Rechtsprechung / LSG NRW / 2018

LSG NRW Beschluss vom 22.10.2018 – L 11 KA 38/18 B ER

ECLI:DE:LSGNRW:2018:1022.L11KA38.18B.ER.00

SozialrechtNordrhein-WestfalenSozialrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.01.2018 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2018-10-22/l-11-ka-38-18-b-er#rd_1

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist verfristet. Eine Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht (SG) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (§ 173 Satz 1 1. Halbsatz Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 173 Satz 2 SGG).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2018-10-22/l-11-ka-38-18-b-er#rd_2

Diese Vorgaben sind nicht erfüllt. Der angefochtene Beschluss des SG wurde dem Antragsteller am 31.01.2018 zugestellt (§ 63 SGG). Die Beschwerde ist hingegen erst am 08.05.2018 beim SG anhängig geworden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2018-10-22/l-11-ka-38-18-b-er#rd_3

Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) sind nicht dargetan. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, die gesetzliche Verfahrensfrist des § 173 SGG einzuhalten. Der Berichterstatter hat den Antragsteller mit Verfügung vom 13.06.2018 aufgefordert, binnen zwei Wochen durch Vorlage geeigneter Bescheinigungen nachzuweisen, an der Entgegennahme des Beschlusses vom 23.01.2018 verhindert gewesen zu sein. Diese richterliche Frist (§ 65 SGG) wurde mit Verfügung vom 17.09.2018 auf den 01.10.2018 verlängert, ohne dass der Antragsteller sich geäußert hätte.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2018-10-22/l-11-ka-38-18-b-er#rd_4

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Ziel des Antragstellers war es, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Titel vom 25.10.2011 einstweilen eingestellt wird. Das damit verbundene wirtschaftliche Interesse ist ohne aufwändige Ermittlungen nicht auszumachen. Infolgedessen ist der Streitwert nicht nach § 52 Abs. 1 GKG sondern nach § 52 Abs. 2 GKG zu bestimmen. Der darin benannte Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR ist - jedenfalls vorliegend - wegen des einstweiligen Charakters des Verfahrens auf 2.500,00 EUR zu reduzieren.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

7

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).