhobenen Widerspruch führte der Kläger zu seinem Tagesablauf in Rumänien aus, um 7:00 Uhr habe er im Hotel gefrühstückt, um 8:00 Uhr sei Arbeitsbeginn im Unternehmen D. gewesen, um 13:00 Uhr habe er mit Kollegen von L. das Mittagessen in einem Kantinenraum von D. eingenommen, um 19:00 Uhr sei Arbeitsende gewesen und um 20:00 Uhr habe das Abendessen mit Kollegen von L. im Hotel U. in M. stattgefunden, das über Lieferdienste in das Hotel gebracht worden sei. Somit habe er sich im Zeitraum vom 25.11.2020 bis 18.12.2020 ausschließlich im Umfeld der Firma D./Hotel U. und im Kreis seiner Kollegen aufgehalten. Er habe aus Vorsicht vor einer Infektion bewusst auf jegliche Aktivitäten außerhalb dieser Tätigkeit verzichtet. Er sei einer von 6 L.-Mitarbeitern, die nach ihrer Ankunft in Deutschland positiv getestet worden seien. Eine infizierte Person aus seinem direkten Umfeld könne er nicht benennen.
Die Beklagte wies den Widerspruch daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2021 zurück. Der Infektionszeitpunkt, die versicherte Tätigkeit zum fraglichen Infektionszeitpunkt sowie ein nachweislicher Kontakt mit erkrankten Personen seien nicht im Vollbeweis gesichert. Die Tatbestandsvoraussetzungen eines Arbeitsunfalls seien damit nicht bewiesen. Die bloße Vermutung, zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort unter nicht genau aufklärbaren Umständen möglicherweise mit Krankheitserregern infiziert worden zu sein, reiche nicht im Sinne der Beweisanforderungen aus. Zwar sei es nach den vom ihm geschilderten Umständen zu einer Infektion von mehreren Beschäftigten vor Ort gekommen, jedoch habe in seinem unmittelbaren Tätigkeitsfeld keine erhöhte Anzahl an Infizierten objektiviert werden können.
Hiergegen hat der Kläger am 10.09.2021 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft hat. Da er auf der Hinreise zum Einsatzort leichte Erkältungssymptome gehabt habe, habe er am 24.11.2020 nach Abstimmung mit seinem Abteilungsleiter einen PCR-Test mit negativem Ergebnis durchführen lassen. Die Fahrten vom Hotel zu dem Unternehmen D. seien stets mit seinem eigenen PKW erfolgt, nur gelegentlich habe er einen Kollegen mitgenommen. Dieser sei aber nach seinem Aufenthalt negativ getestet worden und komme daher nicht als Indexperson in Betracht. Es spiele für die haftungsbegründende Kausalität keine Rolle, dass er keine Indexperson benennen könne. Dies liege im Rahmen einer Pandemie vielmehr in der Natur der Sache. Bei einer Auswärtstätigkeit sei im Hinblick auf die Risikoexposition anerkannt, dass regelmäßig der Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Risikoverwirklichung bejaht werde, wenn der Versicherte sich bedingt durch die Beschäftigung an einem Ort aufhalte, der einer allgemein wirkenden Gefahr ausgesetzt sei. Vorliegend habe nicht nur Rumänien hohe Inzidenzzahlen aufgewiesen, sondern seien auch sechs Mitarbeiter der L. im rumänischen Unternehmen an COVID-19 erkrankt. Zudem habe die Unterbringung im Hotel arbeitsrechtlichen Bezug. Bei Versicherten, die arbeitsbedingt eine Gemeinschaftsunterkunft bewohnten, in der es zu einem Infektionsausbruch komme, sei auch eine Infektion in der Freizeit versichert. Bei dieser Konstellation stelle es eine Überspannung der Anforderungen an den Vollbeweis dar, eine bestimmte Indexperson zu benennen. Vor dem Hintergrund fehlender privater Kontakte und ausschließlich Beschränkung der Kontakte auf Kollegen, sei die überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreichend für die Anerkennung als Arbeitsunfall, dass er sich im Rahmen seiner Tätigkeit in Rumänien infiziert habe. Zwar sei natürlich klar, dass die Zeit des Frühstücks und des Abendessens arbeitsrechtlich keine Arbeitszeit gewesen sei. Er habe sich in diese Zeit aber auf die Kontakte auf die Mitarbeiter seines Unternehmens beschränkt und beschränken müssen. Er sei abends mit den Menschen zusammen gewesen, mit denen er auch tagsüber gearbeitet habe. Ähnlich wie auf einer Bohrinsel sei anderweitiger Kontakt zu Dritten außerhalb des Arbeitsumfeldes quasi ausgeschlossen gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 23.04.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2021 festzustellen, dass die SARS-Cov-2-Virusinfektion einen Arbeitsunfall darstellt.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf die Gründe des Widerspruchsbescheides Bezug genommen und ausgeführt, auch unter Berücksichtigung der weiteren Angaben des Klägers sei nicht gesichert, dass der Kläger im Zeitpunkt der Infektion einer versicherten Tätigkeit nachgegangen sei. Der Zeitpunkt der Infektion sei nach wie vor unklar. Eine Infektion habe auch im privaten Bereich während des Frühstücks, des Abendessens oder der Toilettengänge stattfinden können. In diesen Situationen habe der Kläger regelmäßig sogar mehr Kontakte gehabt, als im beruflichen Rahmen, wo der Kontakt in der Regel in großen Hallen mit maximal drei bis vier Personen stattgefunden habe.
Am 06.12.2022 hat ein Erörterungstermin beim Sozialgericht stattgefunden, in dem der Kläger weitere Angaben gemacht hat.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13.04.2023 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Anerkennung des Unfalles als Arbeitsunfall scheitere am fehlenden vollbeweislichen Nachweis, dass der Kläger im Zeitpunkt des Unfalles, also dem Moment der Infizierung mit dem Virus, einer der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden Verrichtung nachgegangen sei. Zwar sei bei Dienstreisen ein innerer Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis auch außerhalb der eigentlichen dienstlichen Tätigkeit „eher" anzunehmen als am Wohn- oder Betriebsort, weil die besonderen Umstände bei einer dienstlich veranlassten Reise es mit sich brächten, bei einer Reihe von Tätigkeiten, anders als an sich am Wohn- oder Betriebsort, einen inneren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit zu begründen. Widme sich der Dienstreisende allerdings rein persönlichen, von der Betriebstätigkeit nicht wesentlich beeinflussten Belangen, entfalle der Versicherungsschutz. Vorliegend bestehe neben der Möglichkeit einer Infektion im Rahmen der beruflichen Tätigkeit die ernsthafte Möglichkeit der Infektion auch im unversicherten Bereich, insbesondere bei Einnahme der Mahlzeiten. So habe der Kläger im Rahmen des Frühstücks im auch für andere Hotelgäste frei zugänglichen Frühstücksbereich oder auch im Rahmen des Abendessens im Kollegenkreise mit bis zu 15 Personen bzw. auch im Rahmen des im Pausenraums des Einsatzunternehmens eingenommenen Mittagessens deutlich mehr Kontakte mit möglich infizierten Personen und auch intensiveren Kontakt gehabt, als im beruflichen Rahmen, in welchem unmittelbarer Kontakt nur zu wenigen Personen, dies zudem in einer großen, ca. 10 m hohen Werkhalle unter Tragung einer Schutzmaske, bestanden habe. Die Essensaufnahme sei auch nicht ausnahmsweise in den Versicherungsschutz einbezogen gewesen.
Gegen den ihm am 19.04.2023 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung des Klägers vom 16.05.2023. Im vorliegenden Fall sei die Nahrungsaufnahme ausnahmsweise dem versicherten Bereich zuzuordnen. Die Rechtsprechung des BSG im Verfahren 2 RU 7/86 sei hier sinngemäß anzuwenden. Die betrieblichen Umstände an einem besonderen Ort bzw. in besonderer Form erforderten es hier, die Nahrungsaufnahme nur in dem Hotel stattfinden zu lassen, welches dem Kläger und den übrigen Beschäftigten zugewiesen gewesen sei. Es habe sich quasi um eine Betriebssphäre gehandelt. Der Fall sei vergleichbar mit dem Fernfahrer, der auf einem Rastplatz bei der Essenszubereitung verunglücke. Der Kläger sei nicht frei in seiner Entscheidung gewesen, wo er Mahlzeiten zu sich nahm. Die allgemeine gefährliche Corona-Lage in Rumänien zum Zeitpunkt der Infektion habe den Kläger gezwungen, seine Mahlzeiten im Hotel zu sich zu nehmen. Er sei in dem Hotel quasi kaserniert gewesen. Im Wesentlichen bestehe nur die Möglichkeit, dass er sich entweder im Hotel bei der Nahrungsaufnahme oder auf den Mitarbeitertoiletten des jeweiligen Beschäftigungsunternehmens infiziert habe. In der Rechtsprechung seien, was das Sozialgericht verkenne, auch Ausnahmen vom Vollbeweis anerkannt.
Der Kläger beantragt nach seinem erkennbaren Interesse,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 13.04.2023 zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides vom 23.04.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2021 festzustellen, dass die SARS-CoV-2-Virusinfektion des Klägers um den 18.12.2020 einen Arbeitsunfall darstellt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts und ihre Entscheidung. Der Nachweis, dass der Kläger sich die Infektion bei einer versicherten Tätigkeit zugezogen habe, habe nicht im Vollbeweis gesichert werden können. Der Kläger habe angegeben, von seinem Arbeitgeber Spesen für die Mahlzeiten erhalten zu haben. Die Einnahme der Mahlzeiten sei daher freigestellt bzw. nicht zwingend im Hotel erforderlich gewesen. Es sei daher nicht ersichtlich, dass besondere Umstände vorgelegen haben, die die Nahrungsaufnahme ausnahmsweise zu einem Teil einer versicherten Tätigkeit machten.
Am 19.09.2025 hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Die Beteiligten haben sich in der Folgezeit mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der Entscheidung gewesen ist.
Entscheidungsgründe§
Der Senat konnte den Rechtsstreit durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG).
Die form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhobene Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere statthaft (§§ 143, 144 SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage abgewiesen. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 23.04.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2021 nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, weil dieser rechtmäßig ist. Die Infektion des Klägers mit dem SARS-CoV-2-Virus im Dezember 2020 ist nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Zutreffend hat das Sozialgericht in seiner Entscheidung die Rechtvorschriften und Grundsätze für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls dargelegt und angewandt. Der Senat nimmt daher nach eigener Überprüfung zunächst auf die Gründe des Gerichtsbescheides Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Auch das Berufungsvorbringen rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.
Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (vgl. etwa BSG, Urteil vom 23.02.2018 - B 2 U 8/16 R -, juris Rn. 10 m.w.N.). Dabei kann eine Körperschädigung durch körperlich gegenständliche Einwirkung aber auch durch geistig seelische Einwirkung in einem begrenzten Zeitraum verursacht sein (vgl. etwa BSG, Urteil vom 08.12.1998 - B 2 U 1/98 R -, juris Rn. 20; LSG Hessen, Urteil vom 09.12.2016 - L 9 U 206/16 -, juris Rn. 32 m.w.N.).
Die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung", "Unfallereignis" sowie "Gesundheitsschaden" erfüllen sollen, müssen im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, feststehen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der naturphilosophischen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen der Grad der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst recht nicht die bloße Möglichkeit (vgl. etwa BSG, Beschluss vom 07.07.2025 - B 2 U 14/24 B -, juris Rn. 6; BSG, Urteil vom 06.05.2021 - B 2 U 15/19 R -, juris Rn. 13 m.w.N.). Den Nachteil aus der tatsächlichen Unaufklärbarkeit anspruchsbegründender Tatsachen hat nach den Regeln der objektiven Beweislast der sich auf deren Vorliegen berufende Versicherte zu tragen (BSG, Urteil vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R -, juris Rn. 23).
Grundsätzlich kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 07.05.2019 - B 2 U 34/17 R -, juris Rn. 18 ff. in Bezug auf eine bakterielle Infektion; BSG, Urteil vom 28.08.1990 - 2 RU 64/89 - juris Rn. 15) eine Infektion als Unfallereignis im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII einzuordnen sein. Das Eindringen eines Krankheitserregers - hier der Viren - in den Körper stellt ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und die nachfolgende Symptomatik einen Gesundheitsschaden dar (vgl. zum Ganzen auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.03.2025 - L 3 U 88/24 -, juris Rn. 32 m.w.N.). Bei einer Infektion mit einer ansteckenden Krankheit durch einen Kontakt im Betrieb, unterscheidet sich die gesetzliche Regelung des § 8 SGB VII vom beamtenrechtlichen Dienstunfallrecht, wo gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG das Ereignis örtlich und zeitlich bestimmbar sein muss (vgl. zur Anerkennung einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus als Dienstunfall nach § 31 BeamtVG BVerwG, Urteil vom 26.06.2025 - 2 A 10-24 -, juris). Nach der Rechtsprechung des BSG genügt hierfür, dass die Einwirkung an einem bestimmten, wenn auch nicht mehr genau bestimmbaren Tag eingetreten ist (vgl. BSG, Urteil vom 28.08.1990 - 2 RU 64/89 - juris Rn. 15 m.w.N.). Die Einwirkung von außen bei der versicherten Tätigkeit muss aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, also im Vollbeweis feststehen (Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, Loseblattwerk, Stand Juni 2024, § 8 Rn. 12a).
Unter Würdigung dieser rechtlichen Maßstäbe sind die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Arbeitsunfalls vorliegend nicht erfüllt.
Der Senat kann nicht im erforderlichen Vollbeweis feststellen, dass sich der Unfall in Gestalt der Infektion des Klägers mit dem SARS-CoV-2-Virus gerade bei Ausübung einer versicherten Tätigkeit ereignet hat und nicht im privaten Bereich (vgl. dazu etwa LSG Bayern, Urteil vom 10.05.2024 - L 3 U 217/22 -, juris Rn. 26 ff.). Es ist nicht ermittelbar, bei welchem Ereignis der Kläger sich mit dem Virus infiziert hat (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2024 - L 1 U 2085/23 -, anhängig beim BSG - B 2 U 13/24 R -, juris Rn. 46). Ist - wie hier - nicht aufklärbar, ob sich der Versicherte die Infektion im Rahmen der beruflichen Tätigkeit oder angesichts der pandemischen Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus außerberuflich im privaten Bereich zugezogen hat, so ist die Anerkennung einer Infektion mit diesem Virus als Arbeitsunfall ausgeschlossen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.05.2025 - L 3 U 174/23 -, juris Rn. 34).
Bei Infektionen wird sich der exakte Zeitpunkt einer Infektion zwar nur in Ausnahmefällen positiv feststellen lassen. Dies schließt, für sich genommen, aber die Annahme eines Arbeitsunfalls nicht aus, solange positiv festgestellt werden kann, dass die konkrete Verrichtung zum Zeitpunkt der Infektion eine versicherte Tätigkeit war (vgl. BSG, Urteil vom 07.05.2019 - B 2 U 34/17 R -, juris Rn. 20 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2024 - L 1 U 2085/23 -, anhängig beim BSG - B 2 U 13/24 R -, juris Rn. 43). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr lässt sich gerade nicht feststellen, dass der Kläger sich während einer versicherten Tätigkeit mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert hat.
Fest steht, dass ein am 24.11.2020 beim Kläger vor dem Hintergrund bestehender Erkältungssymptome durchgeführter PCR-Test ein negatives Ergebnis aufgewiesen hat. Die übereinstimmenden Angaben des Klägers und der Arbeitgeberin zugrunde gelegt, sind beim Kläger ab dem 12.12. bzw. 13.12.2020 Symptome wie Durchfall und erhöhte Temperatur aufgetreten. Am 16.12.2020 war der Kläger nach seinen Angaben wieder symptomfrei. Ein PCR-Test vom 18.12.2020 wies sodann ein positives Ergebnis auf. In den folgenden Tagen hat der Kläger erneut Symptome entwickelt. Soweit der Kläger im Rahmen des Erörterungstermins vor dem Sozialgericht den Infektionszeitpunkt unter Berücksichtigung der Erkenntnisse zur Inkubationszeit auf etwa den 11.12. oder 12.12.2020 datiert hat, erscheint dies vor dem Hintergrund der zu diesem Zeitpunkt bereits vorhanden Symptome fraglich. Eine Indexperson konnte nicht benannt werden. Personen, mit denen der Kläger beruflich Kontakt hatte und die vor oder nach ihm Symptome aufwiesen bzw. bei denen eine positives PCR-Testergebnis vorlag, sind nicht bekannt. Vor dem Hintergrund der in einem Zeitraum von mehr als einem Monat beim Kläger offenbar immer wieder auftretenden und abklingenden Symptome und der Möglichkeit atypischer Verläufe erscheint es sogar ohne weiteres möglich, dass der Kläger selbst schon infiziert nach Rumänien eingereist ist bzw. eine Indexperson war.
Danach bewegt sich eine Infektion des Klägers bei Verrichtung einer versicherten Tätigkeit zwar im Bereich des Möglichen. Denkbar ist aber etwa auch eine Infektion außerberuflich im privaten Bereich. Letztere hält der Senat, ohne damit in Abrede stellen zu wollen, dass der Kläger seine Kontakte im fraglichen Zeitraum beschränkt hat, für durchaus möglich. So fanden, worauf bereits das Sozialgericht eingegangen ist, sowohl das Frühstück als auch das Abendessen im Hotel gemeinsam mit den anderen Mitarbeitern der Arbeitgeberin statt. Das Frühstück wurde dabei in dem nach Angaben des Klägers seinerzeit zwar nicht gut besuchten, aber etwa 100 bis 120 Betten aufweisenden Hotel im frei für Hotelgäste zugänglichen Frühstücksbereich, in dem ein Buffet gerichtet war, eingenommen und dauerte regelhaft 30 Minuten. Das von einem Lieferdienst angelieferte Abendessen fand in dem Hotel in einem kleineren Meetingraum statt und dauerte ca. von 20:00 bis 21:30 Uhr. Das ca. halbstündige und ebenfalls von einem Lieferdienst gebrachte Mittagessen wurde gemeinsam mit etwa vier bis fünf weiteren Personen in einem Pausenraum im rumänischen Betrieb eingenommen, wo auch die Mitarbeitertoiletten vom Kläger genutzt wurden. Grundsätzlich ist der Aufenthalt im Frühstücksbereich des Hotels, im Pausenraum des rumänischen Betriebs und im Meetingraum des Hotels zur Nahrungsaufnahme als eigenwirtschaftlich und mithin nicht versichert anzusehen. Sie stellt für jeden Menschen ein Grundbedürfnis dar, weshalb betriebliche Belange, etwa das betriebliche Interesse an der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers, regelmäßig zurücktreten (Bieresborn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 2 SGB VII , Rn. 147 m.w.N.). Ist die Essenseinnahme in einer Kantine jedoch aus betrieblichen Gründen zwingend erforderlich oder unvermeidlich und befördern die Gegebenheiten (z.B. Raumgröße und -höhe, Lüftung, Abstandsmöglichkeiten) eine Infektion mit SARS-CoV-2, kann ausnahmsweise Versicherungsschutz bestehen. Letzteres lässt sich hier allerdings nicht feststellen. So hat der Kläger von seiner Arbeitgeberin Spesen etwa für das Abendessen erhalten, welches durch einen Lieferdienst gebracht wurde. Es lag gerade kein verpflichtendes Gemeinschaftsessen vor (vgl. etwa SG Augsburg, Urteil vom 18.11.2022 - S 18 U 205/21 -, juris Rn. 17), der Kläger hat sich der Gefährdung bei der Nahrungsaufnahme freiwillig ausgesetzt (vgl. BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 2 U 13/07 R -, juris Rn. 15) . Der Fall ist damit auch anders gelagert als der der kostenfrei zur Verfügung gestellten Mahlzeiten im Rahmen einer internatsmäßigen Unterbringung (BSG, Urteil vom 24.02.2000 - B 2 U 20/99 R -, juris Rn. 21). Es ist nicht ersichtlich, dass er dieses nicht anderweitig - etwa in seinem Hotelzimmer oder außerhalb des Hotels - hätte einnehmen können.
Es ist also durchaus vorstellbar, dass sich der Kläger in diesen, dem privaten Bereich zuzuordnenden Zeiträumen bei anderen Mitarbeitern oder etwa auch beim Hotelpersonal bzw. anderen sich dort aufhaltenden Personen angesteckt hat. Da eine arbeitsrechtliche (Neben-)Pflicht zu gesundheitsfördernden, der Aufrechterhaltung (oder Wiederherstellung) der Arbeitsfähigkeit dienenden Handlungen prinzipiell nicht besteht (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R -, juris Rn. 18; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2024 - L 1U 2085/23 -, juris Rn. 62), scheidet ein sachlicher Zusammenhang von Erholungspausen mit arbeitsvertraglichen Pflichten aus (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2024 - L 1U 2085/23 -, juris Rn. 62 m.w.N.).
Dass es im unmittelbaren Tätigkeitsumfeld des Klägers nachweislich einer größeren Anzahl von infektiösen Personen gegeben hat, kann der Senat ebenfalls nicht feststellen.
Soweit der Kläger offenbar meint, dass vorliegend aufgrund der besonderen Umstände der Infektion (mutmaßlich) während einer Auslandsdienstreise nach Rumänien davon auszugehen sei, dass gleichsam sämtliche Verrichtungen dem versicherten Bereich zuzurechnen sind, teilt der Senat diese Auffassung nicht (s. auch hinsichtlich einer innerdeutschen Dienstreise Urteil des Senates vom 08.02.2017 - L 17 U 619/16 -, juris Rn. 25). Der vom Kläger angestellte Vergleich seiner Unterbringung mit den anderen Mitarbeitern seiner Arbeitgeberin in einem Hotel mit der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft bzw. einer Kasernierung oder der Tätigkeit auf einer Bohrinsel überzeugt nicht. Insbesondere ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass eine Unterbringung in Mehrbettzimmern erfolgt ist bzw. Gemeinschaftswaschräume genutzt werden mussten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.