Rechtsprechung / LG Offenburg / 2. Zivilkammer / 2021
LG Offenburg Urteil vom 28.04.2021 – 2 O 402/20
2. Zivilkammer
ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext
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Tenor§
1. Das Versäumnisurteil vom 25.11.2020 gegen den Beklagten wird aufgehoben.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss§
Der Streitwert wird auf 40.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand§
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Die Parteien streiten über Schadensersatz infolge eines Diebstahls von Bargeld.
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Die Parteien waren befreundet.
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Im Februar 2010 wurden dem Kläger 40.000,00 € aus dessen Freiburger Wohnung gestohlen. Der Beklagte wurde aufgrund dessen zusammen mit Herrn L. durch mittlerweile rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Freiburg i.Br. vom 14.10.2010 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt (vgl. Anlage K1).
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Am 10.03.2020 stellte der Kläger Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids, welcher dem Beklagten am 28.03.2020 zugestellt wurde (Bl. 3 d.A.).
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Der Kläger behauptet, dass der Beklagte ihm im Februar 2010 40.000,00 € aus seinem Tresor entwendet habe.
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Der Kläger ist der Ansicht, dass er deshalb vom Beklagten Zahlung von 40.000,00 € verlangen könne. Sein Anspruch aus § 852 S. 1 BGB sei auch nicht verjährt, da die Verjährungsfrist durch seinen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gehemmt worden sei.
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Der Kläger beantragt,
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das Versäumnisurteil vom 25.11.2020 aufrechtzuerhalten.
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Der Beklagte beantragt,
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das Versäumnisurteil vom 25.11.2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte behauptet, dass er dem Kläger keine 40.000,00 € gestohlen habe.
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Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage deshalb unbegründet sei. Jedenfalls seien Zahlungsansprüche mittlerweile verjährt.
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Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst dazugehöriger Anlagen verwiesen. Auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 28.04.2021 (Bl. 138 ff. d.A.) Bezug genommen.
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Das Verfahren gegen Herrn L. wurde abgetrennt und an das Landgericht Freiburg verwiesen (Bl. 71 ff. d.A.). Mit Versäumnisurteil vom 25.11.2020, ihm zugestellt am 01.12.2020, wurde der Beklagte zur Zahlung von 40.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. seit 01.03.2010 verurteilt (Bl. 26 d.A.).
Entscheidungsgründe§
I.
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Das Versäumnisurteil vom 25.11.2020 ist aufzuheben und die zulässige Klage abzuweisen.
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1.) Der Beklagte hat form- und fristgerecht Einspruch gegen das ihm am 01.12.2020 zugestellte Versäumnisurteil vom 25.11.2020 eingelegt.
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2.) Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 40.000,00 € aus §§ 812 ff., 823 ff. BGB mehr, da die Ansprüche verjährt sind und sich der Beklagte auch auf die Verjährungseinrede berufen hat.
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a) Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 242 StGB sind gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB zum 31.12.2013 verjährt.
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Der Kläger hatte bereits im Jahr 2010 Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB und der Person des Beklagten als Täter des Diebstahls.
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b) Das Gleiche gilt für bereicherungsrechtliche Ansprüche aus §§ 812 ff. BGB.
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c) Auch der Anspruch aus § 852 S. 1 BGB ist gemäß dessen Satz 2 verjährt.
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Verjährungsbeginn war der auf den Diebstahl der 40.000,00 € folgende Tag im Februar 2010. Dies ausweislich des Wortlauts des § 852 BGB unabhängig von der Kenntnis des Klägers hiervon (BeckOGK/Eichelberger, Stand: 1.3.2021, BGB § 852 Rn. 34 ff.). Die Einleitung des Mahnverfahrens im März 2020, d.h. über 10 Jahre später, konnte die Verjährung deshalb nicht mehr hemmen.
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3.) Der Anspruch auf Verzinsung teilt das Schicksal des Hauptanspruchs.
II.
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