Rechtsprechung / LG Paderborn / 1. Zivilkammer / 2026
LG Paderborn Beschluss vom 09.06.2026 – 1 T 29/26
1. Zivilkammer · ECLI:DE:LGPB:2026:0609.1T29.26.00
MietrechtNordrhein-WestfalenMietrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Gründe§
I.
Die Parteien stritten in der Hauptsache um die Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung. Die Beklagte zu 2) hatte den zugrundeliegenden Mietvertrag vom 26.05.2015 unstreitig als Mitmieterin unterzeichnet. Im Jahr 2022 zog sie aus dem streitgegenständlichen Wohnobjekt aus, während der Beklagte zu 1) dort verblieb. Mit E-Mail vom 27.06.2025 informierte die Beklagte zu 2) den Kläger über ihren Auszug und bat um Entlassung aus dem Mietverhältnis.
Nach Zustellung der Räumungsklage im schriftlichen Vorverfahren erkannte die Beklagte zu 2) den Räumungsanspruch unverzüglich an. Das Amtsgericht legte dem Kläger daraufhin mit Schluss-Anerkenntnisurteil vom 15.04.2026 die Kosten des Rechtsstreits, soweit sie durch die Inanspruchnahme der Beklagten zu 2) entstanden sind, auf.
Das Amtsgericht hat die Kostengrundentscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Voraussetzungen des § 93 ZPO vorlägen. Die Beklagte zu 2) habe den Räumungsanspruch im schriftlichen Vorverfahren unverzüglich nach Klagezustellung anerkannt, ohne Veranlassung zur Klageerhebung gegeben zu haben. Der Kläger habe vor Klageerhebung gewusst, dass die Beklagte zu 2) bereits 2022 ausgezogen sei. Zudem habe sie vorgerichtlich kommuniziert, dass sie sich einer Räumung nicht verwehren würde. Aus der ex-ante-Perspektive des Klägers habe daher keine Veranlassung bestanden, die Klage auch gegen die Beklagte zu 2) zu richten; zur Durchsetzung seiner Rechtsposition wäre eine Klage gegen den verbleibenden Besitzer, den Beklagten zu 1), ausreichend gewesen. Die materiell-rechtliche Frage, ob die Beklagte zu 2) überhaupt noch Partei des Mietvertrages sei, müsse infolge des Anerkenntnisses außer Betracht bleiben.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde vom 27.04.2026, bei Gericht eingegangen am selben Tag. Der Kläger begründet seine sofortige Beschwerde damit, dass es keine schriftliche Mietausscheidungsvereinbarung der drei Vertragsparteien gebe und die Beklagte zu 2) nicht wirksam aus dem Mietvertrag entlassen worden sei. Sie hafte daher bis zur Kündigung als Gesamtschuldnerin für die Rückgabeverpflichtung nach § 546 Abs. 1 BGB. Der bloße faktische Auszug reiche nicht aus. Der Rückgabeanspruch richte sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 1996, 515) gegen alle Mieter, unabhängig vom tatsächlichen Besitz bei Beendigung des Mietverhältnisses. Das Rechtsschutzbedürfnis bestehe fort, um Schadensersatzansprüche zu vereinfachen, eine Rückkehr des Mieters abzusichern und einen lückenlosen Vollstreckungstitel gegen alle Vertragsparteien für den Gerichtsvollzieher zu erlangen. Entgegen der Annahme des Amtsgerichts habe die Beklagte zu 2) vorprozessual auch nicht erklärt, sich einer Räumung nicht zu verwehren; sie habe lediglich über ihren Auszug berichtet. Sie habe daher vollumfänglich Veranlassung zur Klageerhebung gegeben.
Die Beklagte zu 2) verteidigt den angefochtenen Beschluss und trägt hierzu vor, dass sie sich vorprozessual mehrfach erfolglos um eine formelle Entlassung aus dem Mietverhältnis bemüht habe und unmissverständlich kommuniziert hätte, dass sie das Objekt seit Jahren nicht mehr bewohne und keinen Zutritt mehr dazu habe. Dem Kläger sei dieser Auszug auch positiv bekannt gewesen, da er erst über eine Einwohnermeldeamtsanfrage ihre neue Adresse habe ermitteln müssen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 04.05.2026 nicht abgeholfen.
II.
Die gemäß § 99 Abs. 2 S. 1 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet.
Die seitens des Amtsgerichts Lippstadt gefundene Kostengrundentscheidung kann angesichts erheblicher inhaltlicher Bedenken der Kammer im Ergebnis keinen Bestand haben. Die Kosten des Verfahrens sind nicht gemäß § 93 ZPO dem Kläger, sondern nach den allgemeinen Grundsätzen des § 91 ZPO der Beklagten zu 2) aufzuerlegen.
Die Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses im Sinne des § 93 ZPO liegen nicht vor. Zwar hat die Beklagte zu 2) den Anspruch unverzüglich nach Klagezustellung anerkannt. Sie hat jedoch Veranlassung zur Klageerhebung gegeben.
Veranlassung zur Klageerhebung gibt eine Partei, wenn ihr Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage so war, dass der Kläger annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (Stein/Jonas/Muthorst, 23. Aufl. 2016, ZPO § 93 Rn. 13; Anders/Gehle/Göertz, 84. Aufl. 2026, ZPO § 93 Rn. 11). Dies ist hier der Fall.
Unstreitig ist, dass die Beklagte zu 2) den zugrundeliegenden Mietvertrag vom 26.05.2015 unterschrieben hat und es keine schriftliche Mietausscheidungsvereinbarung der drei Vertragsparteien, wonach die Beklagte zu 2) aus dem Mietvertrag ausgeschieden ist. Die Beklagte zu 2) ist auch sonst unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt wirksam aus dem Mietvertrag entlassen worden. Kann die Rückgabe nur durch einen von mehreren Mietern erfolgen, haftet die andere Vertragspartei indes für die Verletzung der Rückgabeverpflichtung als Gesamtschuldner (BGH, Urteil vom 29. 10. 1975 - VIII ZR 136/74, NJW 1976, 287). Bei einer Gesamtschuld kann der Gläubiger gem. § 421 BGB die ganze Leistung nach seinem Belieben von jedem Schuldner fordern, der Vermieter also von jedem Mieter die volle Miete sowie die vollständige Räumung (und nicht nur die eigene Besitzaufgabe unter Mitnahme der eigenen eingebrachten Gegenstände).Nur der faktische Auszug und die Mitteilung an den Vermieter reichen daher weder aus, um rechtsgeschäftlich aus dem Mietvertrag auszuscheiden noch, um die Wohnung zurückzugewähren, da es sich bei der Rückgewähr um eine unteilbare Leistung handelt (vgl. Streyl, NZM 2011, 377). Die Beklagte zu 2) ist daher auch weiterhin Schuldnerin des Rückgabeanspruchs nach § 546 BGB. Der Rückgabeanspruch richtet sich gegen alle Mieter, und zwar unabhängig davon, ob diese zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses teilweise oder überhaupt noch Besitz an der Mietsache haben (BGH, Beschluss vom 22-11-1995 - VIII ARZ 4/95 NJW 1996, 515). Auch nach dem Auszug eines Mitmieters hat der Vermieter nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis für die Räumungsklage gegen den Mieter, der den Besitz an der Wohnung endgültig aufgegeben hat. Dieses Rechtsschutzbedürfnis resultiert schon daraus, Ansprüche geltend machen zu können, wenn der in der Mietsache verbleibende Mieter seinen Rückgabeanspruch nicht erfüllt. Darüber hinaus sichert es den theoretischen Fall, dass der ausgezogene Mieter seinen Entschluss revidiert und wieder in die Wohnung zurückzieht. Zudem benötigt der Vermieter zur Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher gemäß § 750 ZPO zwingend einen Titel gegen alle Gesamtschuldner, um das Objekt vollständig geräumt zu erhalten (BeckOK ZPO/Ulrici, 60. Ed. 1.3.2026, ZPO § 750 Rn. 13). An dieser Rechts- und Interessenlage ändert sich auch nichts, wenn der bereits ausgezogene Mieter seinen Auszug bereits kommuniziert hatte und er den verbleibenden Mieter gebeten hat, ihn aus dem Mietverhältnis zu entlassen. Die Beklagte zu 2) hat selbst vorgetragen, dass ihr dieser Wunsch verwehrt wurde. Die Rückgabepflicht ist eine rein vertragliche und stellt im Gegensatz zu § 985 BGB nicht auf den tatsächlichen Besitz ab. Die Konsequenz ist daher, dass auch die Beklagte zu 2), auch wenn sie durch ihren Auszug besitzlos geworden ist, als ehemalige Vertragspartnerin nach wie vor verpflichtet ist, die Wohnung zurückzugeben. Selbst wenn man hier davon ausgeht, dass in der Antwortmail vom 27.06.2025 eine Erklärung zu sehen ist, dass die Beklagte zu 2) sich einer Räumung nicht verwehren würde, so bleibt sie aufgrund der obengenannten Überlegungen zur Räumung verpflichtet.
Aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht durfte der Kläger nach alledem nicht darauf vertrauen, ohne einen Titel gegen die Beklagte zu 2) eine vollständige Räumung des Objekts bewirken zu können. Die Beklagte zu 2) hat damit Veranlassung zur Klage gegeben.
III.
Die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
IV.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 2.500,00 Euro festgesetzt.
Paderborn, 09.06.2026 1. Zivilkammer - 2. Instanz