Rechtsprechung / LG Stuttgart / 18. Zivilkammer / 2016

LG Stuttgart Urteil vom 02.11.2016 – 18 O 21/16

18. Zivilkammer · ECLI:DE:LGSTUTT:2016:1102.18O21.16.0A

ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 8 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist für die Beklagte im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: bis 30.000,00 Euro

Tatbestand§

Randnummer1

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages.

Randnummer2

Der Kläger hat mit Kaufvertrag vom 19.04.2014 bei der Beklagten ein Neufahrzeug des Typs … zum Preis von 32.000,00 Euro erworben (Anl. K 1).

Randnummer3

Nachdem der Kläger über die Presse erfuhr, dass in seinem Fahrzeug eine Software eingebaut ist, die im Rahmen von Testbetrieben Abgaswerte fehlerhaft angibt, hat er mit Schreiben vom 04.11.2015 den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, hilfsweise den Rücktritt vom Vertrag erklärt (Anl. K 2). Eine Frist zur Nacherfüllung wurde mit Schreiben vom 12.11. 2016 bis 26.11.2015 gesetzt (Anl. K 4).

Randnummer4

Den Kilometerstand gibt der Kläger zum 14.06.2016 mit 29.525 km an, aus denen er eine zu berücksichtigende Nutzungsentschädigung berechnet haben möchte.

Randnummer5

Der Kläger trägt vor, er sei arglistig über die tatsächlichen Emissionswerte bei Fahrbetrieb getäuscht worden.

Randnummer6

Das Fahrzeug sei mangelhaft. Es handele sich nicht um eine unerhebliche Pflichtverletzung, da auch nach einer möglichen Nachrüstung ein merkantiler Minderwert verbleibe.

Randnummer7

Darüber hinaus habe die Beklagte trotz Fristsetzung bisher keine Nacherfüllung vorgenommen.

Randnummer8

An außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien ihm 1.358,86 Euro entstanden.

Randnummer9

Der Kläger beantragt:

Randnummer10

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zug um Zug gegen Rücknahme und Rückübereignung des Pkw …, Fahrzeug-Identitäts-Nr.: …, Euro 29.000,00 zzgl. vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von Euro 1.958,86 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.11.2015 zu bezahlen.

Randnummer11

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs …, Fahrzeug-Identitäts-Nr.: … in Verzug der Annahme ist.

Randnummer12

Die Beklagte beantragt,

Randnummer13

die Klage abzuweisen.

Randnummer14

Sie behauptet, das Fahrzeug sei nicht mangelhaft, eine Beschaffenheit hinsichtlich der Abgaswerte sei nicht vereinbart worden, das Fahrzeug entspreche den Eigenschaften, die der Kläger nach den öffentlichen Äußerungen habe erwarten dürfen.

Randnummer15

Eine Nacherfüllung sei nicht unzumutbar.

Randnummer16

Ein behaupteter Mangel sei nicht erheblich, nachdem der Mängelbeseitigungsaufwand weniger als 100,00 Euro betrage.

Randnummer17

Der Kläger habe bisher eine angemessene Nachfrist nicht gesetzt.

Randnummer18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Randnummer19

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Randnummer20

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückgängigmachung des streitgegenständlichen Kaufvertrages über den … (§§ 812 Abs. 1, 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB bzw. 434 Abs. 1, 437, 440, 323 BGB).

Randnummer21

1. Der Kläger ist durch die Beklagte nicht arglistig getäuscht worden.

Randnummer22

Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten handelt es sich bei dieser um eine unabhängige Händlerin, welche Fahrzeuge der Marke Volkswagen vertreibt. Als solche schließt sie alle Geschäfte im eigenen Namen für eigene Rechnung. Die Beklagte ist nicht befugt, die … AG rechtsgeschäftlich zu vertreten.

Randnummer23

Insoweit scheidet eine Zurechnung aus (§ 123 Abs. 2 BGB). Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte die Täuschung kannte oder kennen musste; auch eine Zurechnung nach den Grundsätzen der Rechtscheinhaftung bzw. im Rahmen der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens findet daher ebensowenig statt.

Randnummer24

2. Auch der vom Kläger hilfsweise erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag ist unwirksam. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das von der Beklagten erworbene Fahrzeug mangelhaft ist.

Randnummer25

a) Der Kläger hat der Beklagten vor der Rücktrittserklärung im Schreiben vom 04.11.2015 eine angemessene Frist zur Nacherfüllung nicht gesetzt (§ 323 Abs. 1 BGB).

Randnummer26

aa) Die mit Schreiben vom 12.11.2015 gesetzte Frist zur Nacherfüllung auf den 26.11.2015 erfolgte zwar nach Erklärung des Rücktritts im Schreiben vom 04.11.2016. Nachdem der Kläger danach jedoch Klage mit dem Antrag u.a. auf Rückzahlung des Kaufpreises erhoben und mit diesem Antrag verhandelt hat, liegt darin die konkludente Erklärung, vom Vertrag erneut zurückzutreten (BGH NJW 2009, 2532).

Randnummer27

bb) Die gesetzte Frist ist aber nicht angemessen. Aus den von der Beklagten vorgelegten Pressemitteilungen zwischen dem Zeitraum 15.10.2015 und 20.05.2016 (Bl. 53 ff), die auch dem Kläger bei seiner Anfechtungs- bzw. Rücktrittserklärung vom 04.11.2015 zum Teil zugänglich waren, ergibt sich, dass für die Umrüstung der betroffenen Fahrzeuge in Zusammenarbeit mit dem Kraftfahrtbundesamt und in Abstimmung mit diesem ein Servicekonzept erarbeitet werden soll, dessen Umsetzung sich für alle Motorvarianten über das Jahr 2016 erstrecken wird. Dabei wird darauf hingewiesen, dass die betroffenen Fahrzeuge auch bis zu ihrer Umrüstung weiter technisch sicher und fahrbereit sind und deshalb uneingeschränkt im Straßenverkehr genutzt werden können.

Randnummer28

Bei dieser Sachlage war es dem Kläger zumutbar, es der Beklagten zu ermöglichen, das Servicekonzept des … Konzerns, das mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmt werden musste, auch in seinem Fahrzeug zunächst einmal umzusetzen, anstatt der Beklagten eine mit Schreiben vom 12.11.2015 so kurze Frist zur Nacherfüllung bis 26.11.2016 zu setzen, die ihm, dem Kläger, ermöglichte, sich von dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag zu lösen, bevor das Software-Update für sein Fahrzeug überhaupt zur Verfügung stand. Denn der Beklagten war eine geeignete Nacherfüllung durch ein Software-Update vorübergehend unmöglich, nachdem diese durch das Kraftfahrtbundesamt genehmigt bzw. beschieden werden musste. Es trifft zwar durchaus zu, dass im Hinblick darauf, dass diese Frist nach der Pressemitteilung vom 15.10.2015 (Bl. 53) ein Jahr betragen kann, dem Kläger als Käufer damit dann ein ungewöhnlich langes Zuwarten zugemutet wird, das deutlich über demjenigen liegt, das Käufer von Kraftfahrzeugen sonst hinnehmen müssen. Andererseits gilt aber auch, dass - anders als in sonstigen Mängelfällen - der Kläger sein Fahrzeug bis zum Aufspielen der Software-Updates uneingeschränkt nutzen kann. Der Kläger muss sich in diesem Zusammenhang darauf verweisen lassen, dass dann, wenn der …-Abgasskandal nicht aufgedeckt worden wäre, er überhaupt keine Veranlassung gehabt hätte, über eine Nacherfüllung oder über einen mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag auch nur nachzudenken.

Randnummer29

Ein objektiv erkennbares Interesse, dass das fragliche Software-Update vor Ende des Jahres 2016 aufgespielt wird, macht der Kläger auch nicht geltend. Für den Kläger stellt sich die Situation derzeit nicht anders dar als in den ca. 1 1/2 Jahren vor Aufdeckung des …-Abgasskandals, den er keinerlei Beanstandungen hinsichtlich des fraglichen Fahrzeugs hatte - jedenfalls soweit ersichtlich.

Randnummer30

b) Darüber hinaus steht dem Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag die Unerheblichkeit der Pflichtverletzung gem. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB entgegen.

Randnummer31

Es ist für die Beurteilung der Unerheblichkeit beim Vorliegen eines behebaren Mangels auf das Verhältnis der Mängelbeseitigungskosten zum Kaufpreis abzustellen (BGH NJW 2014, 3229). Dabei ist mit dem BGH davon auszugehen, dass die Erheblichkeitsschwelle im Regelfall bereits dann überschritten wird, wenn die Reparaturkosten mindestens 5 % der vereinbarten Gegenleistung ausmachen. In dem Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 323 BGB ist dadurch Rechnung zu tragen, dass man den Grenzwert für die Erheblichkeitsschwelle möglichst gering ansetzt, um den Rücktritt als Regelfall zu ermöglichen. Nach dem Vortrag der Beklagten ist dieser Grenzwert ausgehend von behaupteten Mängelbeseitigungskosten von 100,00 Euro bei einem Kaufpreis von 33.000,00 Euro weit unterschritten, nachdem die Mängelbeseitigungskosten weniger als 1 % des Kaufpreises betragen würden und die Rechtsprechung des BGH greifen würde, wonach Mängelbeseitigungskosten von unter 1 % stets unerheblich sind.

Randnummer32

Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, ob möglicherweise nach der Nacherfüllung noch ein merkantiler Minderwert verbleibt, woran erhebliche Zweifel bestehen. Die Rechtsprechung des BGH stellt auf das Verhältnis der Mangelbeseitigungskosten zum Kaufpreis ab (BGH, a.a.O.).

Randnummer33

Schließlich ergibt sich aus der Bestätigung des Kraftfahrtbundesamts vom 03.06.2016 (Anl. B 5, Bl. 106), dass durch das Update die Grenzwerte, die Kraftstoffverbrauchswerte, Co2-Emissionen, die Motorleistung, das maximale Drehmoment und die bisherigen Geräuschemissionswerte eingehalten werden bzw. unverändert bleiben, so dass ein Minderwert im Übrigen nicht erkennbar ist. Der Kläger ist diesen Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten sondern hat sich auch bereits zuvor im Wesentlichen darauf beschränkt, Urteile, die diese Rechtsansicht nicht teilen, lediglich zu zitieren. Schlußendlich sind die Gebrauchtwagenpreise der betroffenen PKW nach den neusten Ermittlungen der DAT- und Schwacke-Liste nicht gesunken sondern dennoch stabil geblieben bzw. haben sich sogar erhöht.

Randnummer34

Nachdem dem Kläger ein Hauptanspruch nicht zusteht, waren auch die von ihm geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht erstattungsfähig.

Randnummer35

Nach alle dem war die Klage im vollen Umfang abzuweisen.

Randnummer36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Randnummer37

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Randnummer38

Der Streitwert war auf bis 30.000,00 Euro festzusetzen und orientiert sich an der Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 29.000,00 Euro, wobei die Zug um Zug-Leistung als Gegenleistung unberücksichtigt bleibt (Zöller, 31. Aufl., § 3 Rn. 16, Stichwort: „Zug um Zug-Leistung“).

Randnummer39

Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten als Nebenforderungen sind nicht streitwerterhöhend (§§ 43, 48 GKG, 4 ZPO, BGH NJW 2007, 3289).