Rechtsprechung / LG Stuttgart / 19. Zivilkammer / 2019
LG Stuttgart Beschluss vom 12.03.2019 – 19 S 31/18
19. Zivilkammer · ECLI:DE:LGSTUTT:2019:0312.19S31.18.00
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Tenor§
1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 04.05.2018, Az. 63 C 2412/16 WEG, aus nachfolgenden Gründen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe§
Randnummer1
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 04.05.2018, Az. 63 C 2412/16 WEG, gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, da die Sache über den vorliegenden Einzelfall keine grundsätzliche Relevanz aufweist.
I.
Randnummer2
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Randnummer3
Im Berufungsverfahren beantragen die Kläger:
Randnummer4
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Stuttgart den Berufungsbeklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 100.000,00 €, ersatz- oder wahlweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es zu unterlassen, im Erdgeschoss des Anwesens S-Straße in S einen B zu führen oder die im Erdgeschoss des Anwesens S-Straße in S belegenen Räume Dritten zum Zwecke des Betriebs eines B unmittelbar oder mittelbar zu überlassen.
Randnummer5
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Kläger wird auf die Berufungsbegründung vom 14.08.2018 nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Randnummer6
Die Berufung der Kläger hat nach übereinstimmender Auffassung der Kammer keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die vollumfänglich verwiesen wird, hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Die Berufungsbegründung führt nicht zu einer anderen Beurteilung.
1.
Randnummer7
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass den Klägern gegen den Berufungsbeklagten kein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 1004 BGB i.V.m. § 15 WEG zusteht, da die von den Klägern angegriffene Nutzung der Teileinheit als B der Zweckbestimmung als Restaurant unterfällt und daher zulässig ist.
a)
Randnummer8
Gemäß § 15 Abs. 3 WEG kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass von den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nur ein solcher Gebrauch gemacht wird, wie er dem Gesetz, den getroffenen Vereinbarungen und den gefassten Beschlüssen entspricht. Vorliegend entspricht die Nutzung als B der Zweckbestimmung als Restaurant, die wirksam vereinbart und im Grundbuch eingetragen wurde. Legt die Teilungserklärung im weiteren Sinn durch konkrete Bezeichnung den Gebrauch fest, handelt es sich um eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter (BGH, Urteil vom 01. Januar 2010 – V ZR 40/09; Urteil vom 16. Mai 2014 – V ZR 131/13; BayObLG, Beschluss vom 07. Juli 2004, 2Z BR 89/04; OLG Köln, Beschluss vom 02.02.2001 – 16 Wx 183/00; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.09.2001 – 3 W 87/01).
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Für die Auslegung solcher vereinbarter Gebrauchsregelungen gelten die allgemeinen Auslegungsregeln. Bei gebotener objektiver Auslegung kommt es bei verdinglichten Vereinbarungen auf den Wortlaut der Grundbucheintragung und ihren Sinn, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung ergibt, an. Umstände außerhalb des Grundbuchs dürfen nur herangezogen werden, wenn sie für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGH, Urteil vom 17. März 1967 – V ZR 63/64; Beschluss vom 10. September 1998 – V ZB 11/98; Beschluss vom 04. Dezember 2014 – V ZB 7/13; Urteil vom 16. Mai 2014 – V ZR 131/13; Urteil vom 10. Juli 2015 – V ZR 169/14; Urteil vom 09. Dezember 2016 – V ZR 84/16; Urteil vom 15. Dezember 2017 – V ZR 275/16; OLG Hamburg, Beschluss vom 16. Mai 2003 – 2 Wx 44/00; LG München I, Beschluss vom 06. Juli 2016 – 1 S 4188/16 WEG).
b)
Randnummer10
Die hier vereinbarte Nutzungsbestimmung als „Restaurant“ legt nach objektiver Auslegung fest, dass die Teileigentumseinheit als Betrieb eines Gastgewerbes genutzt werden darf, das in erster Linie Speisen und Getränke zum Verzehr anbietet und hieraus seine wesentlichen Umsätze generiert (BGH, Urteil vom 10. Juli 2015 – V ZR 169/14; BayObLG, Beschluss vom 02. Juni 1980 – BReg 2 Z 66/79; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01. Dezember 1995 – 3 Wx 337/95; OLG Köln, Beschluss vom 25. März – 16 Wx 52/04; OLG München, Beschluss vom 30. April 2008 – 32 Wx 35/08; LG München I, Endurteil vom 02. März 2015 – 1 S 5273/13 WEG m.w.N.).
Randnummer11
Dies ist bei der von den Klägern angegriffenen Nutzung vorliegend gegeben.
aa)
Randnummer12
Ein „B“ stellt als sogenanntes Schnellrestaurant eine Unterform des Restaurants dar und gehört innerhalb des Gastgewerbes zur sogenannten Systemgastronomie. Diese vereint Elemente der Lebensmittelproduktion und der klassischen Gastronomie, unterfällt aber weiterhin der Gastronomie. Wesentliche Merkmale sind hierbei eindeutig definierte Unternehmenskonzepte, die auf zentrale Steuerung, Standardisierung und Multiplikation ausgerichtet sind und oft in Form von Franchising betrieben werden. Die systematische Standardisierung umfasst die Arbeitsabläufe und die Produktpalette mit festgeschriebenen Qualitätsstandards sowie das Erscheinungsbild und die Einrichtung. Ein Schnellrestaurant ist daher ein Restaurant, bei dem der Schwerpunkt auf der schnellen Bedienung und auf schnellem Verzehr der Speisen liegt. Diese Restaurantform kam nach dem Zweiten Weltkrieg zunächst in den USA auf (vgl. hierzu: Fast Food Restaurants. In: Gary Allen u. a.: The Business of Food, 2007) und fand in der Folge in vielfältigen Ausprägungen weltweite Verbreitung; die Firma B wurde beispielsweise bereits 1954 gegründet.
Randnummer13
Nach der – wie oben dargestellt – durchzuführenden normativen Auslegung handelt es sich vorliegend um ein Restaurant, da auch in einem „B“ der Verkauf und Verzehr der verkauften Speisen im Vordergrund steht, die Kunden Sitzplätze nebst Stühlen vorfinden und sanitäre Anlagen vor Ort nutzen können. Weiter werden die Speisen von den Kunden anhand eines Menüs bzw. einer Speisekarte ausgewählt und nach Kundenbestellung zubereitet und verkauft. Demgegenüber steht die Möglichkeit Speisen zum späteren Verzehr mitzunehmen nicht im Vordergrund, sondern die Zubereitung von Speisen, weshalb es sich auch nicht um einen Ladenraum bzw. Geschäftsraum – in diesen werden ständig Waren zum Verkauf dargeboten und der Charakter einer bloßen Verkaufsstätte steht im Vordergrund (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2017 – V ZR 275/16 m.w.N.) – handelt. Ebenfalls ist die vorliegende Restaurantform von einer reinen Imbissbude abzugrenzen. Im Unterschied zu einer Imbissbude hat ein Schnellrestaurant - so auch ein „B“ Sitzplätze und – zumindest rudimentäres – Gedeck, beispielsweise ein Tablett (vgl. hierzu: Wolfgang König Geschichte der Konsumgesellschaft. Stuttgart: Franz Steiner Verlag, 2000, ISBN 3-515-07650-6, S. 179).
bb)
Randnummer14
Die Übrigen von den Klägern vorgebrachten Unterscheidungsmerkmale führen zu keiner abweichenden Beurteilung.
Randnummer15
So gibt es beispielsweise viele „klassische“ Restaurants die ihren Gästen weder Porzellangeschirr noch Kristallgläser anbieten. Auch die - behauptete - abweichende Aufenthaltsdauer ist nach Ansicht der Kammer keineswegs ein prägendes Wesensmerkmal sämtlicher Restaurants, da diese insbesondere bei Mittagstischangeboten ebenfalls auf einen schnellen und vereinfachten Service optimiert sind. So treffen die von den Klägern aufgestellten Merkmale eines Restaurants (Mindestaufenthaltsdauer von über einer Stunde, nur abends geöffnet, eingeschränkte Zeiten sogenannter warmer Küche, am Wochenende geschlossen, Ruhetage, separate Weinkarte, Kleideretikette) - wenn überhaupt - nur auf die sogenannte gehobene Gastronomie zu, nicht jedoch auf sämtliche Restaurantformen. Selbst im Segment der sog. „klassischen“ Gastronomie, wie beispielsweise bei Gaststätten, Wirtshäusern, Cafés oder Vereinsgaststätten treffen diese Merkmale nicht oder nur sehr eingeschränkt zu und können daher nicht als notwendige Wesensmerkmale aller Restaurants und damit zur Auslegung herangezogen werden. Denn wie auch ein Schnellrestaurant einen Unterfall eines Restaurants darstellt, so stellt auch die gehobene Gastronomie - wie sie von den Klägern skizziert wird - lediglich einen Unterfall dar, nicht jedoch das notwendige Mindestmaß.
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Weiter führen die Kläger teilweise auch rein subjektive Wertungen in ihre Auslegung ein, die - nach obigen Grundsätzen der normativen Auslegung - nicht zur Bestimmung der zulässigen Nutzungsart herangezogen werden können. So kann ein Schnellrestaurant bspw. nicht zwangsläufig mit ungesunden Nahrungsmitteln gleichgesetzt werden und nicht jedes „klassische“ Restaurant – nach der Definition der Kläger – mit ausschließlich gesunden Nahrungsmitteln. Gleiches gilt für den Einsatz von angelerntem Personal oder der (zwingenden) Nutzung von Geschirr. So werden selbst in Restaurants der höchsten Kategorie bestimmte Gerichte – beispielsweise Täubchen, Wachteln oder Muscheln – mit den Händen gegessen.
c)
Randnummer17
Da der verfahrensgegenständliche Betrieb der vereinbarten und eingetragenen Zweckbestimmung entspricht, steht den Klägern kein Unterlassungsanspruch gegen den Berufungsbeklagten zu, weshalb die Berufung insofern keine Aussicht auf Erfolg hat.
2.
Randnummer18
Ein Anspruch der Kläger ergibt sich auch nicht aus anderen Gründen, insbesondere nicht aus § 14 WEG.
Randnummer19
Im Rahmen von § 14 WEG ist klarzustellen, dass „Nachteile“ durch eine innerhalb einer Zweckbestimmung vorgesehenen Nutzung – wie vorliegend – typischerweise nicht erheblich sind und somit von den übrigen Eigentümern geduldet werden müssen. Ein Anspruch kann sich vorliegend nur dann ergeben, wenn die Nachteile deutlich über das notwendige Maß hinausgehen. Die auf Wohnungseigentum zugeschnittene Formulierung des § 14 Nr. 1 WEG („geordnetes Zusammenleben“) stößt bei Teileigentum schnell an ihre Grenzen, weshalb hierfür Zweckbestimmungen besonders bedeutsam sind und das Erlaubte definieren und regeln. „Nachteile“ durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch sind daher grundsätzlich zu dulden (BayObLG WuM 1985, 233: Lärmbelästigung durch Warenlieferungen; NJW-RR 1994, 337: Musikdarbietungen in Gaststätte; NZM 2001, 893; OLG München NJOZ 2007, 1099: Geruchsbelästigung durch Gaststätte).
Randnummer20
Nur wenn die grundsätzlich zwar erlaubte Nutzung im konkreten Einzelfall deutlich überschritten wird, kann sich ein Anspruch auf Unterlassung ergeben. Hierbei ist der im konkreten Einzelfall beabsichtigte oder vorgenommene Gebrauch nach seiner Art und Durchführung sowie der damit verbundenen Folgen zu konkretisieren, mit der erlaubten bestimmungsgemäßen Nutzung abzuwägen und auf die örtlichen Gegebenheiten und zeitlichen Verhältnisse zu beziehen (LG München I, Endurteil vom 02. März 2015 – 1 S 5273/13 WEG m.w.N.), wobei auch der Charakter der Wohnanlage und die diesen prägenden örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind (BayObLG, Beschluss vom 19. August 1994 – 2 Z BR 45/94; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Januar 2002 – 3 Wx 336/01; LG München I, Urteil vom 02. März 2015 – 1 S 5273/13 WEG m.w.N.). Daran anknüpfend ist sodann zu prüfen, ob die sich konkret ergebende Situation im Einzelfall unzumutbar höhere Beeinträchtigungen auslöst als in der Vereinbarung erlaubt (LG München I, Urteil vom 02. März 2015 – 1 S 5273/13 WEG m.w.N.).
Randnummer21
Eine solche unzumutbare Beeinträchtigung der Kläger ist vorliegend nicht gegeben. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen des amtsgerichtlichen Urteils verwiesen, insbesondere darauf, dass die verfahrensgegenständliche Teileigentumseinheit ein Sondernutzungsrecht zur Außenbewirtschaftung beinhaltet, weshalb die Kläger hinsichtlich Beeinträchtigungen durch Lärm, Geruch und Zigarettenrauch nicht über das hinnehmbare Maß beeinträchtigt werden.
Randnummer22
Vielmehr treffen die übrigen Eigentümer durch die nicht vorhandene Außenbestuhlung sogar geringere Belästigungen als in der Zweckbestimmung vereinbart. So sind insbesondere Geräuschbeeinträchtigungen in den späten Abendstunden durch - ggf. alkoholisierte - Gäste, wie sie bei „Terrassenrestaurants“ durchaus üblich sind, vorliegend faktisch ausgeschlossen. Der Umstand, dass vereinzelt Unrat von den Gästen unsachgemäß weggeworfen wird, führt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. So geschieht dies - insbesondere mit Zigarettenkippen - auch vor gehobenen Restaurants. Da selbst die Kläger von einer nur kurzen Verweildauer der Gäste ausgehen, sind die Beeinträchtigungen durch Geräusche und ggf. Unrat auch zeitlich begrenzt und liegen auch insoweit unter einer dauerhaft besetzten Außenbestuhlung. Unter Berücksichtigung der übrigen Gastronomie im Gebäude und der näheren Umgebung ergibt sich ebenfalls nichts Anderes.
III.
Randnummer23
Eine Entscheidung der Kammer durch Urteil ist gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO nicht erforderlich, da die Rechtssache über den vorliegenden Einzelfall hinaus keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern.
IV.
Randnummer24
Hinsichtlich des Streitwerts der Berufung geht die Kammer davon aus, dass das Interesse des Klägers bei 100.000,00 € liegt. Der Streitwert ist nach Ansicht der Kammer vorliegend gemäß § 49a Abs. 1 S. 2 HS. 2 GKG auf das fünffache Interesse des Klägers – vorliegend 500.000,00 € – begrenzt. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Nebenintervenienten war ein gesondertes Interesse für das Berufungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen, da diese im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt haben und ihre Beitritt zurückgenommen haben.
Randnummer25
Hinsichtlich des Interesses des Berufungsbeklagten geht das Gericht von einem Wert von über 1.000.000,00 € aus, wobei eine konkrete Bezifferung aufgrund der Begrenzung in § 49 Abs. 1 S. 2 HS. 2 GKG nicht erforderlich ist.
Randnummer26
Die Kammer beabsichtigt daher den Streitwert des Berufungsverfahrens daher auf 500.000,00 € festzusetzen.
V.
Randnummer27
Den Klägern wird aus den vorstehend ausgeführten Gründen anheimgestellt, ihre Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten innerhalb der gesetzten Frist zurückzunehmen.