Rechtsprechung / LSG NRW / 1 / 2024
LSG NRW Beschluss vom 29.04.2024 – L 1 SB 352/23 B
1 · ECLI:DE:LSGNRW:2024:0429.L1SB352.23B.00
SozialrechtNordrhein-WestfalenSozialrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Gründe§
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Das der Kostenbeschwerde zu Grunde liegende, vor dem Sozialgericht Duisburg (unter dem Aktenzeichen S 30 SB 1372/20) seit dem 11.09.2020 anhängige Hauptsacheverfahren hatte die Höhe des bei der - mit ihren Kindern von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) lebenden - Klägerin festzustellenden Grades der Behinderung (GdB) zum Gegenstand.
Das Verfahren ist in der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2023 im Vergleichswege beendet worden. Die Sitzungsniederschrift weist als Beginn der unter Einbeziehung eines Dolmetschers (für die ghanaische Sprache Twi) durchgeführten Verhandlung „10.45 Uhr“ und als Ende „11.55 Uhr“ aus.
Mit Schreiben vom 03.07.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung der Vergütung nach § 55 RVG in Höhe von insgesamt EUR 1.926,49, die sich wie folgt zusammensetzten:
Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG) EUR 560,00
Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG) EUR 450,00
Einigungs- und Erledigungsgebühr (Nr. 1006 VV RVG) EUR 560,00
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) EUR 20,00
26 Fotokopien (Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG) EUR 28,90
Nettobetrag EUR 1.618,90
19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) EUR 307,59
Gesamtbetrag EUR 1.926,49
Bereits mit der Beantragung wies er vorsorglich darauf hin, dass eine deutliche Erhöhung der Mittelgebühren angezeigt sei. Es handele sich um ein Verfahren von großer Bedeutung für die Klägerin, da die Schwerbehinderteneigenschaft wesentliche Vorteile in arbeits-, sozialrecht- und steuerrechtlicher Hinsicht mit sich bringe. Es hätten zahlreiche medizinische Befunde, gutachterliche Stellungnahmen sowie ein neurologisches Fachgutachten inklusive ergänzender Stellungnahme eingeholt werden müssen. Eine Kommunikation mit der Klägerin habe nur über Sprachmittler erfolgen können. Das Verfahren habe mit drei Jahren überdurchschnittlich lang gedauert. Eine Vertretung bereits im Vorverfahren sei nicht erfolgt.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen am 07.07.2023 auf EUR 1.283,89 festgesetzt. Im Einzelnen:
Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG) EUR 375,00
Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG) EUR 280,00
Einigungs- und Erledigungsgebühr (Nr. 1006 VV RVG) EUR 375,00
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) EUR 20,00
26 Fotokopien (Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG) EUR 28,90
Nettobetrag EUR 1.078,90
19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) EUR 204,99
Gesamtbetrag EUR 1.283,89
Zur Begründung hat er ausgeführt, dass dem Streit um die Schwerbehinderteneigenschaft in der Regel eine durchschnittliche Bedeutung beizumessen sei, arbeitsrechtliche Vorteile seien nicht erkennbar. Das Gleiche gelte für die Schwierigkeit und den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, die sich in acht übersichtlichen Schriftsätzen erschöpfe. Die Auswertung der eingeholten medizinischen Befundberichte und Stellungnahmen schlage bei letzterer nicht erhöhend zu Buche, da es sich insoweit um die Standardtätigkeit im schwerbehindertenrechtlichen Verfahren handele. Eine umfangreiche Beweiswürdigung oder Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur sei nicht feststellbar. Demgegenüber sei die Verfahrensdauer mit zwei Jahren und zehn Monaten als überdurchschnittlich anzusehen. Hieraus folge insgesamt eine Bewertung der Angelegenheit als allenfalls leicht überdurchschnittlich, was durch eine Erhöhung der Mittelgebühr um 25 % angemessen abgebildet sei. Dies sei entsprechend bei der Einigungsgebühr zu berücksichtigen. Da der Verhandlungstermin als solcher durchschnittlich lang gewesen sei, könne hier allenfalls die Mittelgebühr in Ansatz gebracht werden.
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer (mit Schriftsatz vom 17.07.2023) Erinnerung eingelegt. Der Beschluss sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Die geltend gemachten EUR 1.926,49 seien zu Unrecht als unbillig bewertet worden. Insoweit verweise er auf seine Ausführungen in dem Rechnungsschreiben. Nicht berücksichtigt worden sei, dass der zeitliche Aufwand die ursprünglich veranschlagten 30 Minuten um mehr als das Doppelte überschritten habe. Auch die Sprachprobleme im Rahmen der Kommunikation mit der Klägerin seien erkennbar nicht gewürdigt worden.
Mit Beschluss vom 25.09.2023 hat das Sozialgericht Duisburg die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 07.07.2023 zurückgewiesen. Die Erhöhung der Mittelgebühr im Rahmen der Verfahrensgebühr um 25 % sei im Rahmen der Gesamtbewertung zutreffend erfolgt. Die Dauer des Termins von einer Stunde und zehn Minuten unter Einbeziehung einer Dolmetscherin biete dagegen keine ausreichende Grundlage für eine Erhöhung der Mittelgebühr.
Gegen den (dem Beschwerdeführer am 10.11.2023 zugestellten) Beschluss hat dieser am 13.11.2023 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er aus: Die Terminsgebühr rechtfertige im zu beurteilenden Fall einen Ansatz deutlich oberhalb der Mittelgebühr. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung seien lediglich Termine bis maximal 50 Minuten als durchschnittlich anzusehen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 05.10.2016, Az. L 19 AS 1104/16 B), so dass die im Fall zugebrachten 70 Minuten eine Bewertung als überdurchschnittlich angemessen erscheinen ließen. Im Sitzungsprotokoll sei zudem ausdrücklich von einer „ausführlichen Erörterung der Sach- und Rechtslage“ die Rede. Zuzugeben sei allerdings, dass er versehentlich bereits die neue Gebührentabelle berücksichtigt habe: Der geltend gemachte Wert für die Terminsgebühr nach weiter einschlägigem alten Recht sei daher korrigierend auf EUR 400,00 (statt ursprünglich EUR 450,00) herabzusetzen.
Aufgrund desselben Versehens sei auch die geltend gemachte Verfahrensgebühr von EUR 560,00 auf EUR 450,00 anzupassen. Die Erhöhung um insgesamt 50 % sei dagegen in der Sache weiterhin berechtigt, da nicht nur die lange Verfahrensdauer, sondern auch eine überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit zu berücksichtigen seien. Die Auswertung der medizinischen Grundlagen sei umfangreich, die Kommunikation mit der Klägerin durch die Notwendigkeit der Einschaltung einer weiteren Person erschwert gewesen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg vom 03.02.2021, Az. L 39 SF 154/20 B E verwiesen). Ergänzend sei zu berücksichtigen, dass bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühren gerade nicht auf ein durchschnittliches Schwerbehindertenverfahren, sondern auf ein durchschnittliches sozialgerichtliches Verfahren abzustellen sei. Unter Beachtung der anwaltlichen Einschätzungsprärogative sei nur ein Kostenansatz zu mindern, der den Toleranzrahmen von 20 % überschreite, was vorliegend gerade nicht der Fall sei.
Aus alledem folge die korrigierte (Be-)Rechnung:
Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG) EUR 450,00
Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG) EUR 400,00
Einigungs- und Erledigungsgebühr (Nr. 1006 VV RVG) EUR 450,00
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) EUR 20,00
26 Fotokopien (Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG) EUR 28,90
Nettobetrag EUR 1.348,90
19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) EUR 256,29
Gesamtbetrag EUR 1.605,19
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 25.09.2023 zu ändern und seine Gebühren und Auslagen in Höhe von EUR 1.605,19 festzusetzen.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er nimmt auf die Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses und seine dortige Erwiderung Bezug.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 16.02.2024).
Auf den Inhalt der Akten zum Verfahren S 30 SF 162/23 (SG Duisburg) einschließlich Kostenheft sowie des Hauptsacheverfahrens S 30 SB 1372/20 (SG Duisburg) wird Bezug genommen.
II.
1. Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 RVG.
Der Senat muss sich nicht abschließend festlegen, ob § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG, wonach auch über die Beschwerde der Einzelrichter (hier: Berichterstatter) entscheidet, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist, im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung findet, auch wenn die angefochtene Entscheidung allein durch den Kammervorsitzenden ergangen ist. Hierfür spricht, dass der Kammervorsitzende des Sozialgerichts grundsätzlich nicht als Einzelrichter tätig wird, sondern als Kammer in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter, da diese gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht mitwirken (so ausdrücklich: LSG NRW, Beschluss vom 30.03.2012, L 19 AS 2092/11 B, juris Rn. 26; LSG NRW, Beschluss vom 14.08.2023, L 3 R 965/21 B, juris Rn. 20 m.w.N.).
Jedenfalls hat die Frage der Bewertung der Terminsdauer im Rahmen der Terminsgebühr grundsätzliche Bedeutung iSv § 33 Abs. 8 S. 2 RVG, so dass der Gesamtsenat jedenfalls aus diesem Grund zur Entscheidung berufen ist.
2. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
a) Die Beschwerde ist statthaft. Die Beschwer des Beschwerdeführers übersteigt den Betrag von EUR 200,00 (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG). Die offene Differenz zwischen der Festsetzung seiner Vergütung (durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und den bestätigenden erstinstanzlichen Gerichtsbeschluss) in Höhe von EUR 1.283,89 und der zuletzt noch begehrten Festsetzung in Höhe von EUR 1.605,19 beträgt EUR 321,30. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG) ist gewahrt. Das Sozialgericht hat der Beschwerde auch nicht abgeholfen (§ 33 Abs. 4 S. 1 RVG).
b) Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Verfahrens- und Einigungsgebühr lediglich um 25 % angehoben und die Terminsgebühr in Höhe der Mittelgebühr festgesetzt.
Grundlage des geltend gemachten Erstattungsanspruches ist § 45 Abs. 1 RVG. Danach sind dem im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalt der Klägerin des Ausgangsverfahrens die gesetzlichen Gebühren aus der Landeskasse zu erstatten. Jene richten sich nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG, wonach in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren entstehen. Dies ist hier der Fall, da die Klägerin Beteiligte i.S.v. § 183 Satz 1 SGG war, so dass das Gerichtsverfahren für sie kostenfrei war.
Die Gebührentatbestände und die Spannwerte der Betragsrahmengebühren sind in dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG festgelegt. Die Bemessung der einzelnen Betragsrahmengebühr ist nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 RVG vorzunehmen. Danach bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Ein besonderes Haftungsrisiko kann bei der Bemessung berücksichtigt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 2 RVG). Die Bemessungskriterien sind hier nicht abschließend aufgeführt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG: „vor allem“), aus der Aufzählung von Kriterien kann auch nicht auf ein vorgegebenes abstraktes Rangverhältnis geschlossen werden. Weitere Umstände, die im Einzelfall Einfluss auf die Bestimmung der Gebühr haben können, können zur Bemessung der Gebühr herangezogen werden. Es ist Aufgabe des Rechtsanwaltes, die Gewichtung im Einzelfall vorzunehmen.
Ist die Gebühr von einem Dritten (hier: der Landeskasse) zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Bei der Bestimmung der im Einzelfall zutreffenden Rahmengebühr ist dem Rechtsanwalt ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt. Eine Unbilligkeit wird angenommen werden können, wenn die vom Rechtsanwalt angesetzte Gebühr die nach den gesetzlichen Kriterien angemessene Gebühr um mehr als 20% übersteigt (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 21/09 R, juris Rn. 19). Ist die Bestimmung unbillig, erfolgt die Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die vom Sozialgericht festgesetzte Vergütung nicht zu beanstanden:
aa) Die Verfahrensgebühr ist hier nach Nr. 3102 VV RVG (in der bei Auftragserteilung maßgeblichen Fassung vom 25.06.2020, gültig vom 30.06.2020 bis 31.12.2020, im Folgenden: aF) innerhalb des Rahmens von EUR 50,00 bis EUR 550,00 zutreffend mit EUR 375,00 angesetzt worden.
Aus den Vorgaben von Spannwerten folgt, dass die Mittelgebühr - rechnerisch die Hälfte der Summe aus Mindest- und Höchstgebühr - nicht der Regelfall der Vergütung ist. Die Mittelgebühr bietet aber dann für die Bestimmung der konkret angemessenen Gebühr einen Richtwert, wenn es sich um eine in jeder Hinsicht durchschnittliche Angelegenheit handelt. Die Mittelgebühr kann sich aber auch daraus ergeben, dass die Überdurchschnittlichkeit einzelner Kriterien die Unterdurchschnittlichkeit anderer Kriterien kompensiert (vgl. etwa LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.10.2021, L 9 SO 11/21 B, juris).
Dies zu Grunde gelegt ist das Sozialgericht zutreffend von einer - moderat - überdurchschnittlichen Angelegenheit ausgegangen, der mit einer Anhebung der Mittelgebühr von derzeit EUR 300,00 um 25 % angemessen Rechnung getragen ist.
Dabei ist das Gericht zutreffend von einer überdurchschnittlichen Verfahrensdauer ausgegangen. Die Dauer von 2 Jahren und 10 Monaten, also rund 3 Jahren, bewertet auch der Senat in einem erstinstanzlichen schwerbehindertenrechtlichen Verfahren, in dem zudem lediglich ein einziges Sachverständigengutachten eingeholt worden ist, als überdurchschnittlich.
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist dagegen als durchschnittlich zu beurteilen. Durchschnittlich umfangreich ist regelmäßig eine anwaltliche Tätigkeit, bei der die Klage erhoben, Akteneinsicht genommen, die Klage begründet und zu den Ermittlungen des Gerichts Stellung genommen wird (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 02.02.2018 - L 19 AS 1472/17 B; LSG Thüringen, Beschluss vom 09.02.2016 - L 6 SF 25/15 B, je juris). Diese Anforderungen sind hier erfüllt, da sich der Beschwerdeführer zusätzlich zur Fertigung der Klagebegründung einmal (mit einem kurzen, einseitigen Schriftsatz) zum Ergebnis des eingeholten neurologischen Sachverständigengutachtens und ein weiteres Mal zu der eingeholten ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen (ebenfalls mittels eines knappen einseitigen Schriftsatzes) geäußert hat. Ein hiervon abweichender inhaltlicher Aufwand liegt nicht in der Klarstellung, dass ein Antrag nach § 109 SGG nicht beabsichtigt ist, und lässt sich der Akte auch sonst nicht entnehmen.
Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist als durchschnittlich bis leicht überdurchschnittlich zu bewerten. Die vom Umfang zu unterscheidende Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit meint die Intensität der Arbeit (grundlegend: BSG, a.a.O., Rn. 32 ff.). Ausgehend von einem objektiven Maßstab ist auf einen Rechtsanwalt abzustellen, der sich bei der Wahrnehmung des Mandats darauf beschränken kann und darf, den Fall mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, gegebenenfalls unter Heranziehung von Rechtsprechung und Kommentarliteratur, zu bearbeiten. Dies beinhaltet aber auch, dass hierfür spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten in eingeschränktem Umfang erforderlich sein können. Überdurchschnittlich schwierig ist die Tätigkeit dagegen etwa dann, wenn erhebliche, sich üblicherweise nicht stellende Probleme auftreten; diese können sowohl im tatsächlichen als auch im juristischen Bereich liegen.
In rechtlicher Hinsicht hat der zu Grunde liegende Sachverhalt keine besonderen Probleme aufgeworfen, da der Schwerpunkt des Falles in der (versorgungs-)medizinischen Bewertung der Folgen eines Hirninfarktes lag. Zu beachten ist an dieser Stelle jedoch auch zur Überzeugung des Senats als die Schwierigkeit zumindest leicht erhöhender Faktor, dass der Beschwerdeführer mit der Klägerin selbst aufgrund der ghanaischen Muttersprache nur über Sprachmittler (wie ihre gesetzliche Betreuerin) kommunizieren konnte (ebenso in einem vergleichbaren Fall LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.02.2021, L 39 SG 154/20 B E, juris Rn. 11).
Bei Empfängern von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchend/des heutigen Bürgergeldes (wie hier der Klägerin) ist im Rahmen der Gebührenabwägung regelmäßig von unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Dieses Kriterium würde sich daher mit einer überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit, selbst wenn man diese zu Gunsten der Klägerin unterstellen wollte, jedenfalls kompensieren (hierzu Groth in: Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, XII. Kapitel Kostetn, 8. Aufl. 2022, Rn. 104a m.w.N.).
Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar.
Nach wertender Gesamtbetrachtung handelt es sich daher um einen insgesamt nur gemäßigt überdurchschnittlichen Fall, für den eine Erhöhung der Mittelgebühr um die festgesetzten 25 % angemessen und ausreichend ist. Für eine Verdoppelung dieses Ansatzes sieht der Senat keinerlei Grundlage in der Auswertung der Einzelkriterien.
bb) Die vorliegend aufgrund der Verfahrensbeendigung im Vergleichswege unstreitig einschlägige Einigungsgebühr richtet sich nach der Nr. 1006 VV RVG aF und fällt gemäß ihrem Absatz 1 Satz 2 ipso iure in Höhe der Verfahrensgebühr an.
cc) Für die Terminsgebühr sind zur Überzeugung des Senats 280,00 EUR anzusetzen.
Der sich aus Nr. 3106 VV RVG aF ergebende Rahmen der Terminsgebühr beträgt EUR 50,00 bis EUR 510,00. In diesem Rahmen ist die Bestimmung der Terminsgebühr mit EUR 280,00 zutreffend erfolgt; jedenfalls ist sie verbindlich, da sie nicht unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG).
Die Bestimmung der Terminsgebühr erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen des § 14 Abs. 1 RVG. Diese gelten für alle Rahmengebühren, sofern die VV RVG keine Sonderregelung enthält (s. etwa Toussaint in: Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl. 2021, § 14 RVG Rn. 1). Anders als bei der Vergleichsgebühr (s.o.) enthält das Gesetz keine Vorgabe, wonach für die Höhe der Terminsgebühr stets und automatisch die im Einzelfall bestimmte Verfahrensgebühr maßgebend ist. Auch im Übrigen hält der Senat für die Ausfüllung des Gebührenrahmens in ständiger Rechtsprechung (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 17.09.2023, L 1 AS 292/21 B und Beschlüsse vom 30.09.2022, L 1 AS 552/21 B und L 1 AS 553/21 B) keine speziell auf die Terminsgebühr zugeschnittenen Vorgaben für geboten. Denn der Gesetzgeber hat die über die Terminsgebühr abgedeckte anwaltliche Tätigkeit mit einem eigenen Gebührenrahmen ausgestattet, der leicht unter dem der Verfahrens-/Vergleichsgebühr liegt. Damit hat er Besonderheiten, die etwa in der Kürze dieses Verfahrensabschnittes oder in der zentralen Bedeutung der mündlichen Verhandlung liegen, bereits Rechnung getragen. Innerhalb dieses spezifischen Gebührenrahmens (nur) für die Terminsgebühr hat er die Bemessung nach § 14 Abs. 1 RVG für ausreichend erachtet, um mit Blick auf die Vergütung für diesen Verfahrensabschnitt zu sachgerechten Ergebnissen zu gelangen.
Die Höhe der Terminsgebühr bemisst sich daher insbesondere nach Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit (vgl. Reckin in: Schneider/Volpert, AnwK RVG, 9. Aufl. 2021, VV 3106 Rn. 27 m.w.N.). Diese Kriterien können sich dabei in diesem Verfahrensabschnitt durchaus zum Teil anders darstellen als im übrigen, während Verfahrensdauer und Bedeutung der Angelegenheit für die klagende Partei sowie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse regelmäßig konstant zu bewerten sein dürften.
Um den tatsächlichen und objektiven erforderlichen zeitlichen Aufwand des Anwalts im Rahmen der Umfangsbestimmung zu bewerten, kann der Dauer des wahrgenommenen Termins zumindest indizielle Wirkung zukommen (so bereits der erkennende Senat: LSG NRW, Beschlüsse vom 17.09.2023 und vom 30.09.2022, a.a.O.)
Als „durchschnittliche“ Dauer wird üblicherweise ein Zeitfenster von 30-50 Minuten angesehen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 15.08.2022, L 19 AS 244/22 B; Beschluss v. 05.10.2016, L 19 AS 1104/16 B; Beschluss v. 16.12.2015, L 19 AS 1475/15 B; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.01.2017, L 2 AS 441/15 B, je juris m.w.N.). Zur Überzeugung des Senates führt indes die Überschreitung eines durchschnittlichen Zeitfensters keineswegs automatisch zu einer Anhebung der Terminsgebühr.
Zum einen wird bei der Bewertung der indiziellen Durchschnittsdauer teilweise bereits ein Toleranzrahmen von +/- 20 Minuten berücksichtigt, da die Verfahrensdauer auch von Faktoren wie der Persönlichkeit der Beteiligten abhänge (vgl. SG Kiel, Beschlüsse vom 10.01.2012, L 21 SF 200/11 E, juris Rn. 30 und vom 01.06.2012, S 21 F 36/12 E, juris Rn. 33). Innerhalb dieser Toleranzgrenze läge der hier zu beurteilende Termin, denn er weicht lediglich um 10 Minuten von der oben beschriebenen „Durchschnittsdauer“ ab.
Jedenfalls aber kann die zeitliche Dauer bestenfalls und das auch nur zum Teil den Umfang der Angelegenheit konkretisieren (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 12.1.2017, L 2 AS 441/15 B; Bay. LSG 23.9.2015, L 15 SF 273/14 E und 23.9.2015, L 15 SF 273/14 E), der wie bereits dargelegt im Übrigen auch nur eines der relevanten Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG abbildet. Losgelöst von der Dauer, die mit hoher Wahrscheinlichkeit und daher für den Senat hinreichend plausibel auf der Verzögerung durch den Dolmetschereinsatz basieren dürfte, lässt sich innerhalb des Termins kein überdurchschnittlicher Aufwand des Beschwerdeführers selbst ausmachen. Bei der protokollierten „ausführlichen Erörterung“ handelt es sich um eine standardmäßige Protokollfloskel im Rahmen von Verhandlungsterminen, die der Herbeiführung einer Kammerentscheidung dienen; ein Rückschluss auf besondere bzw. konkrete Aufwandanteile des Klägerbevollmächtigten lässt sich hieraus nicht ziehen. Es ist im Verhandlungsverlauf auch lediglich eine - bei nicht völlig „eindeutigen“ Fallgestaltungen absolut übliche - Zwischenberatung protokolliert, die ebenfalls die leichte, aber nach Auffassung des Senates im Ergebnis unerhebliche Überschreitung der durchschnittlichen Dauer erklärt. Eine umfangreiche oder ausufernde Beweisaufnahme o.ä., die auch auf einen gesteigerten Frage- und Bewertungsaufwand des Beschwerdeführers deuten könnten, wurde dagegen nicht durchgeführt.
Auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 09.03.2016, B 14 AS 5/15 R, juris Rn. 17) ist innerhalb des Termins als durchschnittlich zu bewerten. Die Schwierigkeit bei der sprachlichen Verständigung mit der Mandantin wurde im Termin anders als im restlichen Verfahren gerade durch die Hinzuziehung eines Dolmetschers ausgeglichen (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.4.2020, L 29 SF 219/17 B E, juris Rn. 27).
dd) Dieser damit insgesamt ganz überwiegend durchschnittlichen Bewertung trägt die vom Sozialgericht festgesetzte Bestimmung der Terminsgebühr Rechnung. Sie bewegt sich unterhalb der Grenze zur Unbilligkeit und bleibt deshalb verbindlich (§ 14 Abs. 1 S 4 RVG).
ee) Weitere Einwendungen gegen die Kostenfestsetzung macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Es liegen auch keine sonstigen Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten vor.
3. Die Beschwerdeentscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG).