Rechtsprechung / LG Stuttgart / 2025

LG Stuttgart Beschluss vom 06.03.2025 – 5 S 166/24

ECLI:DE:LGSTUTT:2025:0306.5S166.24.00

ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext

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Tenor§

1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 11.09.2024, Az. 41 C 1259/24, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe§

I.

1

Die zulässige Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2025-03-06/5-s-166-24#rd_1

Das Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 531 Abs. 1 ZPO.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2025-03-06/5-s-166-24#rd_2

Die weiteren für die Zurückweisung der Berufung im Beschlussverfahren erforderlichen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO liegen vor. Es ist daher beabsichtigt, sie ohne mündliche Verhandlung gem. § 522 ZPO zurückzuweisen.

4

Hinsichtlich der getroffenen Feststellungen wird auf das angegriffene Urteil des Amtsgerichts Bezug genommen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2025-03-06/5-s-166-24#rd_3

Das Amtsgericht hat der Klage aufgrund dieser Feststellungen zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, überwiegend stattgegeben.

II.

6

Das Vorbringen der Beklagten in 2. Instanz rechtfertigt keine andere Entscheidung.

1.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2025-03-06/5-s-166-24#rd_4

Wie vom Amtsgericht seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt, stellt die BVSK-Honorarbefragung eine geeignete Schätzgrundlage im Rahmen von § 287 ZPO für die Berechnung des erstattungsfähigen Honorars dar. Die von der Berufung angeführte Abrechnung auf Basis des Zeitaufwands hält die Kammer, wie das Amtsgericht, nicht für angezeigt. Diese Auffassung vertritt die Kammer in einer Reihe von Parallelfällen zum selben Problemkreis. Eine zitierbare Entscheidung ist bislang nicht ergangen, da die Berufung der Beklagten in allen Fällen zurückgenommen wurde.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2025-03-06/5-s-166-24#rd_5

Die Kammer hält die BVSK-Tabelle weiterhin für eine geeignete Schätzgrundlage, da mit einem höheren Schaden in der Regel höherer Aufwand verbunden ist, verkennt aber auch nicht, dass jedwede Pauschalierung Ungenauigkeiten aufweist. Wie das OLG München, (Urt. v. 26.02.16, 10 U 579/15) ist die Kammer der Auffassung, dass die Geeignetheit der Anwendbarkeit der BVSK-Tabelle auch im vorliegenden Einzelfall auf der Basis des Vortrags der Beklagten nicht genügend erschüttert ist. Die Kammer erachtet die BVSK-Honorartabelle als einen bundesweit anerkannten und repräsentativen Querschnitt der üblichen Honorare von Sachverständigen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2025-03-06/5-s-166-24#rd_6

Der BGH hat im Urteil vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, betont, dass die Ermittlung der erforderlichen Kosten durch eine solche Honorartabelle zulässig ist, solange sie auf einer repräsentativen Datenerhebung basiert und die durchschnittlichen Marktbedingungen widerspiegelt. Dies ist nach Auffassung der Kammer der Fall. Auch in die BVSK-Tabelle findet zudem der benötigte Zeitaufwand indirekt Eingang, da große Schäden mit hohen Schadenssummen in der Regel auch einen höheren Aufwand nach sich ziehen. Die Abrechnung anhand von Schadenshöhen bedeutet daher nicht, dass kein Bezug zum zeitlichen Aufwand besteht.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2025-03-06/5-s-166-24#rd_7

Im Hinblick auf die Anwendbarkeit der BVSK-Tabelle auf Nichtmitglieder ist die Kammer der Auffassung, dass eine Mitgliedschaft nicht erforderlich ist. Die Tabelle ist kein verpflichtendes Abrechnungsregelwerk für Mitglieder, sondern eine Abbildung der üblicherweise berechneten Honorare von qualifizierten Sachverständigen. Sie liefert damit repräsentative Werte für die gängigen Abrechnungssätze, auch für Nichtmitglieder.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2025-03-06/5-s-166-24#rd_8

Anders als die Berufung meint, liegt auch keine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG vor, indem auf den Vortrag zur Abrechnung nach Zeitaufwand und den Vortrag zum Erfordernis der Mitgliedschaft im BVSK nicht eingegangen worden sei.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2025-03-06/5-s-166-24#rd_9

Das entscheidende Gericht muss die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, dies müssen auch die Entscheidungsgründe erkennen lassen, wobei es ausreicht, dass auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens eingegangen wird (Musielak/Voit/Musielak/Voit ZPO Einleitung Rn. 28 m.w.N.).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2025-03-06/5-s-166-24#rd_10

Das Amtsgericht hat in den Gründen unter (1) (a) zutreffend, wenn auch ohne Nennung der herangezogenen Entscheidung, dargestellt, dass es die BVSK-Tabelle für eine geeignete Schätzgrundlage hält. Diese Auffassung teilt die Kammer, s.o.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2025-03-06/5-s-166-24#rd_11

Die im Urteil fehlende Auseinandersetzung mit der Frage des Erfordernisses der Mitgliedschaft im BVSK, begründet vorliegend aber keinen entscheidungserheblichen Gehörsverstoß.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2025-03-06/5-s-166-24#rd_12

Zunächst ist bereits nicht erforderlich, dass das Amtsgericht in seiner Begründung auf jeden einzelnen Punkt des Prozesses eingeht (Zöller/Vollkommer ZPO Einleitung Rn. 18 m.w.N.).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2025-03-06/5-s-166-24#rd_13

Aber auch wenn die Frage der Mitgliedschaft im BVSK zum unerlässlichen Begründungskern des Urteils gehören sollte, hätte die Berufung keine Aussicht auf Erfolg, da die Kammer der Auffassung ist, dass eine Mitgliedschaft im BVSK gerade nicht erforderlich ist, s.o..

2.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2025-03-06/5-s-166-24#rd_14

Im Hinblick auf die vom Amtsgericht vorgenommene Schätzung der ersatzfähigen Nebenkosten anhand der BVSK-Tabelle ist die Berufung bereits unzulässig, da in der Berufungsbegründung nicht dargestellt wird, inwiefern bzw. in welcher Höhe die Beklagte durch die Schätzung anhand der BVSK-Tabelle beschwert wird.

3.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2025-03-06/5-s-166-24#rd_15

Es begegnet auch keinen Bedenken, dass das Amtsgericht zur Frage des erstattungsfähigen Honorars kein Sachverständigengutachten eingeholt hat. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO, nach welchem das Gericht über die Höhe des Schadens nach freier Überzeugung entscheidet und eine beantragte Beweisaufnahme in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO. Aus welchem Grund in der vorliegenden Konstellation hiervon abgewichen werden sollte, zeigt die Berufung nicht auf.

III.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2025-03-06/5-s-166-24#rd_16

Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).